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BuFAS ® -News Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V. Bahn frei für „Schmierfinken“? Stellt ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug eine Unterschrift dar? „Mit dieser Unterschrift hättest Du auch Doktor werden können“, so urteilt manch einer über die Krakel, die so manchmal unter Dokumenten zu sehen sind. Das dies aber rechtens sein kann, entschied jetzt der BGH mit Beschluss vom 03. 03. 2015 – VI ZB 71/14. Im vorliegenden Fall ging es zwar um die Unterschrift in einem Börsengeschäft, aber das dürfte bei einem Gutachten ebenso gelten. Der BGH urteilte: 1. Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namens- zug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakte- ristische Merkmale aufweist, die die Nach- ahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. 2. Ist ein Schriftzug so oder geringfügig ab- weichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unter- schrift unbeanstandet ge- blieben, darf der Rechts- anwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung an- erkannten Anforderungen entspricht. 3. Will das Gericht die über längere Zeit nicht bean- standete Form der Unter- schrift nicht mehr hinneh- men, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegen- über dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung. In der Begründung hieß es dann weiter: Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Na- mens darstellt und der die Ab- sicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschlei- fungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namens- zug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unter- zeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen. Voilà! Dann versuchen es wir mal mit ××× . Was die Werbung verspricht, muss der Unternehmer auch halten! Abdichtungsunternehmer ist an Werbeaussage gebunden Ein Abdichtungsunternehmer muss hin- sichtlich der Beschaffenheit, der von ihm angebotenen Werkleistungen wie ein Ver- käufer an öffentlichen Werbeäußerungen festhalten. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, dass die Aussa- gen im Werbeprospekt des Unternehmers grundsätzlich zu einer „stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung“ führen. Voraussetzung sei, dass sie für den Be- steller von erheblicher Bedeutung sind und dieser Umstand für den Unternehmer erkennbar ist. Dennoch gibt es Ausnahmen: So etwa, wenn der Unternehmer die Aussagen seines Werbeprospekts vor dem Vertragsschluss gegenüber dem Besteller in einer Art und Weise einschränkt oder berich- tigt, die für diesen verständlich ist. Dennoch: Beruft sich der Unternehmer auf diese Ausnahme, muss er im Prozess für diese Voraussetzungen den Beweis antreten. (Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. 1. 2015, 22 U 154/14, Abruf- Nr. 143973 unter www.iww.de) Achtung Bauunternehmer: In Werbepro- spekten getätigte Äußerungen zur Beschaf- fenheit von Baumaterialien und Bauleistungen binden den Unternehmer genauso wie den Verkäufer von Waren. Werbeaussagen können eine stillschweigende Beschaffenheitsverein- barung begründen. Trotz Werbeversprechen bleibt Keller feucht Bauunternehmer, die Werbeprospekte he- rausgeben, sollten wissen: Für die Werbeäuße- rungen im Prospekt muss der Auftragnehmer im Zweifel auch einstehen. In dem vom OLG Düssel- dorf entschiedenen Fall bot ein Bauunternehmer eine Kellerabdichtung an und überreichte ein Prospekt, in dem es heißt: „Die Patentlösung für trockene Keller – Wirkungsvoll. Wasserdicht. Werterhaltend.“ sowie „Wasser dringt nicht mehr ein“, „Effiziente Abdichtung“ und „Dauerhaftig- keit der Maßnahme“. Als nach der Fertigstellung der Arbeiten der Keller immer noch feucht war, verlangte der Auftraggeber zunächst Mängelbe- seitigung und nach dem Rücktritt vom Vertrag die Rückerstattung des gezahlten Werklohns. Der Auftraggeber bekommt in beiden Instanzen Recht. Der Bauunternehmer argumentierte, er habe nur eine Abdichtung der Hohlkehle gegen drückendes Grundwasser von unten geschuldet. Die von oben durchsickernde Feuchtigkeit, z. B. durch Niederschläge, müsste durch eine zusätz- liche Abdichtung ferngehalten werden. Das Ge- richt legte den Bauvertrag aber dahingehend aus, dass die Gesamttrockenlegung des Kellers vereinbart war. Der Bauherr habe die Werbeaus- sagen so verstehen dürfen, dass der Bauunterneh- mer – egal, welche konkreten Baumaßnahmen er anbietet – alles Erforderliche zur Trockenlegung des Kellers tun werde. Erst kürzlich hatte das OLG Brandenburg entschieden, dass ein „funk- tionierendes Werk“, also ein trockener Keller, ge- schuldet ist, wenn „Mauerwerkstrockenlegung” vereinbart wird (OLG Brandenburg v. 13. 2. 2014 – 12 U 133/13). Ebenso hatte das OLG Celle ge- urteilt (OLG Celle v. 16. 5. 2013 – 16 U 160/12). Werbeprospekt kann stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung begründen Grundsätzlich hat der Bauunternehmer das vereinbarte Werk mangelfrei herzustellen. Wann etwas mangelhaft ist, hängt also davon ab, was vereinbart wurde. Das Werk ist nach §633 Abs.2 mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffen- heit aufweist und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Sofern keine Be- schaffenheit vereinbart ist, muss das Werk für die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet sein. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war im Vertrag tatsächlich keine vollstän- dige Trockenlegung des Kellers vereinbart, son- dern nur eine Teilabdichtung. Dennoch sind die Werbeaussagen aus dem Prospekt heranzuzie- hen: „trockener Keller“, „wasserdicht“, „Wasser dringt nicht mehr ein“ und „effiziente Abdich- tung“ sind konkrete Aussagen, so dass sich der Besteller darauf verlassen kann. Der Bauunter- nehmer muss also vor dem Vertragsschluss klar- stellen, dass er nur eine Teilabdichtung gegen von unten drückendes Grundwasser herstellt, aber keine „effiziente Abdichtung“ des Kellers. Dagegen gilt die Aussage „trockener Keller“ als verbindlich vereinbart.
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