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BuFAS ® -News Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V. Deutliche Zeichen gegen Schwarzarbeit gesetzt Zwei Urteile zum Thema weisen Anspruch auf Rückzahlung oder Werklohn zurück Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015 − VII ZR 216/14: Wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig ist, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzah- lungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Hintergrund: Der Kläger beauftragte den Beklag- ten mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000€ ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steueraus- weis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängel der Werkleistung. Der BGH hatte die Entscheidung des OLG, das dem Kläger Recht gab, abgeändert und die Kla- ge abgewiesen. Zur Begründung führte der BGH u.a. den bewussten Verstoß des Beklagten § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG durch die Vereinbarung mit dem Kläger an, dass für den Werklohn kei- ne Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Dazu gab es bereits frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass in solchen Fällen we- der Mängelansprüche des Bestellers noch Zah- lungsansprüche des Werkunter- nehmers bestehen. Entsprechend der Ziel- setzung des Schwarzarbeits­ bekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertrag- liche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung. Volltext unter: BGH, PM 95/2015 Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13: Vereinbarte Schwarzar- beit − Handwerker hat keinen Anspruch auf Bezahlung Hat ein Unternehmer mit einem Auftraggeber Schwarzarbeit vereinbart und somit bewusst gegen §1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, kann er für seine Werkleistung keinerlei Bezah- lung verlangen. Nach diesem Urteil steht dem Handwerker auch kein Anspruch auf Ausgleich der Berei- cherung des Auftraggebers zu, da er mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot versto- ßen hat. Hintergrund: Der beklagte Auftraggeber beauftragte die Klägerin mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800€ einschließlich Um- satzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000€, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Ar- beiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet. Der BGH hat mit seiner Entscheidung damit die des Oberlandesgerichts bestätigt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass so- wohl die Klägerin als auch der Beklagte bewusst gegen §1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG verstoßen ha- ben, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus ver- einbarte Barzahlung von 5.000€ keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nich- tig, sodass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist. Volltext unter: BGH, PM Nr. 62/2014 Bau- und Architektenrecht Relevanz anerkannter Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Hintergrund: Im Jahr 2006 hatte ein Ar- chitekt die Verlegung von Leitungen für den Bau eines Wohnhauses geplant. Die Planung entsprach der DIN 18015 (Stand 1992). Der Bauherr wollte die Schluss- rechnung des Architekten aus dem Jahr 2008 mit Verweis auf die Neuerungen in der DIN 18015 (Stand 2007) nicht zahlen. Der Unterschied in der Normung bestand u. a. in der Möglichkeit, dass man die Leitungen hät- te auswechseln können. Der Bauherr sah in der Leistung des Architekten einen berechtigenden Planungsfehler und klagte auf Schadensersatz. Das sah das OLG München anders. Zur Begründung: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurtei- lung der Planung eines Architekten/Fachplaners ist nicht der Zeitpunkt der Abnahme seiner Lei- stung, sondern der Zeitpunkt seiner Leistungser- bringung. Ändern sich nach erbrachter Leistung die allgemein anerkannten Regeln der Technik, führt dies nicht zu einer mangelhaften Leistung, die einen gewährleistungspflichtigen Planungs- fehler begründet. Dies betrifft aber ausschließlich Schadens- ersatzansprüche gegen Fachplaner/Architekten. Problematisch kann es werden, wenn die man- gelhafte Planung auf der Baustelle umgesetzt wird. Das ausführende Unternehmen würde man- gelhaft leisten, da die Umsetzung der Planung nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspräche. Da es für den Unternehmer auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, würde er also für die mangelhafte Planungsleistung des Archi- tekten büßen müssen, was dann auf der Baustel- le zu einem ziemlichen Unfrieden führen kann. OLG München, Beschluss vom 15. Januar 2015, 9 U 3395/14 Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 57

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