S&E Glossary
Bauvertragsrecht Muster des Los- ARGE-Vertrages Merkblatt Los-ARGE-Ver- trag-Anpassung in Folge Änderung des § 13 b UStG. In Folge der Einführung der Umkehr der Umsatzsteuerschuld- nerschaft bei Bauleistungen sind Anpassungen bei den oben ge- nannten Vertragsmuster bzw. Merkblatt erforderlich geworden. Die überarbeiteten Texte können Mitglieder im Internet im kennwortgeschützten Bereich abrufen. BAUVERTRAGSRECHT Schadensminderungspflicht Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2004 (Az: VII ZR 426/02) Verzögerte Mangelbeseitigung Inwieweit ein Auftragge- ber gegen die Schadens- minderungspflicht ver- stößt, wenn er einen Bau- mangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeit- lich gestiegenen Bau- kosten beseitigen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein der Umstand, dass die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitver- schulden nicht. Dies ent- schied der Bundesge- richtshof in o.g. Urteil. I. Tatbestand Der Kläger errichtete in den Jahren 1973/74 ein Einfamili- enhaus. Der Beklagte war mit der Tragwerksplanung beauf- tragt. Infolge fehlerhafter sta- tischer Berechnungen trat eine Überlastung der Dachbalken ein; dies führte seit 1976 zu Rissbil- dungen in den auf den Balken stehenden Mauerwänden. Das Kammergericht stellte Ende 1983 rechtskräftig fest, dass der Beklagte dem Kläger den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu erset- zen habe. Nach Teilsanierung in den Jahren 1984/85 ließ der Bauherr die Risse in zwei Bä- dern und einem Toilettenraum erst im Jahre 1998 beseitigen. Seine Klage auf Ersatz der Sanierungskosten blieb teilweise erfolglos. Das Kammergericht nahm an, der Bauherr hätte die Arbeiten spätestens 1988 aus- führen lassen können. Wegen der bis 1998 gestiegenen Bau- preise sei ein Abschlag von 26,7% vorzunehmen. Ein wei- terer Betrag sei nach den Grund- sätzen „neu für alt“ abzuziehen. Die Revision war erfolgreich. II. Aus den Gründen Nach Auffassung des BGH tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme, der Kläger habe ge- gen seine Schadensminderungs- pflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Im Ansatz zutreffend gehe das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung vom Zeit- punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrich- ter aus. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH. Die Frage, ob ein Geschä- digter gehalten sei, einen Scha- den so bald wie möglich besei- tigen zu lassen, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen, sei eine vom maßgeb- lichen Zeitpunkt der Schadens- berechnung grundsätzlich zu trennende Frage. Das Berufungsgericht gehe zutreffend von dem Grundsatz aus, dass der Geschädigte den Zeitpunkt der Beseitigung ei- nes Schadens an einem Bauwerk selbst bestimmen könne, dabei aber gemäß § 254 Abs. 2 BGB das Interesse des Schädigers an einer möglichst kostengünsti- gen Reparatur zu berücksichti- gen habe. Allein die Feststel- lung einer Baupreissteigerung in dem Zeitraum zwischen der möglichen und der ausgeführ- ten Reparatur rechtfertige nicht die Annahme, der Geschädigte habe gegen seine Schadensmin- derungspflicht verstoßen. Die Frage, ob ein Geschä- digter gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoße, sofern er den Schaden an ei- nem Bauwerk im Hinblick auf steigende Baupreise nicht un- verzüglich beseitige, lasse sich nur unter Berücksichtigung al- ler maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten. Dazu gehöre zunächst die Prüfung, ob eine Schadenser- höhung zu Lasten des Schädi- gers eingetreten sei. Es sei der Zeitraum zu bestimmen, in dem dem Geschädigten die Beseiti- gung möglich und zumutbar gewesen sei. Weiter gehöre dazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemeinen Lebenshaltungsko- sten, denn eine Schadenserhö- hung zu Lasten des Schädigers könne nur in der Differenz zwi- schen der Steigerung der Bau- preise und derjenigen der all- gemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, ob der Schä- diger den für die Schadensbe- seitigung erforderlichen Geld- betrag beispielsweise angelegt oder bei Aufnahme eines Kre- dites die dafür anfallenden Kre- ditzinsen erspart habe. Im Üb- rigen könnten auch weitere Umstände, etwa im Bereich der BGB-Basiszinssatz Änderung ab dem 1. Juli 2004 auf 1,13% Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 hat die Deutsche Bundes- bank den sogenannten Basis- zinssatz i. S. v. § 247 BGB auf 1,13% gesenkt. Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechts- geschäften, die ab dem 1. Ja- nuar 2002 geschlossen worden sind, ein gesetzlicher Verzugs- zinssatz von 6,13% (5% über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugs- zinssatz von 9,13% (8% über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB). Für Verträge auf Basis der VOB 2002 gilt dasselbe (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B). steuerlichen Gestaltung, zu berücksichtigen sein. Stehe aufgrund einer sol- chen Gesamtbetrachtung eine Schadenserhöhung fest, so setze ein Verstoß gegen die Schadens- minderungspflicht weiter voraus, dass es dem Geschädigten vor- werfbar sei, vorausschauend eine solche Schadensentwick- lung nicht erkannt zu haben. Im Rahmen dieser Beurteilung sei u.a. auch zu prüfen, ob der Geschädigte davon ausgehen müsse, dass der Schädiger haft- pflichtversichert sei oder ob ggf. ein Anwachsen der Kosten für die Schadensbeseitigung für den Geschädigten erkennbar dazu führe, dass die zwischen Versi- cherer und Schädiger vereinbarte Deckungshöchstsumme über- schritten werde. Schützen & Erhalten · September 2004 · Seite 20
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