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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite VI Die Neuberechnung der lohn- gebundenen Kosten zum 1. Januar 2001 ergibt für Bauunternehmen in den alten Bundesländern einen Wert von 78,74 Prozent (Stand 1. April 2000 war 77,63 Prozent) und für die neuen Bundesländer einen Wert von 69,45 Prozent (Stand 1. April 2000 war 67,28 Prozent). DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Arbeits- und Sozialrecht Neuberechnung der lohngebundenen Kosten zum 1. Januar 2001 alte Bundesländer 01.04.00 01.01.01 366 165 106 104 2 5 199 197 3,25 DM 3,25 DM 127,00 DM 127,00 DM 19,30% 19,10% 13,50% 13,50% 0,59 DM 0,61 DM 1,95 DM 1,87 DM 0,99 DM 0,95 DM 1,12 DM 1,07 DM 14,82% 14,82% 1,20% 1,40% 2,40% 2,10% 30% 30% neue Bundesländer 01.04.00 01.01.01 366 165 106 104 2 5 199 197 3,15 DM 3,25 DM 123,00 DM 127,00 DM 19,30% 19,10% 13,50% 13,80% 0,59 DM 0,61 DM 1,95 DM 1,87 DM 0,99 DM 0,95 DM 1,12 DM 1,07 DM 14,25% 14,82% 1,20% 1,40% 2,40% 2,10% 25% 30% Variable Kalendertage Samstage/Sonntage Lohnausgleich tatsächliche Arbeitstage Ausgleichsbeitr.Urlaubsverg./Ausfstd. Ausgleichsbeitr.Urlaubsverg./Woche Beitrag Rentenversicherung Beitrag Krankenversicherung Beitragsfuß Unfallvers. BGN je 1.000 DM Arbeitsentgelt Insolvenzvorschuß je 1.000 DM Arbeitsentgelt Ausgleichslast je 1.000 DM Arbeitsentgelt arbeitsmed. Dienst je 1.000 DM Arbeitsentgelt Sozialkassenbeiträge Urlaub Lohnausgleich Berufsbidung zusätzliches Urlaubsgeld vom Urlaubsentgelt Die Veränderung in den alten Bundesländern ist maßgeblich auf die kalenderzeitbedingte Reduzie- rung um zwei Arbeitstage zurück- zuführen. Die gravierende Erhö- hung in den neuen Bundesländern geht darüber hinaus auf die Er- höhung der Urlaubsvergütung, der Ausgleichsbeiträge sowie die nun- mehr berücksichtigte Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge zurück. Die Beitragssätze für die Kran- kenversicherung sind einer rück- wirkenden Erhebung des Gesund- heitsministeriums entnommen. Die Beiträge zur Unfallversicherung, zum Konkursausfallgeld, zum Ren- tenlast-Ausgleichsverfahren und zum Arbeitsmedizinischer Dienst sind bei der Bau-BG Hannover, Hauptverwaltung, abgefragt und ebenfalls rückwirkend erhoben. Verändert haben sich im Ein- zelnen folgende Variablen: Forderungsübergang bei Entgelt- fortzahlung nach § 6 EFZG Gemäß § 6 Entgeltfortzah- lungsgesetz geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen einen Drit- ten auf Schadensersatz wegen Ver- dienstausfalls infolge von Arbeits- unfähigkeit auf den Arbeitgeber über, sofern dieser dem Arbeit- nehmer nach dem EFZG Entgelt- fortzahlung schuldet. Schädigt also ein Dritter ei- nen Arbeitnehmer in einer Wei- se, dass dieser arbeitsunfähig ist, so geht der Anspruch auf Entgelt- fortzahlung einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozial- versicherungsbeiträge kraft Geset- zes auf den Arbeitgeber über. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge – Teilzeit- und Befristungsgesetz – Der Leitfaden für die betriebliche Praxis ist über das Internet unter „ www.dhbv.de“ abrufbar.
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