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Schützen & Erhalten · September 2004 · Seite 14 Sachverständige; andere An- gebote müssen Sie nicht ken- nen“ oder „Wenn es schon soweit ist, dass Sie einen Sachverständigen brauchen, sollten Sie keinen Kompro- miss eingehen: Heinrich Mei- er, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer...“. Un- zulässig sind auch Aussagen wie „Ich weigere mich generell, die Aussage des Sachverständigen... noch weiter zu kommentieren“ oder „Wer den Sachverständi- gen... beauftragt, ist selber schuld“. Das Gebot der erforderli- chen Neutralität und Unab- hängigkeit ist verletzt, wenn ein Sachverständiger mit der Aussage wirbt: „Ich stelle mich voll und ganz auf Sie ein“. Sind Werbemaßnahmen nur unter bestimmten Voraussetzun- gen wettbewerbsrechtlich zu- lässig, so hat sich auch der öffentlich bestellte Sachverstän- dige an diese Beschränkungen zu halten. Dies gilt insbeson- dere für die unaufgeforderte Werbung per Telefon, Fax oder E-Mail. Von einem Anschlussin- haber nicht erbetene Anrufe oder Schreiben per Fax oder E- Mail zu Werbezwecken sind als aufdringliche und belästigende Werbung unzulässig. Manche Sachverständige werben auch nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung unter Hinweis auf die früher einmal vorhanden gewesene Be- stellung weiter. Folgende Bei- spiele sind bekannt geworden: – öffentlich bestellter und ver- eidigter Sachverständiger a.D. – ehemals öffentlich bestellt – öffentlich bestellt und ver- eidigt emeritiert – Seniorenmitglied eines Ver- bandes öffentlich bestellten Sachverständigen – vereidigter Sachverständiger (Begründung: der einmal ge- leistete Eid könne nicht er- löschen) Alle diese Bezeichnungen sind unzulässig und können mit den Möglichkeiten des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wett- bewerbs (UWG) unterbunden werden. Wichtig! Nach wie vor Tren- nung der Werbung für die Sach- verständigentätigkeit von der Werbung für die Geschäftstä- tigkeit. Beachtet werden muss un- verändert, dass der Sachverstän- dige des Handwerks seine Tä- tigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger strikt von seiner sonstigen be- ruflichen oder gewerblichen Betätigung zu trennen hat. In Anzeigen, auf Briefbögen, Visitenkarten und in anderen Werbeaussagen, die sich auf seine sonstige berufliche oder gewerbliche Betätigung bezie- hen, darf der Sachverständige nicht gleichzeitig auf seine öf- fentliche Bestellung hinweisen. Was gilt bei bei der Be- triebshomepage des Sachver- ständigen? Zum Teil fordern Handwerkskammern wegen der strikten Trennung von Sachver- ständigenamt und Geschäft, dass der Sachverständige auf seiner Betriebshomepage nur einen Link setzen darf zu der gesondert zu führenden Sach- verständigenhomepage. Ande- re Handwerkskammern verlan- gen keine gesonderte Home- page. Vielmehr wird es nicht beanstandet, wenn die Betriebs- homepage des Sachverständigen einen fachlich-sachlichen Hin- weis auf die öffentliche Bestel- lung zum Sachverständigen ent- hält. Der Sachverständige sollte diesen Punkt – bevor er irgend- welche Kosten aufwendet – mit seiner Kammer deutlich abklä- ren. Ein klassischer Fall einer un- zulässigen Verquickung von Sachverständigenamt mit ge- werblicher Tätigkeit lag z.B. in dem Fall vor, wo ein Fliesen- legermeister die Lobpreisung seiner Person auf seiner Home- page im Internet mit folgender Aussage „abrundete“: „Diese Sachkenntnis des er- fahrenen Handwerksmeisters – sie gründet sich auch auf eine über 30-jährige Berufspraxis – wurde von der Handwerkskam- mer durch seine Bestellung als öffentlicher Sachverständiger für das ...-Handwerk gewürdigt“. Der Gedanke, der hinter die- ser strikten Trennung steckt, ist der, dass es mit dem Ansehen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht vereinbar ist, Amt und Geschäft in der Form miteinan- der zu verquicken, wonach der Hinweis auf die Sachverständi- genbestellung quasi als „Vor- spannwerbung“ für gewerb- liche Geschäfte mit dem Unter- nehmer dient. 5. Das vom Institut für Sach- verständigenwesen (IfS) geschaffene Signet für öf- fentlich bestellte und ver- eidigte Sachverständige Für das visuelle Erscheinungs- bild des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständi- gen ist das vom IfS geschaffe- Neues vom Büchermarkt DIE FACHBEREICHE Sachverständige ne Signet von besonderer Be- deutung. Es hat zum Ziel, dass die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aller Wirtschaftsbereiche als besonders qualifizierte Sachver- ständigengruppe besser erkenn- bar sind, um sich so gegenüber anderen insbesondere „selbst er- nannten“ Sachverständigen abheben zu können. Die gestal- terische Lösung des Zeichens basiert auf einer mehrfachen Symbolik: einem Auge, einem Siegel und die Symmetrie der blauen Kreishälften signalisie- ren im bildlichen Sinne die Unparteilichkeit des Gutachter- urteils. Inzwischen gibt es ca. 4.400 Logo-Nutzer, darunter etliche Bestellungskörperschaften. Nähere Informationen erteilt das Institut für Sachverstän- digenwesen (Hohenzollernring 85–87, Telefon (02 21) 912 - 7 71-0). In den Informationen des Instituts für Sachverständigen- wesen e.V. (IfS:„Informationen“ 3/04 und 4/04) wird in Zusam- menhang mit dem neuen Justiz- vergütungs- und -entschädi- gungsgesetz (JVEG) auf einen Praxiskommentar von Peter- Andreas Kamphausen und eine 123 Seiten starke Broschüre mit dem Titel „Gebühren für Gut- achter, Tipps für die Honorar- abrechnung der Gerichtssachver- ständigen nach neuem Recht“ von RA Dr. Peter Bleutge hin- gewiesen. Im derzeitigen Wirrwarr der Neuordnung mit Sicherheit 2 un- entbehrliche Unterlagen. Bibliographische Angaben zu den Schriften: Kamphausen, Peter-Andreas, Praxiskommentar JVEG 2004, Hamburg, 1. Auflage, 2004, 30 Seiten, Bezugsquelle jveg@arge-aurnhammer.de, Preis: 19,80 € zzgl. 2,50 € Ver- sand + MWST Bleutge, Dr. Peter, Gebüh- ren für Gutachter, Tipps für die Honorarabrechnung der Ge- richtssachverständigen nach neuem Recht, Bezugsquelle DIHK Publikationen Service, Pützchen Chaussee 60, 53227 Bonn, Fax: (02 28) 4 22 45 93 oder bestellservice@verlag.dihk.de , Preis: 15,00 €

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