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Schützen & Erhalten · Juni 2006 · Seite 18 Gesetzliche Rentenversicherung – Versicherungspflicht eines Gesell- schafter-Geschäftsführers ARBEITS- UND SOZIALRECHT Für die Feststellung der Ren- tenversicherungspflicht von selbstständig tätigen Gesell- schaftern, die maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben, kommt es darauf an, ob die Gesellschaft selbst auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist bzw. ob die Gesell- schaft selbst sozialversiche- rungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Das Bundessozialgericht hatte ent- schieden, dass ein Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH als sog. „arbeitnehmerähnlicher Selbststän- diger“ unter bestimmten Voraus- setzungen rentenversicherungs- pflichtig ist. Die Deutsche Rentenversiche- rung Bund hatte entschieden, dem Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht zu folgen und das Urteil zunächst als nicht generell bindende „Einzelfallentscheidung“ anzusehen. Zur rechtlichen Absi- cherung der bisherigen Verwal- tungspraxis und zur Vermeidung möglicher weiterer Unklarheiten für die Zukunft ist durch das Haushalts- begleitgesetz 2006 nunmehr eine gesetzliche Klarstellung in § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorgenommen worden. In § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI heißt es jetzt, dass bei Gesell- schaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gel- ten. Damit wird klargestellt, dass es nicht auf die Auftraggeber des Gesellschafters selbst ankommt, wie es das Bundessozialgericht ent- schieden hatte. Des Weiteren kommt es für die Feststellung der Rentenversiche- rungspflicht von selbstständig tä- tigen Gesellschaftern nunmehr ausdrücklich darauf an, ob die Gesellschaft selbst sozialversiche- rungspflichtige Arbeitnehmer be- schäftigt oder nicht. Die Regelung ist zum 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die Klar- stellung ist allerdings rückwirkend zum 1. Januar 1999 vorgenommen worden. Das heißt, dass sie auch dann anzuwenden ist, wenn die Tätigkeit eines Gesellschafters in der Zeit ab 1. Januar 1999 ausge- übt worden ist oder wird. Sehen Sie hierzu auch den Beitrag unter „Fachbereiche Sach- verständige“ in dieser Ausgabe. Zuschläge für Sonntags-, Fei- ertags- und Nachtarbeit sind seit 1. Juli 2006 nicht mehr in vollem Umfang beitragsfrei in der Sozialversicherung. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit waren bisher in der Sozialversicherung beitragsfrei. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 ist diese Beitragsfreiheit ein- geschränkt worden. Danach sind für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, ab einer bestimmten Höhe antei- lig Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Regelung ist der seit 1. Januar 2004 geltenden teilwei- sen Steuerpflicht dieser Zuschlä- ge nachgebildet. Seit 1. Juli 2006 gilt für die Beitragspflicht von Zu- schlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Folgendes: Wird im jeweiligen Lohnabrech- nungszeitraum ein Grundlohn von 25,00 Euro/Stunde überschritten, ist nur der Anteil des Zuschlags für Sonn- tags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in der Sozialversicherung beitragspflich- tig, der auf den die 25,00 Euro über- steigenden Betrag entfällt, nicht jedoch der vollständige Zuschlag. Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält einen Grundlohn von 30,00 Euro in der Stunde. Er wird sonntags für die Dauer von drei Stunden auf einer Baustelle eingesetzt. Nach § 3 Zif- fer 6.3 BRTV ist für Arbeit, die an Sonntagen geleistet wird, ein Zu- schlag in Höhe von 75% des Ge- samttarifstundenlohnes zu zahlen. Beitragspflichtig ist aber nur der Zuschlag, der auf den die 25,00 Euro übersteigenden Stundenlohn entfällt. Das sind im vorliegenden Fall (30,00 - 25,00 =) 5,00 Euro. Von diesen 5,00 Euro sind 75% (3,75 Euro) in der Sozialversiche- rung beitragspflichtig. Grundlohn ist dabei der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt (§ 3 b Abs. 2 EStG). Dazu gehören auch Ansprüche auf ver- mögenswirksame Leistungen, den Bauzuschlag, Erschwerniszuschläge oder steuerfreie Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensions- kasse oder einen Pensionsfonds. Nicht zum Grundlohn gehören An- sprüche auf Vergütung von Über- stunden (Mehrarbeit). Arbeitszeit- ausfälle wie Urlaub oder Krankheit bleiben bei der Berechnung des Grundlohns außer Betracht. Beitragsbemessungs grenze Es sind jedoch nur Beiträge bis zur jeweiligen Beitragsbemessungs- grenze zu entrichten. Die Beitrags- bemessungsgrenze beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung aktuell 3562,50 Euro, in der Ren- ten- und Arbeitslosenversicherung 5250,00 Euro. Bei einem Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der einen Grundlohn von mehr als 25,00 Euro die Stunde bekommt, ist jedenfalls die Beitragsbemes- sungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten (173 Stunden × 25,10 Euro = 4342,30 Euro). In diesen Versiche- rungszweigen besteht daher kei- ne Beitragspflicht. Lediglich zur Renten- und Arbeitslosenversiche- rung sind anteilig Beiträge auf Sonntags-, Feiertags- und Nacht- arbeitszuschläge zu entrichten. Unfallversicherung In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es den Grenzwert von 25,00 Euro nicht. Das heißt, die Zuschläge sind in der Unfallver- sicherung voll beitrags- pflichtig. Beitragsrechtliche Behandlung von Sonntags-, Feiertags- und Nacht- arbeitszuschlägen Erhöhung der Pauschalabgaben für Minijobs Die Pauschalabgaben für Mini- jobs werden zum 1. Juli 2006 von 25% auf 30% erhöht. Nachdem der Bundestag am 19. Mai 2006 den Entwurf eines Haushalts- begleitgesetzes 2006 beschlossen hatte, hat nunmehr auch der Bun- desrat dem Gesetzentwurf in sei- ner Sitzung am 16. Juni 2006 zu- gestimmt. Das Gesetz enthält fol- gende Neuregelungen: – Der Beitrag zur gesetzlichen Kran- kenversicherung bei Minijobs wird von 11% auf 13% angehoben. Der Beitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung erhöht sich von 12% auf 15%. Damit steigen die Pau- schalabgaben bei Minijobs von 25% auf 30%. – Der Faktor F zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in der sog. Gleit- zone, die zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro verdienen, wird auf 0,7160 festgesetzt. Den ak- tuellen Faktor F für das Jahr 2006 von 0,5967 hatten wir Ih- nen mit Rundschreiben S 2/2006 vom 4. Januar 2006 bekannt gegeben. Die vereinfachte Gleit- zonenformel unter Berücksich- tigung des neuen Faktors F lau- tet: beitragspflichtiges Arbeits- entgelt = 1,2840 × tatsächliches Arbeitsentgelt - 227,20. Das Gesetz trat zum 1. Juli 2006 in Kraft. Schützen & Erhalten · September 2006 · Seite 18

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