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Seitdem auch arbeits- rechtliche Formularverträ- ge der Kontrolle der All- gemeinen Geschäftsbe- dingungen unterliegen, bestand Unsicherheit dar- über, ob Vertragsstrafe- klauseln weiterhin zuläs- sig sind. Das Bundesarbeitsgericht hat- te solche Regelungen bis zur Schuldrechtsmodernisierungsre- form zum 1. Januar 2002 grund- sätzlich für zulässig erachtet. Die auf die Rechtsänderung fol- gende Rechtsprechung war un- einheitlich. Das Arbeitsgericht Bochum hatte mit Urteil vom 8. Juli 2002 – 3 Ca 1287/02 – die Zulässigkeit von Vertrags- strafenabreden nach neuem Recht abgelehnt. Am 14. Au- gust 2002 hatte das Arbeitsge- richt Duisburg – 3 Ca 1676/02 – entschieden, dass die Beson- derheiten des Arbeitsrechts Ver- tragsstrafen in Formulararbeits- verträgen nach wie vor zulie- ßen. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht erstmals höchstrichterlich entschieden, dass Vertragsstrafenabreden in Formulararbeitsverträgen auf- grund der Besonderheiten im Ar- beitsrecht grundsätzlich nach wie vor zulässig sind. Sie kön- nen aber dann unwirksam sein, wenn sie eine unangemessene Benachteiligung für den Arbeit- nehmer darstellen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien haben über die Zahlung einer Vertragsstrafe gestritten. Am 23. Januar 2002 schlossen die Parteien einen Ar- beitsvertrag, wonach die Be- klagte ab dem 1. März 2002 als Verkäuferin bei der Klägerin beschäftigt werden sollte. Der Formulararbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach die Arbeit- nehmerin an die Arbeitgeberin eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt zu zah- len hatte, wenn die Arbeitneh- merin das Arbeitsverhältnis nicht antrat oder durch Vertrags- bruch löste. Des Weiteren ver- einbarten die Parteien eine sechsmonatige Probezeit mit einer beidseitigen Kündigungs- frist von zwei Wochen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2002 teilte die Beklagte der Kläge- rin mit, dass sie die Arbeit nicht antreten werde, und kündigte das Arbeitsverhältnis. Die Klä- gerin verlangte Zahlung der Vertragsstrafe wegen des Nicht- antritts zur Arbeit. Die Beklagte war der Auffassung, sie habe das Arbeitsverhältnis vor Aufnahme der Beschäftigung unter Einhal- tung der vereinbarten Frist kün- digen können. Jedenfalls sei aber die Höhe der Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt bei einer verkürzten Kündigungsfrist während der Probezeit nicht angemessen. Die Klage blieb in allen In- stanzen erfolglos. Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen: 1. In formularmäßigen Arbeits- verträgen folgt aus der an- gemessenen Berücksichti- gung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die grundsätzliche Zu- lässigkeit von Vertragsstra- fenabreden. 2. Eine Besonderheit des Ar- beitsrechts bildet die Rege- lung des § 888 Abs. 3 ZPO wonach es ausgeschlossen ist, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu vollstrek- ken. Daneben scheitert die Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen wegen Verweigerung der Arbeitsleistung häufig dar- an, dass die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden oder dessen Höhe nicht nachgewiesen werden kann. Daher besteht ein Bedürfnis an Sanktionsin- strumenten, um den Arbeit- nehmer zur Erfüllung der vertraglichen Hauptpflicht anzuhalten. 3. Die Höhe der Arbeitnehmer- bezüge für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kün- digungsfrist liefert grund- sätzlich einen angemesse- nen Rahmen für die Vertrags- strafenhöhe. Stellt eine Ver- tragsstrafe eine unangemes- sene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, führt dies zur Unwirksamkeit der Klau- sel. Eine geltungserhalten- de Reduktion kommt nicht in Betracht. Das Urteil hat folgende prakti- sche Auswirkungen: Die Entscheidung des Bun- desarbeitsgerichts ist zu begrü- ßen. Bereits in der Vergangen- heit hatte es argumentiert, dass Vertragsstrafen das berechtig- te Bedürfnis des Arbeitgebers sichern, eine arbeitsvertragswid- rige und schuldhafte Nichtauf- nahme oder Beendigung der Arbeitstätigkeit seitens des Ar- beitnehmers zu vermeiden. Denn die Darlegung und der Beweis eines konkreten Schadens für den Arbeitgeber ist regelmäßig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, wenn der Arbeitneh- mer die Arbeit vertragswidrig einstellt. Der Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist in der Pra- xis kaum zu führen. Das Inter- esse des Arbeitgebers an einer Vertragsstrafenregelung ist des- halb nach Ansicht des Bundes- arbeitsgerichts auch nach der Schuldrechtsmodernisierung schon angemeldet ist oder bei wem sich später die Verhältnisse ändern, wird immer noch nicht von Amts wegen überprüft. Außerdem fällt damit auch die Möglichkeit weg, die Arbeits- agenturen leistungsrechtlich an Entscheidungen durch die Bei- tragseinzugsstelle zu binden.“ Außerdem befürchten die Spe- zialisten von Financial Networx lange Wartezeiten. Denn: Was jetzt noch dezentral bei allen Krankenkassen geregelt wird, fällt bald gehäuft bei der BfA- Clearingstelle an. Christina Nickel rät daher allen Betroffenen: „Unbedingt noch in diesem Jahr eine Über- prüfung vornehmen, schon, um nicht noch mehr Beiträge zu verschenken.“ Aber Vorsicht: Die Prüfungen werden nicht unbe- dingt zum Vorteil der Betrof- fenen gestaltet. Komplizierte Formulare mit mehrdeutigen Fragen führen oft zu Missver- ständnissen. Ohne Hintergrund- wissen kreuzt der Laie sich da- mit von Kästchen zu Kästchen „um Kopf und Kragen“. Wesent- liche Umstände können durch den offiziellen Feststellungsbo- gen alleine auch nicht hinrei- chend ermittelt werden. Doch welcher Betroffene weiß schon, auf welche Tatsachen es an- kommt? Professionelle Hilfe von Dienstleistern wie Financial Networx wird dadurch wertvol- ler denn je. Informationen un- ter www.financialnetworx.de oder Tel. (02 31) 555 787-0. Ass.iur. Kathi-Gesa Klafke ARBEITS- UND SOZIALRECHT Urteil des Bundesarbeitsgerichts - 8 AZR 196/03 – vom 4. März 2004 – Vertragsstrafenabrede Vertragsstrafenabreden in Formulararbeits- verträgen sind grundsätzlich zulässig Schützen & Erhalten · September 2004 · Seite 17

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