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Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 25 Rohbaus, die Erstattung gelei- steter Abschlagszahlungen so- wie sonstiger finanzieller Auf- wendungen. Grund des Streites ist eine um 1,15 m höhere Grün- dung des Kellers als in den ge- nehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen. Diese höhere Gründung war vom Ar- chitekten des Beklagten, der nach den vertraglichen Verein- barungen berechtigt war, „An- ordnungen zu treffen, die zur vertraglichen Durchführung der Leistung erforderlich sind“, angeordnet worden. Das Landgericht gab der Kla- ge statt. Die Widerklage wurde abgewiesen. Die hiergegen ge- richtete Berufung des Beklag- ten blieb weitgehend erfolglos. Seine Revision hingegen hatte Erfolg. In seiner Entscheidung führt der Bundes- gerichtshof u. a. Folgendes aus: Der Architekt des Beklagten sei aufgrund der ihm von der Beklagten erteilten Vollmacht nicht berechtigt gewesen, den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag mit Wirkung für die Beklagte zu ändern. Die ihm erteilte Vollmacht umfasse nur die üblicherweise zur Erfüllung der Bauausführung erforderli- chen rechtsgeschäftlichen Erklä- rungen, nicht hingegen die Befugnis, den Vertrag in wesent- lichen Punkten zu ändern. Die höhere Gründung des Hauses aber widerspreche der verein- barten Planung. Der insofern vom Berufungsgericht angeführ- te Aspekt, die jetzige Ausfüh- rung sei wirtschaftlich und tech- nisch besser als die ursprünglich geplante Lösung, sei rechtlich unerheblich. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliege, sei ausschließlich der vom Bau- unternehmer aufgrund des Werk- vertrages versprochene Erfolg und nicht die aus der Sicht des Sachverständigen oder des Ge- richts vorzugswürdige Ausfüh- rung des Bauwerks. Das Urteil sollte für Bauun- ternehmer einen Anstoß darstel- len, nicht jede Anordnung ei- nes, wenn auch grundsätzlich bevollmächtigten, Architekten des Bauherrn vorbehaltlos aus- zuführen. Vielmehr sollte, be- vor wesentliche Vertragsleistun- gen abgeändert werden, Rücksprache mit dem Bauherrn selbst genommen werden. Das Urteil macht zudem deutlich, dass die vom Bauun- ternehmer geschuldete Leistung ausschließlich durch die vertrag- liche Vereinbarung definiert wird. Insofern ist allerdings unbedingt zu beachten, dass der Bauunternehmer selbstverständ- lich Bedenken gegen eine vom Auftraggeber verlangte, tech- nisch nicht oder nur mangel- haft realisierbare Leistung an- melden muss. Unterlässt er dies, können hieraus negative Folgen erwachsen, auch wenn die ver- traglich vereinbarte Leistung erbracht wurde. Das vorliegen- de Urteil betrifft lediglich den Fall, dass die vom Unternehmer gewählte Ausführungsart zwar wirtschaftlich und technisch besser ist als die vereinbarte, diese allerdings technisch eben- falls mangelfrei realisierbar ge- wesen wäre. VERTRAGSRECHT Werkvertraglicher Mangelbegriff BGH, Urteil vom 7. März 2002 (Az.: VII ZR 1/00) Ein Mangel eines Bauwer- kes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, dass die Bauausführung mögli- cherweise wirtschaftlich und technisch besser ist als die vereinbarte Aus- führungsart. Der vom Auf- traggeber eingeschaltete Architekt ist ohne beson- dere Vollmacht nicht be- fugt, den Bauvertrag in wesentlichen Punkten ab- zuändern. Dem Verfahren lag im Wesentlichen folgen- der Sachverhalt zugrunde: Der klagende Bauunterneh- mer verlangt vom beklagten Auftraggeber restlichen Werk- lohn für einen vom Kläger er- richteten Rohbau. Widerklagend fordert der Beklagte vom Klä- ger Vorschuss für die Kosten eines Abrisses des errichteten Rechtsprechung bestätigt, wo- nach es für die Anwendung ei- ner tarifvertraglichen Aus- schlussfrist ausreicht, dass der Arbeitgeber rechtzeitig schrift- lich auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages hinweist. Er hat auf jeden anzuwendenden Tarifvertrag hinzuweisen. Grundsätzlich un- erheblich ist, aus welchem rechtlichen Grund ein Tarifver- trag Anwendung findet, ob Ta- rifgebundenheit besteht, ein Ta- TARIFRECHT rifvertrag für allgemeinverbind- lich erklärt ist, einzelvertrag- lich in Bezug genommen oder durch betriebliche Übung an- gewandt wird. Der Nachweis kann auch durch Verwendung des Einstellungsbogens erfolgen. Der Arbeitgeber hat dabei darauf zu achten, dass der Nach- weis innerhalb des ersten Mo- nats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnis- ses schriftlich erfolgt. Anderen- falls befindet er sich nach Ab- lauf der Monatsfrist ohne wei- tere Mahnung des Arbeitnehmers in Verzug. Verpasst der Arbeit- nehmer dadurch die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspru- ches, kann der Arbeitgeber sich zwar auf die Ausschlussfrist berufen. Er muss dem Arbeit- nehmer jedoch den Schaden ersetzen, den dieser deshalb erlitten hat, weil er die Aus- schlussfrist nicht kannte. War dem Arbeitnehmer oder seinem Prozessbevollmächtigten die Ausschlussfrist jedoch trotz feh- lenden Hinweises bekannt und kann der Arbeitgeber dies nach- weisen, kommt ein Mitverschul- den des Arbeitnehmers im Rah- men von § 254 BGB in Betracht. Der Arbeitgeber hat die Mög- lichkeit, die tatsächliche Ver- mutung zu widerlegen, der Ar- beitnehmer hätte bei Kenntnis der Ausschlussfrist seinen An- spruch rechtzeitig geltend ge- macht.
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