S&E Glossary

Die Ex-Press Berufsinformation des DSV e.V. | Neues aus dem Verband Liebe Leserinnen und Leser, Das Positionspapier „Biozide“ des Umwelt- bundesamtes (siehe S.66) ruft nach einer „Guten fachlichen Praxis für Biozide“ mit rechtlich bindender Wirkung. Diese wäre für die jeweiligen Produktarten, z. B. auch Holzschutzmittel spezifisch aufzufächern. Lt. UBA sollten demnächst schon, national, Nägel mit Köpfen gemacht werden, zum Beispiel bei Rodentiziden oder Insektiziden. Hiervon wäre die Berufsgruppe der Schädlings- bekämpfer dann doch als allererste betroffen. Der Verband wird von solchen Überlegungen nicht überrascht. Mit dem Wissen steigt die Ver- antwortung, das ist normal. Biozide werden aber nicht ohne Grund ausgebracht. Es geht zum Bei- spiel um die hygienische Herstellung von Lebens- mitteln oder den Gesundheitsschutz. Hier werden wir unsere Vorschläge einbringen. Sollte es wirklich soweit kommen, wird der DSV e. V. als Berufsverband angehört und in die Entwicklung und Formulierung der Guten fach- lichen Praxis eingebunden. Nur so kommt im Ergebnis eine praxistaugliche "Gute fachliche Praxis für Biozide" zu Stande. Die Kompetenz, hier mitzuwirken, ist im Verband vorhanden! Klar gemacht werden wird, auf welchem hohen Niveau die Ausbildung zum Schädlingsbekämpfer zusammen mit den Fort- bildungen in Deutschland erfolgt. Der Berufsstand muss viel deutlicher kom- munizieren, dass Ziele der Nachhaltigkeit immer auch in unserem Interesse liegen. Gemeinsam mit den Behörden werden wir zu Lösungen beitragen, wo sie notwendig sind. Schon heute unterstützt der DSV e. V. Bemühungen, um Pestizidanwen- dungen nachhaltiger zu gestalten. Strenge Ab- gaberegelungen für Rodentizide stehen schon lange auf unserer Wunschliste. Das betrifft auch das Schwerpunktthema dieser Ausgabe von DIE EX-PRESS „Giftanschläge gegen Hunde“. Der DSV e.V. hat bereits bewiesen, eine frei- willige Selbstregulation des Berufsstandes auf den Weg bringen zu können. Mit der Orientie- rung an den Grundsätzen des IPM, mit „Faire Wespe“ auf nationaler Ebene und der Entwick- lung der DIN EN 16636 auf europäischer Ebene sind schon wertvolle Instrumente vorhanden. Diesen Kurs verfolgt der DSV e. V. weiterhin zu- sammen mit der CEPA und mit Ihrer Unterstüt- zung als Mitglied! Gabriele Flingelli Was darf man der Feuerwehr in puncto Wespenproblem zumuten? An mancher Stelle wird zuallererst die Feuerwehr empfohlen, wenn man ein Wespenproblem hat. Aufgefallen ist dies in einer Broschüre eines Landesamtes. DSV e. V. Mitglied Kenneth Schoregge war von der ersten Stunde an dabei, das Konzept für unser Programm „Faire Wespe“ mitzugestalten. Als eines der Verbandsmitglieder, das gleichzeitig mit Engagement bei der freiwilligen Feuerwehr aktiv war, weiß er wovon er spricht und sortiert für uns die Sachverhalte und Argumente. (Die Redaktion) Feuerwehr bei Wespen – wann? Eine Zuständigkeit der Feuerwehren zur Wes- penbekämpfung kann sich nur aus den Landes- gesetzen ergeben, am Beispiel NRW ist es das BHKG, das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Hier ist die Zuständigkeit der Feuerwehren bei Brän- den, Unglücksfällen, technischen Hilfeleistungen und Katastrophen geregelt. In einem Unglücks- fall ist anzunehmen, dass das Schadenereignis plötzlich eintritt, bei Wespen jedoch ist hier- von nicht auszugehen, da der Zuflug der Wes- pen sich über einen längeren Zeitraum hinzieht. Jedes Bundesland hat sein eigenes Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz! Kommunale Zustän- digkeit für die Feuerwehren, Berufsfeuerwehren gibt es in großen und kreisfreien Städten (z. B. Gelsenkirchen, Berlin, Oberhausen, Nürnberg etc.). In mittleren Städten und Gemeinden gibt es meist eine Freiwillige Feuerwehr, teilweise mit hauptamtlicher Wache. Eine Zuständigkeit ergibt sich ferner aus dem Schutzstatus der Tiere wie ‚Allgemein geschützt‘ oder ‚Besonders geschützt‘ nach BArtSchV. Aus- nahmen und Befreiungen von den Schutzbestim- mungen dürfen nur von den zuständigen Behör- den für Naturschutz ausgesprochen werden, das sind i. d. R. die unteren Naturschutzbehörden. Es sind grundsätzlich die Vorschriften der GefStoffV einzuhalten, wie Anhang 1, Nr. 3 (Anwendungsbereich, Anzeigepflicht, etc., Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftsein- richtungen). Hier ist die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemein- schaftseinrichtungen, insbesondere in Schu- len, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel mindestens 14 Tage im Voraus anzuzei- gen. Dabei ist der Umfang, die Anwendung, die verwendeten Mittel, das Ausbringungsverfah- ren und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen anzugeben. Eine Aufzeichnungspflicht besteht, die Dokumentation ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren, vgl. Bekämpfungsprotokoll. Ein weiterer Punkt, warum ich die Feuerwehr nicht unbedingt in der ersten Front bei Wes- penproblemen sehe ist, dass die Bestimmung der Art, wie Hornisse, Deutsche Wespe, Ge- meine Wespe, Sächsische Wespe etc. ein wich- Einsatz bei Gefahr, auch durch Wespen − auf die Details kommt es an. Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 62

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