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BAUVERTRAGSRECHT VOB/C – Urteil des BGH vom 17. Juni 2004 (Az.: VII ZR 75/03) Abrechnungsregelungen (Abschnitt 5) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen In o. g. Urteil kommt der BGH zu der Auffassung, dass die Abrechnungs- regelungen der VOB/C als Allgemeine Geschäftsbe- dingungen anzusehen sind (vgl. Anlage). Dem Urteil liegt folgender Sach- verhalt zugrunde: Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für Dämmarbeiten. Die Beklagte wurde mit der Errichtung einer Natursteinfassade beauftragt. Sie schloss mit der Klägerin unter Zugrundelegung der VOB/ B einen Vertrag über die Erstel- lung der Wärmedämmung. Die Leistungen sind fertiggestellt. Die Schlussrechnung der Kläge- rin wurde durch die Beklagte gekürzt, weil sie der Auffassung ist, das Aufmaß für die Wärme- dämmung müsse auf der Grund- lage der DIN 18299, Abschnitt 5, nach den Flächen der Wär- medämmung erstellt werden. Die Klägerin ist dem gegenüber der Auffassung, das Aufmaß sei auf der Grundlage der DIN 18332, Abschnitt 5.1.1.3, nach den Außenmaßen der Fassadenbe- kleidung zu entnehmen. Die auf Zahlung gerichtete Klage hatte in beiden Instan- zen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und führt u.a. aus: Die Abrechnungsregelungen der ATV enthalten vertragsrecht- liche Regelungen. Sie nehmen Einfluss auf die Art der Abrech- nung, § 14 Nr. 2 Satz 2 VOB/ B. Damit bestimmen sie auch den Preis für die erbrachte Lei- stung. Sie sind wegen ihrer ver- tragsrechtlichen Bedeutung All- gemeine Geschäftsbedingungen. Die Auslegung der Abrechnungs- regelungen hat nach den Grund- sätzen zu erfolgen, die die Rechtsprechung zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen entwickelt hat. Allgemeine Geschäftsbedin- gungen sind nach objektiven Maßstäben so auszulegen, wie an den geregelten Geschäften typischerweise beteiligte Ver- kehrskreise sie verstehen kön- nen und müssen. Dabei kann eine Differenzie- rung nach unterschiedlichen Verkehrskreisen geboten sein. Werden die ATV in Verträgen zwischen Bauunternehmern ver- einbart, so ist das den Wort- laut sowie den Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigen- de redliche Verständnis der Ver- tragspartner des Baugewerbes maßgebend. Bei der Auslegung der ATV kommt der Verkehrssitte jeden- falls dann eine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die ATV in ihrem Wortlaut nicht eindeutig ist und auch der Sinn und Zweck der Regelung einen eindeutigen Regelungsgehalt nicht erkennen lässt. Die Vorgerichte wären nicht gehindert gewesen, zur Ermitt- lung der notwendigen tatsäch- lichen Grundlagen für die von ihnen vorzunehmende Ausle- gung der ATV Beweis darüber zu erheben, wie die herange- zogenen ATV im Baugewerbe verstanden werden. Diese Be- weisfrage kann auch durch ein Gutachten eines Bausachver- ständigen beantwortet werden. Der Gutachter muss die Beweis- frage frei von nicht belegbaren Wertungen beantworten und darlegen, auf welcher Grundlage er der Auffassung ist, dass ATV im Baugewerbe in einem be- stimmten Sinne verstanden werden. Dazu muss er, wenn nicht bereits Stellungnahmen der beteiligten Verkehrskreise oder z. B. der IHK sowie der Hand- werkskammern vorliegen, in geeignetem Umfang Erkundigun- gen einholen und diese Quel- len offenlegen. Eine Kommen- tierung der VOB/C in der Literatur ist grundsätzlich nicht maßgebend für das objektive Verständnis der ATV. Sie ist nur dann eine geeigneten Hilfe für deren Auslegung, wenn sie vom Baugewerbe als maßgebliche Darstellung akzeptiert wird und deshalb das objektive Verständ- nis der ATV wiedergibt. Der Bundesgerichtshof hat grundlegende Fragen des § 6 Nr. 7 VOB/B (Kün- digung bei Unterbrechung der Ausführung von mehr als drei Monaten) ent- schieden. Der Entscheidung sind folgen- de Leitsätze vorangestellt: 1. § 6 Nr. 7 VOB/B ist auch dann anwendbar, wenn ein Auftragnehmer vor der Un- terbrechung der Bauausfüh- rung mit seiner Arbeit auf der Baustelle noch nicht be- gonnen hat. 2. Die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann vor Ablauf der 3-Monats-Frist erklärt wer- den, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbre- chung länger als drei Monate dauern wird. 3. Die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann auch die Ver- tragspartei erklären, aus deren Risikobereich die Ur- sache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhal- ten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. 4. § 642 BGB ist bei gekün- digtem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/B anwendbar. Merkblatt „Preisvorbehalte und Preisgleit- klauseln in Bauverträgen“ Das o.g. Merkblatt wurde u.a. in Ansehung der we- gen der Stahlpreiserhö- hungen ergangenen Erlas- se des Bundesministeri- ums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen. Es berücksichtigt die Inhalte dieser Erlasse sowie bei den Be- rechnungsbeispielen Kostenän- derungen, die sich seit der erst- maligen Veröffentlichung des Merkblattes ergeben haben. Das Merkblatt können Mit- glieder im Internet im kennwort- geschützten Bereich abrufen. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 (Az: VII ZR 363/02) Kündigung des Bauvertrages bei länger andauernder Unterbrechung Schützen & Erhalten
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