S&E Glossary
Die Ex-Press Berufsinformation des DSV e.V. | Regelungen Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheits verordnung ... ...mit einhergehender Änderung der Gefahrstoffverordnung – was ändert sich? Stellenwert der TRGS/TRBS Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab zum 15. Juni 2015 bekannt, dass die Ausschüsse für Betriebssicherheit bzw. Gefahrstoffe nun feststellen müssen, inwieweit die bisherigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit bzw. Ge- fahrstoffe (TRBS bzw. TRGS) weiterhin Anwendung finden. Es liegen derzeit über 60 TRGS vor. Darunter sind für die Schädlingsbekämpfung vor allem die TRGS 512 ‚Begasungen‘ oder 523 ‚Schädlings- bekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und ge- sundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen‘ zu nennen, aber auch allgemein die TRGS 555 ‚Unterweisungen‘. Anlass zu dieser Neubetrach- tung gibt die am 1. Juni 2015 in Kraft getre- tenen neuen Fassung der Betriebssicherheitsver- ordnung und der daraus resultierende Änderung der Gefahrstoffverordnung. Die bisherigen technischen Regeln können auch künftig im Sinne einer Anwendungshilfe oder zur Auslegung der neuen Verordnung hin- zugezogen werden. Besteht aber ein Widerspruch zur neuen Verordnung sind die Festlegungen im technischen Regelwerk als „gegenstandslos zu betrachten“. In diesem Kontext könnte mit einer redakti- onellen Anpassung der TRGS gerechnet werden. Quelle: Bekanntmachung des BMAS vom 15. Juni 2015 zur Anwendung der TRBS bzw. TRGS mit Inkrafttreten der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und daraus resultierenden Änderungen der Gefahrstoffverordnung. Relevante Änderungen der Gefahrstoffverordnung Die Änderung der Gefahrstoffverordnung, GefStoffV zum 01.06.2015 diente ausschließlich der Zusammenführung der Explosionsschutzre- gelungen in der GefStoffV und nicht der Anpas- sung an die CLP-Verordnung. Von den Änderungen sind zunächst nicht die Kapitel ‚Schädlingsbekämpfungen‘ und ‚Bega- sungen‘ (Anhang I, Nummer 3 und 4) im besonde- ren Teil betroffen. Insgesamt sind die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz nun gänzlich durch die Gefahrstoff-Verordnung abgedeckt, Doppelregelungen zur Betriebssicher- heitsverordnung wurden entfernt, und so konnte insbesondere auch für klein- und mittelständische Unternehmen die Einhaltung des Arbeitsschutzes erleichtert werden. Damit, so die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, wird eine einheitliche Betrachtung aller Gefährdungen, die von Gefahrstoffen ausgehenden, in der Gefähr- dungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverord- nung ermöglicht. Betriebssicherheitsverordnung Einige Neuerungen sind subtil. Liest man die Verordnungstexte mit der SBK-Brille, gilt hier auch für unserem Berufstand manches im Blick zu behalten. Im Folgenden finden Sie ei- nige Punkte, die doch direkt Auswirkungen auf die berufliche Praxis haben könnten. – Der „Arbeitgeber“ auf den die neue Betriebssicherheitsverordnung anzu wenden ist, umfasst nun auch Einzelunter- nehmen und Familienbetriebe. – Die Betriebssicherheitsverordnung be- trachtet vor allem die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Dabei geht sie auf besondere Unfallschwerpunkte ein und enthält Vorgaben zur einer alters- und alternsgerechten Gestaltung. Konkret sollte man, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, überdenken (und dokumentieren), inwieweit die Arbeits- mittel für Mitarbeiter in allen Altersstufen gebrauchstauglich sind. – Die Betriebssicherheitsverordnung weitet deutlich die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung aus, ein tragendes Element im Arbeitsschutz. Es sind nun ergonomische und psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung aufzuneh- men. In Punkt psychische Belastungen setzt dies auf die bereits bestehenden Anforderungen gemäß dem Arbeitsschutz- gesetz auf. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft werden, dabei ist der aktuelle Stand der Technik maß- geblich. Der Stand der Technik ist mit den Technischen Regeln gleichauf, was seine Verbindlichkeit anbelangt. Diese Erkennt- nisse, also „was ist der Stand der Tech- nik“, sollen vom Ministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben werden. GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung –GefStoffV) Vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 03. Februar 2015 (BGBl. I S 49). EinServicedesBundesministeriumsder Justiz und fürVerbraucherschutz inZusammenarbeitmitder jurisGmbH -www.juris.de -Seite1 von51 - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) BetrSichV Ausfertigungsdatum:03.02.2015 Vollzitat: "Betriebssicherheitsverordnung vom3. Februar2015 (BGBl. IS.49),diedurchArtikel1derVerordnung vom13. Juli2015 (BGBl. IS.1187)geändertworden ist" Stand: GeändertdurchArt.1V v.13.7.2015 I1187 ErsetztV805-3-9 v.27.9.2002 I3777 (BetrSichV) Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.6.2015 +++) DieVwurde alsArtikel1derV v.3.2.2015 I49 vonderBundesregierung,demBundesministerium fürWirtschaft und EnergieunddemBundesministerium fürArbeitundSozialesmitZustimmungdesBundesratesund im EinvernehmenmitdemBundesministerium fürUmwelt,Naturschutz,Bau undReaktorsicherheit sowiemitdem Bundesministeriumdes Innernbeschlossen.Sie trittgem.Art.3Satz1dieserV am1.6.2015 inKraft. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Abschnitt1 Anwendungsbereich undBegriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich undZielsetzung § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt2 Gefährdungsbeurteilung undSchutzmaßnahmen § 3 Gefährdungsbeurteilung § 4 GrundpflichtendesArbeitgebers § 5 Anforderungen andie zurVerfügunggestelltenArbeitsmittel § 6 GrundlegendeSchutzmaßnahmenbeiderVerwendung vonArbeitsmitteln § 7 VereinfachteVorgehensweisebeiderVerwendung vonArbeitsmitteln § 8 SchutzmaßnahmenbeiGefährdungendurch Energien, Ingangsetzen undStillsetzen § 9 WeitereSchutzmaßnahmenbeiderVerwendung vonArbeitsmitteln §10 Instandhaltung undÄnderung vonArbeitsmitteln §11 BesondereBetriebszustände,Betriebsstörungen undUnfälle §12 UnterweisungundbesondereBeauftragung vonBeschäftigten §13 Zusammenarbeit verschiedenerArbeitgeber §14 Prüfung vonArbeitsmitteln Abschnitt3 CLP für Gemische – Bedeutung für Betriebe Auch nach der Umstellung der Ein- stufung und Kennzeichnung von Ge- mischen auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zum 01.06.2015 ist es zulässig, dass Altbestände noch bis zum 30. 05. 2017 abverkauft werden. Das bedeutet: Es ist ge- gebenenfalls immer noch zwei Jahre lang mit diesem „dualen System“ zu le- ben. Aus Sicherheitsgründen, so empfiehlt auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, sollten gefähr- liche Gemische (und Gefahrstoffe) möglichst nicht umetikettiert werden (wenn zum Beispiel im Sicherheitsdatenblatt das alte Kenn- zeichnungssystem verwendet wird). Betriebe müssen sicherstellen, dass im gegebenen Fall beide Systeme von den Mitarbei- tern verstanden werden. Der DSV e.V. empfieh- lt seinen Mitgliedsbetrieben, bereits jetzt alle Dokumente auf die neuen Symbole umzustellen. Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 68
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=