S&E Glossary
Fachgerechte Schimmelpilzsanierung in Innenräumen auch mit den Versicherungen? Die VHV (Vereinigte Hanno- versche Versicherungs-AG) hat das Institut für Bauforschung e.V. beauftragt, zu dem The- ma „Feuchte- und Schimmel- pilzschäden in Innenräumen“ einen Schadens-Prophylaxe- Leitfaden zu erarbeiten. Da die Versicherungen immer häu- figer mit dem Thema „Schimmel- pilzschäden“ konfrontiert und be- lastet werden, z.B. durch Haft- pflichtschäden der Architekten, Sanierer und natürlich der Gebäu- deversicherungen, entstand zur Schadensvermeidung der „Feuch- te- und Schimmelpilz-Prophylaxe- Leitfaden“ der VHV bzw. des IFB (Institut für Bauforschung e.V.). Insbesondere sollen hier dem versicherten Planer/Sanierer Wege aufgezeigt werden, dieses beson- dere Risiko „Feuchte- und Schim- melpilzschäden“ zu beherrschen. Hier heißt es u.a. im Vorwort: „Unterschätzt wird im Woh- nungsbau, dass sich aus Feuchte- und Schimmelpilzschäden entwik- kelte Risiko. Über die Schimmel- pilzproblematik ist bereits viel geschrieben und gesprochen wor- den, aber die rechtlichen Aspek- te, die Schadensursachen und -vermeidung sowie diesbezügliche Qualitätssicherungsaspekte von Neu- und Altbauten sind nicht pra- xisgerecht aufbereitet. Optimale Schadenprophylaxe bedarf einer Kenntnis möglicher Schadensursachen in den Planungs-, Bau- und Nutzungsprozessen, ei- ner Schadensvermeidungsstrategie und anwendbarer Methoden der Qualitätsprüfung mit vorausschau- endem Blick auf komfortgerechte, gesundheitsverträgliche und qua- litätsvolle Nutzung von Bauwerken über den gesamten Lebenszyklus.“ Schlagwörter wie Qualitätssi- cherungsaspekte, komfortgerech- te, gesundheitsverträgliche und qualitätsvolle Nutzung von Bauwer- ken sind wir, als Sachverständige und Sanierer, von Versicherungen nicht gewohnt. Eher das Schlag- wort Kostenminimierung stand bei den Vertretern der Versicherungs- branche im Vordergrund. Umso mehr erstaunt ist man über die Darstellung der richtigen und fach- gerechten Sanierung von Schim- melpilzschäden in Innenräumen. Dieser von der VHV veröffent- lichte Leitfaden fordert, bis auf ge- ringe Ausnahmen, die Eckpunkte des Schimmelpilz-Sanierungsleitfa- dens des Umweltbundesamtes aus dem Jahre 2005 ein, im dem dort z.B. geschrieben steht: „Die Anwen- dung von Biozi- den/Fungiziden (z.B. Schimmelex, Schimmelstopp, Schimmeltod oder damit ausgerüstete Farben) in Innen- räumen ist absolut abzulehnen. Diese Stoffe sind giftig und auch für den Menschen und Haustiere nicht unbedenklich.“ Heißt es etwa bei den Versiche- rungen, dass ver- schimmelte Wände nicht überstrichen werden dürfen? Ja, denn es heißt weiter: „Schimmelpilzverhinderung durch Fungizide ist aber auch des- wegen problematisch, weil hiermit oft nur das Problem an der sichtba- ren Oberfläche bekämpft wird. Nicht nur eine sichtbar bewachsene Tapete muss entfernt werden (anstatt über- strichen!), sondern häufig ist auch der darunter liegende Putz mit be- fallen. Unsachgemäße Renovierungs- maßnahmen verdecken nur das Pro- blem. In der Tiefe von 2 bis 3 mm wachsen Bakterien und Pilze unter Umständen dann oft unbehelligt weiter und produzieren gesundheit- lich bedenkliche flüchtige Stoffe! Verdeckte Schimmelpilzschäden sind wesentlich schwieriger aufzu- decken und erfordern zum Teil sehr aufwendige und kostspielige Labor- untersuchungen zum Nachweis. Wer Schimmelpilzschäden verschleiert, handelt unverantwortlich gegen- über seinen nachfolgenden Raum- nutzern, da diese die Gesundheits- gefahr nicht erkennen können.“ Endlich, auch bei den Versiche- rungen ist der UBA-Leitfaden bzw. der Stand der Technik eingeflos- sen. Es ist schön, bei Diskussio- nen mit Versicherungsvertretern oder bei der Erstellung von Gut- achten aus dem Leitfaden dieses Versicherers zu zitieren. Man könnte sich hier die Frage stellen, was ist los mit unserem Erzfeind der fach- gerechten Schimmelpilzsanierung, bei der eine Versicherung als Ko- stenträger in Erscheinung tritt. Denn weiter heißt es: „Grundsätzliche muss das be- fallene Material vollständig entfernt werden. In Einzelfällen ist dies nicht immer möglich. Der Bewuchs an der Oberfläche ist in der Regel durch einen Allzweckreiniger zu entfernen. Zu vermeiden ist unbe- dingt das Einatmen von verpilztem Material. Atemschutz sollte z.B. der Filterstufe P3 entsprechen. Wenn Staubsauger eingesetzt werden, müssen diese ein Prüfzeichen (BG/ BIA) tragen, das sie für den Ein- satz mit gesundheitsgefährlichen Stäuben ausweist. Die Reinigung allein ist jedoch für eine hygienisch einwandfreie Weiternutzung nicht ausreichend. Es ist erforderlich, das mikrobiel- le Wachstum dauerhaft zu been- den, auch in der Tiefe der Mate- rialien. Hierzu ist eine Desinfek- tion erforderlich. Zu beachten ist, dass auch eine erfolgreiche, vollständige Abtötung von Mikro- organismen die bereits gebildeten flüchtigen und nicht flüchtigen ge- sundheitsgefährdenden Stoffwech- selprodukte nicht beseitigt.“ Von diesen Worten war ich hellauf begeistert. Ich habe den Eindruck, dass die Schimmelpilz- sanierungsphilosophie der Sachver- ständigen und der Sanierer des DHBV sowie der Baubiologen Ein- zug hält in die Versicherungsbran- che. Auch könnte man den Eindruck gewinnen, dass die Gesundheit der Nutzer die wichtigste Rolle bei der Sanierung spielt. Der VHV ist zu diesem Leitfa- den zu gratulieren. Wieder ein Schritt nach vorne bei dem The- ma „Gesundes Wohnen und fach- gerechte Schimmelpilzsanierung“. Dipl.-Ing. Norbert Becker, Leiter der Arbeitskreises „Schimmelschadenbeseitigung“ Schützen & Erhalten · September 2006 · Seite 16 DIE FACHBREICHE Arbeitskreis Schimmelschadenbeseitigung www.dhbv.de Foto: www.pixelquelle.de
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=