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Schützen & Erhalten · September 2004 · Seite 12 DIE FACHBEREICHE Sachverständige Vorläufiges Programm der Sach- verständigen-Tagung des DHBV e.V. in Potsdam 2004 Donnerstag, 25. November 2004 – Anreise ab 20.00 Uhr Stammtisch mit kollegialem Gedanken- und Erfahrungsaustausch im Hotelrestaurant „Templiners“ Freitag, 26. November 2004 Dauer der Veranstaltung von 8.30 Uhr bis ca. 18.00 Uhr 8:30–10:00 Uhr Begrüßung, Einführung, Allgemeines 10:00–10:30 Uhr Kaffeepause 10:30–12:30 Uhr Vorstellung der Arbeitsgruppenergebnisse mit Diskussion 12:30 – 14:00 Uhr Mittagspause 14:00 – 15:30 Uhr Fortsetzung: Vorstellung der Arbeitsgruppen- ergebnisse mit Diskussion 15:30 – 16:00 Uhr Kaffeepause 16:00 – 17:30 Uhr Fortsetzung: Vorstellung der Arbeitsgruppen- ergebnisse mit Diskussion 17:30 – 18.00 Uhr Erfahrungsaustausch zum Ablauf der Veran- staltungen, Kritik und Anregungen, Wünsche für die nächste SV-Tagung, Stempelausgabe usw., Beendigung der Tagung ca. 18.00 Uhr Tagungsende ab 20.00 Uhr Für alle die noch gerne in Potsdam bleiben möchten besteht die Möglichkeit zu einem gemütlicher Tagungsausklang mit gemeinsa- men Abendessen (Dinnerbuffet) im Hotelre- staurant „Templiners“ Foto: Stadtverwaltung Potsdam/Michael Lüder Bekanntmachung, Möglichkeiten der Werbung der Sachverständigen des Handwerks nach der neuen Sachverständigenordnung RA Hans-Joachim Heck, Berlin - Stand Juni 2004 - 1. Vorschrift über die Be- kanntmachung der Bestel- lung und das Werbeverbot in den Sachverständigen- ordnungen geändert Bei einigen freien Berufen ist das Werbeverbot bereits gefal- len, bei anderen ist es in Be- wegung geraten. Dies alles ist ausgelöst worden durch ein ge- wandeltes Verständnis der Dienstleistungen der freien Be- rufe und auch der Sachverstän- digentätigkeit als eine den Ge- setzen der Marktwirtschaft unterliegende Geschäftstätig- keit, für die es hinsichtlich ih- rer rechtlichen Beurteilung kei- ner Sonderregelung bedarf. So kann der Sachverständige des Handwerks nach der neuen MSVO, wie bereits seit einiger Zeit der Sachverständige der In- dustrie- und Handelskammern in Zukunft auch für seine Tä- tigkeit sachlich informativ im Rahmen der geltenden Wettbe- werbsgesetze werben. Die Wer- bung muss der besonderen Stellung und Verantwortung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverstän- digen gerecht werden. Sie ist insbesondere für den Sachver- ständigen des Handwerks aus Glaubwürdigkeitsgründen nach wie vor strikt von der sonstigen gewerblichen Tätigkeit als Hand- werksunternehmer zu trennen. Der Sachverständige sollte sich aufgrund der Bedeutung, die seine Aufgabe für die Rechtspflege hat, nicht in Wett- bewerbsstreitigkeiten verwik- keln lassen. Dies schadet sei- nem Ansehen und belastet das Vertrauensverhältnis zu ihm. Auch sollte sich der Sach- verständige bei der Empfeh- lung von bestimmten Anwäl- ten zurückhalten. Dies kann zu Befangenheitsaufträgen von Nichtberücksichtigten führen und ggf. auch schon die Gren- ze zur unzulässigen Rechtsbe- ratung überschreiten. Vorsorglich noch einmal ein Hinweis auf eine Selbstverständ- lichkeit: Der Sachverständige des Handwerks sollte zur Siche- rung seiner Erreichbarkeit die üblichen elektronischen Kom- munikationsmittel nutzen und dafür Sorge tragen, dass er unter den angegebenen Daten auch geschäftsüblich erreichbar ist. 2. Führung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständi- ger“ Die Führung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und ver- eidigter Sachverständiger“ ist Teil des werblichen Auftretens des Sachverständigen. § 13 MSVO mit der Übschrift „Füh- rung der Bezeichnung öffent- lich bestellter und vereidigter Sachve rständiger“ legt einen wichtigen Grundsatz fest, den der Sachverständige bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sach- verständige des Handwerks muss bei seiner Sachverständigentä- tigkeit immer das vollständi- ge Sachgebiet – meistens den Werbungsmöglichkeiten für Sachverständige des Handwerks Nachfolgender Artikel von RA Hans Joachim Reck aus Berlin wurde vom Zentralverband des Deutschen Handwerks im Juli an seine Mitglieder versandt. Nachfolgend ist der Text in ungekürzter Fassung wiedergegeben. Gerade in dem sehr sensiblen Bereich der Sachverständigen-Werbung ist dieser Text eine sehr gute Informationsgrundlage.

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