S&E Glossary

Schützen & Erhalten · September 2004 · Seite 15 RECHTSBERATUNG Kündigung per Fax unwirksam! Bevorzugung von Verwandten bei betriebsbedingten Kündigungen Arbeitgeber darf Verwand- te bei betriebsbedingten Kündigungen bevorzugen: Nimmt ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung vor, darf er bei der erforderlichen So- zialauswahl Verwandte unbe- rücksichtigt lassen. So entschied das Landesar- beitsgericht (LAG) Rheinland- Pfalz in einem Urteil. Das Lan- desarbeitsgericht machte deutlich, dass der Arbeitgeber Rücksicht auf eigene verwandt- schaftliche und gesellschafts- rechtliche Beziehungen nehmen durfte. Er war nicht verpflich- tet, seiner Schwester zu kün- digen, obwohl diese weniger schutzwürdig als der tatsäch- lich gekündigte Arbeitnehmer war. Fazit: Beschäftigt ein Arbeit- geber in seinem Betrieb Ver- wandte, so kann er diese bei der im Rahmen einer betriebs- bedingten Kündigung erforder- liche Sozialauswahl – zumindest nach dieser obergerichtlichen Entscheidung – aussondern. Ein Arbeitsverhältnis kann nicht per Telefax gekündigt wer- den. Kündigungsschreiben müs- sen eigenhändig unterschrieben und dem Mitarbeiter im Origi- nal übergeben werden. Ein Telefax ist rechtlich be- trachtet lediglich eine Kopie und erfüllt daher die Formerforder- nisse nicht (Landesarbeitsge- richt Rheinland-Pfalz, 10 Sa 475/03). Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 Vergütung eines Kosten- voranschlages Resturlaub muss finanziell abgegolten werden Das Bürgerliche Gesetz- buch (BGB) enthält nach der Schuldrechtsreform nunmehr eine Regelung zur Vergütung von Kosten- voranschlägen. Darin wird festgelegt, dass ein Kostenvoranschlag grundsätzlich nicht zu vergüten ist. § 662 Abs. 2 lautet seit dem 01.01.2002: “Ein Kostenan- schlag ist im Zweifel nicht zu vergüten”. Dies bedeutet also, dass immer dann, wenn keine aus- drückliche Vereinbarung getrof- fen worden ist, kein Anspruch auf Vergütung des Kostenvor- anschlages besteht. Der Hand- werker, der einen Kostenvoran- schlag als Vorleistung erstellt hat und anschliessend nicht beauftragt wird, oder aber der Auftraggeber eine andere Fir- ma mit der Ausführung beauf- tragt, kann also für seine Lei- stung keine Vergütung ver- langen. Allerdings kann – dann je- doch ausdrücklich – vereinbart werden, dass schon die Erstel- lung des Kostenvoranschlages zu vergüten ist. In diesem Fall ist es sicher- lich ratsam die Vergütung des Kostenvoranschlages schriftlich zu vereinbaren, damit sich der Vergütungsanspruch im Streit- fall zweifellos beweisen lässt. Ausdrücklich nicht zulässig ist die Vergütungspflicht für ei- nen Kostenvoranschlag in den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass auch Firmen, die sehr häufig Kostenvoranschlä- ge erstellen, sich nicht auf ihre AGB verlassen dürfen. Eine Vergütungspflicht be- steht nur dann, wenn sie aus- drücklich extra und einzeln ver- einbart wurde. Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter fristlos ent- lässt, muß dessen Restur- laub in Geld ausgleichen. Ein Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter fristlos gekündigt, war sich aber selbst nicht si- cher, ob die von ihm ausgespro- chene Kündigung wirksam sei. Vorsorglich stellte er den Arbeitnehmer daher von der Arbeit frei und verrechnete dies mit den verbliebenen Urlaubs- tagen. Das von dem Arbeitnehmer angerufene Arbeitsgericht sah darin ein widersprüchliches Ver- halten. Der Arbeitgeber könne nicht einerseits fristlos kündi- gen, andererseits aber den Mit- arbeiter freistellen und damit so tun, als würde das Arbeits- verhältnis fortbestehen. Soll der Mitarbeiter fristlos entlassen werden, so muß der Arbeitge- ber den restlichen Urlaub finan- ziell abgelten (Arbeitsgericht Hamburg, 21 Ca 658/03).

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=