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Schützen & Erhalten · September 2004 · Seite 13 Namen des Handwerks, für das er zum Sachverständigen be- stellt worden ist – und die be- stellende Kammer angeben. Er darf sich nicht aussuchen, ob er in einem bestimmten Fall als öffentlich bestellter oder als „freier“ Sachverständiger arbei- ten möchte. Unzulässig ist deshalb – nur als öffentlich bestellt und vereidigt, d. h. ohne An- gabe des Sachgebiets, auf- zutreten; – die Aufzählung einer umfas- senden Leistungspalette in Kombination mit dem schlichten Zusatz „öffentlich bestellt und vereidigt“; Bei- spiel für einen Sachverstän- digen aus dem Elektrotech- niker-Handwerk: Sachverständigenbüro Werner J. B. öffentlich bestellt und vereidigt Gutachten, Expertisen, Beratung (Elektro-Großküchen- technik, Solarien, Saunen, Notstromaggregate, elek- trische Versorgungsnetze) Manche Handwerkskammern (z.B. in NRW) lassen in Sach- verständigenverzeichnissen nur 3 Hinweise auf Spezia- lisierungen zu. – Ohne Hinweis auf die be- stellende Kammer aufzu- treten (jeder Auftraggeber soll eindeutig erkennen kön- nen, welche bestellende Kör- perschaft die öffentliche Be- stellung ausgesprochen hat). – Die Sachgebietsangabe ei- genmächtig zu „moderni- sieren“, etwa um sie dem geänderten technischen Sprachgebrauch anzupassen. Solche Änderungen können nur von der bestellenden Kammer vorgenommen wer- den. – Schriftliche Ausarbeitungen und andere Sachverständi- gen-Leistungen aus dem Be- stellungsgebiet zwar unter dem Briefkopf eines öffent- lich bestellten Sachverstän- digen, aber ohne Rund- stempel auszuführen. – Rundstempel und Unter- schrift mit anderen Stem- peln und Signets von Ver- bänden und Organisationen einzurahmen oder sie auch nur daneben zu setzen. Zu dem, was unter dem Gutach- ten zu stehen hat, gibt die SVO der Kammer klare An- weisungen. Insbesondere bei den Gerichten würde es auf völliges Unverständnis und gerechtfertigte Beanstan- dung stoßen, wenn der Sachverständige hier seiner Fantasie freien Lauf ließe. – Die öffentliche Bestellung so „zu verstecken“, dass sie für den Auftraggeber und Dritte nicht mehr als maß- geblich erkennbar ist. Vorsicht: Zum Teil wird in der gewichti- gen Literatur und in der Recht- sprechung die Auffassung ver- treten, dass ein Privatgutach- tervertrag bei Verstoß gegen eine oder mehrere Sachverstän- digenpflichten nichtig sein kann mit der Folge, dass das verein- barte Honorar nicht eingeklagt werden kann. 3. Gestaltung von Briefpa- pier, Visitenkarte, Büro- schild und „Gelbe-Seiten“- Eintrag Zu unterscheiden von der recht- lichen Zulässigkeit bei der Ge- staltung von Sachverständi- gendokumenten ist zunächst die Frage, wie denn ein seriö- ses, info rmatives, auf Qualifi- kation hindeutendes Erschei- nungsbild des öffentlich bestellten und vereidigten Sach- verständigen in der Öffentlich- keit aussehen sollte. Ob dazu eine lange, manchmal schier endlose Auflistung von Ver- bandsmitgliedschaften und ei- ner Aneinanderreihung von für die meisten Auftraggeber un- verständlichen Abkürzungen der richtige Weg ist, muss jeder Sachverständige selbst entschei- den, ebenso, ob solche Zusät- ze nun zwingend auf die Visi- tenkarte, ins Blickfeld eines Briefes oder besser in die Fuß- leiste eines Briefbogens gehö- ren. Allerdings dürfen solche Hinweise nicht falsche Vorstel- lungen erwecken über Art und Umfang der besonderen Sach- kunde und über die Stelle, die den Sachverständigen bestellt hat. Als irreführend und damit unzulässig sind z.B. solche Be- zeichnungen zu sehen, die durch Inhalt oder Gestaltung falsche Vorstellungen über die Verbin- dung eines öffentlich bestell- ten Sachverständigen zu berufs- tändischen oder sonstigen Organisationen (z.B. Hinweis auf „amtliche Anerkennung“ von nichtamtlichen Stellen, „Zulas- sung“, „Anerkennung“, „Emp- fehlung“ durch Kammern, Ge- richte oder andere Stellen) erwecken können. Die Grundsätze zur vollstän- digen Angabe von Sachgebiet und Kammer sind auch bei der Ausgestaltung von Büroschil- dern zu beachten. Auf Visiten- karten sind Sachgebiet und Bestellungskörperschaft ord- nungsgemäß und vollständig anzugeben. Gleiches gilt für die „Gelben Seiten“. Dabei ist auf Grund einschlägiger Gerichtsent- scheidungen auf die Verwendung von Globalbezeichnungen wie z.B.: „Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen“ oder „... das Bauwesen“ zu verzichten. Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass die Bezeichnung „öffentlich bestellt und ver- eidigt“ nur unter gleichzei- tigem Hinweis auf das kon- krete Bestellungsgebiet und die Bestellungskörperschaft zulässig ist, und zwar auf Brief- bögen und Visitenkarten, in Zei- tungsannoncen, auf der Sach- verständigen- Homepage im Internet, im Telefonbuch bzw. den Gelben Seiten, bei Veröf- fentlichungen in Fachzeitschrif- ten, in Rundschreibenaktionen sowie auf den Texten wissen- schaftlicher Vorträge. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks darf grundsätzlich keine zusätzlichen Stempel bei der Sachverständigentätig- keit, die sein Bestellungsgebiet berühren, unter sein Gutachten setzen. Nicht zulässig sind so- mit z. B. Stempel eines Be- rufsverbandes oder einer son- stigen Organisation, bei welchem bzw. welcher der Sach- verständige Mitglied ist, selbst dann, wenn sie in der äußeren Form und Aufmachung nicht ir- reführend dem ausgehändigten Rundstempel nachgebildet sind. 4. Unzulässige Werbeaussa- gen Nicht mit einer informativen Werbung vereinbar ist die so- genannte Alleinstellungswer- bung (z.B. „Die meistgefragten Kfz-Gutachten im Raum Wies- baden fertigt H. Meier, von der Handwerkskammer Wiesbaden öffentlich bestellter und verei- digter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugtechniker-Hand- werk“ oder „Wir sind Hauptgut- achter für das OLG und das LG“). Unseriös sind auch übertrie- bene Anlockungen und Aussa- gen wie: „Jedes Gutachten, das sie zwischen dem 1. und 15. November in Auftrag geben, wird zum einmaligen Sonder- preis von 500,00 DM erstattet“ oder „Bei Beauftragung bis zum 15. 11. werden keine Reiseko- sten berechnet“. Vergleichende Werbung ist zwar nach einer vom nationa- len Gesetzgeber noch nicht ungesetzten EU-Richtlinie in Zukunft zulässig. Zu achten ist jedoch darauf, dass Mitbewer- ber (Einzelne, abgrenzbare Gruppen) nicht herabgesetzt werden. So sind Aussagen wie „Es gibt öffentlich bestellte DIE FACHBEREICHE Sachverständige

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