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Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz Grundsätze für die Durchführung Layout_Grundsa?tzPflanzenschutz _Aktuell:Layout 2 02.11.2010 10:27 Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz Grundsätze für die Durchführung Layout_Grundsa?tzPflanzenschutz _Aktuell:Layout 2 02.11.2010 10:27 Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz Grundsätze für die Durchführung Layout_Grundsa?tzPflanzenschutz _Aktuell:Layout 2 02.11.2010 10:27 Die Ex-Press Berufsinformation des DSV e.V. | Regelungen Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz in Über- arbeitung Die aktuell geltende Fassung der Guten fach- lichen Praxis im Pflanzenschutz (GfP) [1] wird überarbeitet. Ein Entwurf hierzu wurde durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- schaft vorgelegt und konnte kommentiert wer- den. Die Überarbeitung soll insbesondere auf den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik Bezug nehmen, außerdem sollen die Vorgaben aus der Richtlinie 2009/128/EG auch zum inte- grierten Pflanzenschutz berücksichtigt werden. Anwendungen im Vorratsschutz sind beispiels- weise hiervon betroffen. Der DSV e.V. hat mit Blick auf den Handlungsspielraum seitens der Schädlingsbekämpfer entsprechend kommentiert. Gemäß §3 PflSchG darf Pflanzenschutz nur nach GfP betrieben werden. Sie ist nicht zu ver- wechseln mit der Guten fachlichen Anwendung GfA (allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern zur Nagetierbekämp- fung mit Antikoagulanzien) als rechtsverbind- licher Teil der Zulassung. Die GfP ist in ihren Ausführungen nicht derart konkret an eine ein- zelne Anwendung geknüpft, sondern gibt eher Grundsätze wieder. Die Option der Entscheidung in der Situation vor Ort ist offen gehalten. Die Grundsätze sind als solche nicht bußgeldbewehrt. Die GfP ist mehr als antizipiertes Sachverstän- digengutachten zu verstehen und kann damit bei Streitigkeiten von Gerichten als Standard herangezogen werden, wenn es zu klären gilt, ob nach guter fachlicher Praxis vorgegangen wurde. [1] Grundsätze für die Durchführung der guten fach- lichen Praxis im Pflan zenschutz. Bu ndesanzeiger Nr. 76a vom 21. Mai 2010. Bekämpfen erlaubt – Umsiedeln verboten? Für Sie gelesen: Die neue Verordnung (EU) 1143/2014 Prävention und Kontrolle invasiver, gebietsfremder Arten Mit den Meldungen über die asiatische Hornisse, Vespa velutina nigrithorax, ist das Thema invasive Arten seit einiger Zeit im Gespräch. Publikationen, beispielswei- se zu Erstfunden auf deutschem Gebiet oder zur Artunterscheidung zu Vespa crabro verweisen darauf, dass die weitere Entwicklung abzuwarten sei. Abwarten worauf? Im Kontext zur neuen EU-Verordnung 1143/2014 (Prävention und Kontrolle invasiver, gebiets- fremder Arten) kommt nicht nur hier ein ganz anderes Licht in die Szenerie, auch andere inva- sive Arten mit Bezug zur Schädlingsbekämpfung, wie etwa die Ameise Lasius neglectus könnten hier betroffen sein. Die Rechtsvorschrift geht inhaltlich auch auf das Thema der Bekämpfung fremder Arten ein, was es für den DSV e.V. not- wendig macht, sich eingehender mit der Ver- ordnung, etwaigem Potential, aber auch Konse- quenzen zu beschäftigen. Da wäre beispielswei- se die im Augenblick vielleicht fiktive Frage, ob das Umsiedeln eines Nestes von Vespa velutina nigrithorax womöglich einen verbotenen Tatbe- stand darstellt. Die Verordnung – Hintergründe Der Verordnung trat mit Jahresbeginn 2015 in Kraft. Ihr liegen der „Fahrplan für ein res- sourcenschonendes Europa“ und die „EU-Stra- tegie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ zugrunde. Zusätzlich zu bestehenden nationalen Regelungen zu invasiven Arten ist in den Mit- gliedsstaaten nun ein koordiniertes EU-weites Vorgehen möglich. Hintergrund für diese Rege- lung ist die Befürchtung, dass durch die stetige Zunahme des weltweiten Waren- und Reisever- kehrs eine Ausbreitung gebietsfremder Arten (Flora und Fauna) weiter zunimmt. Als negative Folgen durch eingeschlepp- te Spezies gelten wirtschaftliche Probleme: Man beziffert die Kosten in Europa, verursacht durch invasive Arten, alljährlich auf mindestens 12 Mrd. EUR. Ertragseinbußen in der Landwirt- schaft, Gefährdungen der menschlichen Gesund- heit (zum Beispiel durch die Asiatische Tiger- mücke) oder gar Schäden an der Infrastruktur (zum Beispiel durch den Japanischen Stau- denknöterich, der Gebäude schädigt) werden aufgeführt. Daneben können invasive Spezies Ökosysteme schwer beeinträchtigen und das Aussterben von einheimischen Arten bewir- ken. Letztlich stehen politische Probleme im Raum, wenn Bemühungen einzelner Mitglieds- staaten vergebens sind, weil Maßnahmen nicht über Landesgrenzen hinweg durchgeführt wer- den können. Wichtige Inhalte der Verordnung Die wesentlichen Säulen der neuen Rechts- vorschrift sind die Kapitel Prävention, Früher- kennung und ein europaübergreifend wirksames, koordiniertes Management bereits bestehender Gefahren. – Im Wortlaut der Verordnung werden in der Begriffsbestimmung „invasive gebiets- fremde Arten mit unionsweiter Bedeu- tung“ beschrieben. Diese Einstufung hat Tragweite. Zum einen ist damit die Auf- nahme in eine Liste verbunden und zum anderen ist beides ein Kriterium für be- stimmte Maßnahmen. Foto: Danel Solabarrieta (CC BY-SA 2.0) Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 58

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