S&E Glossary

BAUVERTRAGSRECHT Gründe hierfür nicht spätestens in- nerhalb von zwei Monaten nach Zu- gang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen.“ – § 17 Nr. 5 Satz 1 – Erläute- rung zum Sperrkonto Einem Vorschlag des ZDB folgend, wird § 17 Nr. 5 Satz 1 um eine Le- galdefinition des Begriffes „Sperr- konto“ durch einen Klammerzusatz „Und-Konto“ ergänzt. – § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 (neu) – Bemessungsgrundlage bei Berechnung des Sicherheits- einbehalts im Hinblick auf § 13 b UStG § 17 Nr. 6 Abs. 1 wird um einen neuen Satz 2 ergänzt, mit dem si- chergestellt wird, dass bei der Be- rechnung des Sicherheitseinbehal- tes in den Fällen, in denen § 13 b UStG zur Anwendung kommt, die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unbe- rücksichtigt bleibt. Siehe hierzu lfd. Nr. 14 des Beschlusses. – § 18 Nr. 3 (neu) – Einführung eines Schlichtungsverfahrens bei Streitigkeiten § 18 wird um einen neuen Nr. 3 ergänzt, mit dem den Vertragspart- nern die Möglichkeit zur Verein- barung eines Schlichtungsverfah- rens eröffnet wird. § 18 Nr. 3 (neu) lautet wie folgt: Nach Kündigung eines Bauver- trages wird die Werklohnfor- derung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig. Nach Kündigung eines Bauvertra- ges wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnah- me der bis dahin erbrachten Werk- leistungen fällig. Dies entschied der Bundesge- richtshof mit o.g. Urteil Der 7. Zi- vilsenat des Bundesgerichtshofes weicht mit der Entscheidung aus- drücklich von der bisherigen Recht- sprechung zur Thematik ab. Der Entscheidung lag im We- sentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin nimmt die Beklag- te wegen einer Werklohnforderung aus einer Bürgschaft in Anspruch. Sie hatte als Auftragnehmerin mit einer zwischenzeitlich in Liquida- tion befindlichen Auftraggeberin einen Generalunternehmervertrag unter Vereinbarung der VOB/B ab- geschlossen. Die Beklagte hatte für die vertragsgemäße Zahlung der Auftraggeberin eine selbstschuld- nerische Bürgschaft übernommen. Der Bauvertrag wurde vor Lei- stungsfertigstellung von der Auf- traggeberin außerordentlich gekün- digt. Die Klägerin legte daraufhin ihre Schlussrechnung. Sie begehrt nunmehr Zahlung aus der von der Beklagten ausgereichten Bürgschaft. Landgericht und Oberlandesge- richt gaben der Klägerin Recht. Erst die Berufung der Beklagten hatte könne, etwa dann, wenn die Ab- grenzung zwischen noch nicht er- brachter oder mangelhaft erbrach- ter Teilleistung fraglich sei. Der- artige Abgrenzungsschwierigkeiten seien dem Werkvertragsrecht aber auch im übrigen keineswegs fremd und könnten sachgerecht bewäl- tigt werden. Sie könnten es nicht rechtfertigen, von einer rechtlich geregelten Fälligkeitsvoraussetzung abzusehen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung bitten wir Einsicht in die Anlage zu nehmen. Die Entscheidung wird für ge- kündigte Auftragnehmer deutlich negative Folgen nach sich ziehen. Denn entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes dürften im Falle einer Kündigung i.d.R. gera- de keine hinreichend abgrenzba- ren Teilleistungen vorliegen, die einer Überprüfung dahingehend zugänglich sind, ob sie vertrags- konform erbracht wurden. Die Ent- scheidung wird vielmehr Zahlungs- streitigkeiten nach vorzeitig gekün- digtem Werkvertrag – über die Problematik der ordnungsgemäßen Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages hinaus – nach sich ziehen und damit weitere Zah- lungsverzögerungen bewirken. Auftragnehmern kann nur drin- gend geraten werden, von dem aus § 8 Nr. 6, 1. Halbsatz VOB/B fol- genden Recht, alsbald nach der Kündigung Aufmaß und Abnahme der ausgeführten Leistung verlan- gen zu können, Gebrauch zu ma- chen. „Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart wer- den. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.“ Alle übrigen Vorschläge zur Än- derung der VOB/B, die der Haupt- ausschuss Allgemeines in seinem Beschluss vom 17. Mai 2006 in die Mitgliederbefragung gegeben hatte, fanden nicht die erforderliche Mehr- heit. Hierzu zählen insbesondere die von Auftraggeberseite gewünsch- te Zusammenfassung der Anord- nungsbefugnisse, verbunden mit der Einräumung eines zeitlichen Anordnungsrechtes (Zusammenfas- sung von § 1 Nr. 3 und § 1 Nr. 4 VOB/B sowie Zusammenfassung von § 2 Nr. 5 und § 2 Nr. 6 VOB/B). Siehe hierzu die lfd. Nrn. 3, 4, 7 und 8 der Materialsammlung vom 17. Mai 2006. Der ZDB hatte sich aufgrund der zahlreichen Unklar- heiten und Auslegungsprobleme, die mit diesen Änderungen verbun- den sind, gegen diese Regelungen ausgesprochen. Ebenfalls nicht die erforderli- che Mehrheit fanden die Anträge auf Schaffung einer Verpflichtung in § 14 VOB/B zum gemeinsamen Aufmaß sowie die geplante Verkür- zung von Schlusszahlungsfristen bei Pauschal- und Stundenlohnver- trägen in § 16 Nr. 3 VOB/B Abnahmeerfordernis nach Kündigung Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2006 (Az: VII ZR 146/04) Erfolg. In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof u.a. Folgen- des aus: Gemäß § 641 Abs. 1 BGB sei die Abnahme Fälligkeitsvorausset- zung für den Werklohnanspruch des Unternehmers. Soweit es um die Vergütungsforderung aus einem Bauvertrag gehe, bestehe kein rechtfertigender Grund, von dieser Voraussetzung abzusehen, wenn der Unternehmen in Folge der Kündi- gung des Vertrages lediglich eine Teilleistung erbracht habe. Die Kündigung, die den Ver- trag für die Zukunft beende, be- schränke den Umfang der vom Unternehmer geschuldeten Werk- leistung auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil und seinen Vergü- tungsanspruch ebenfalls auf die- sen Teil der ursprünglich geschul- deten Leistung. Der nunmehr im geschuldeten Leistungsumfang re- duzierte Bauvertrag richte sich bzgl. der Fälligkeit der Vergütungsfor- derung weiterhin nach den werk- vertraglichen Regelungen, wie sie auch für den ursprünglichen Ver- tragsumfang gegolten hätten. Es sei kein rechtlich tragfähiger Grund dafür ersichtlich, an die Fälligkeits- voraussetzungen des für den er- brachten Leistungsteil geschulde- ten Vergütungsanspruchs geringere Anforderungen zu stellen, als sie für den Fall des vollständig durch- geführten Vertrages bestünden. Vielmehr würde eine Reduzierung dieser Anforderungen, ein Verzicht auf die Abnahme als Fälligkeits- voraussetzung, dazu führen, dass der Unternehmer, ohne dass hier- für ein überzeugender Grund zu ersehen sei, selbst in denjenigen Fällen besser gestellt würde, in denen er Anlass zur Kündigung gegeben habe. Diese Gleichstellung der Fällig- keitsvoraussetzungen erfordere allerdings, dass eine Abnahme auch der nur teilweise erbrachten Lei- stung grundsätzlich möglich sei. Jedenfalls im Rahmen eines Bau- vertrages stünden der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Lei- stung keine durchgreifenden Be- denken entgegen, da es i.d.R. um hinreichend abgrenzbare Teillei- stungen gehe, die auch in diesem Stadium der Überprüfung dahin zugänglich seien, ob sie vertrags- konform erbracht worden seien. Hiervon gehe auch die Regelung in § 8 Nr. 6, 1. Halbsatz VOB/B aus, wonach der Auftragnehmer Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistung alsbald nach der Kündigung verlangen könne. Die Abnahme könne auch hier zum Zwecke der Feststellung der Ver- tragsgemäßheit dieselbe Funktion erfüllen wie beim gekündigten Vertrag. Der Senat verkenne nicht, dass sich diese Überprüfung im Einzelfall zuweilen als schwierig herausstellen Schützen & Erhalten · September 2006 · Seite 21

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