S&E Glossary
DIE EX-PRESS Berufsinformation des DSV e.V. | Nagetierbekämpfung Unsere Meinung An den Gefährdungen für Nichtzielorganis- men durch Fehlanwendung von bestimmten Ro- dentiziden besteht kein Zweifel. Diese Gefähr- dungen stehen mit der Umsetzung der neuen Biozidverordnung in besonderem öffentlichem Fokus. Die Strategie der Bekämpfung von Nage- tieren mit Fallen in Überlingen wurde öffentlich bekannt gemacht, die Beweggründe, der Schutz der Uhus, sind nachvollziehbar. In der Öffent- lichkeit könnte nun die Meinung entstehen, dass Fallen immer und überall die richtige Wahl sind. Wie es aber mit den Risiken durch Fallen gerade im Außenbereich steht, sei im Folgenden un- abhängig vom obigen, sehr speziell gelagerten Einzelfall kurz umrissen. Das Aufstellen von Fallen zur Tötung von Tie- ren gehört per Gesetz in nachweislich sachkun- dige Hände. Diese Handlungen liegen im Rechts- bereich des Tierschutzgesetzes. [1] Beim Fangen oder Töten mit Fallen im Außenbereich kommen weitere Gesichtspunkte hinzu, welche bedacht werden müssen. Dort sind die, gemäß Bundes- artenschutzverordnung [2] besonders geschützten Arten durchaus in Gefahr, als Nichtzielorganis- men in die Fallen zu geraten. Dabei kann ein den Nagetieren ähnliches Bewegungsmuster zum Verhängnis werden. Auch wer- den unter Um- ständen Tiere ge- fangen, wenn sie denjenigen Tieren nachstellen, auf die eigentlich abgezielt wurde. Selbst der zu- fällige Fang in einer Falle, gleich welcher Art, ist denkbar. Be- droht sind somit zum Beispiel Mauswie- sel, Hermelin, wandernde Am- phibien, auch Igel, generell alle Kleintiere, die durch den Eingang zur Falle passen. Der springende Punkt ist, dass im Gegen- satz zu den zugelassenen Rodentiziden Fallen, im Besonderen Schlagfallen, an sich nur wenig selektiv sind. So kommt dies zum Beispiel für Spitzmäuse, Mauswiesel etc. negativ zum Tra- gen. Bei einem entsprechenden Aufstellungsort könnte ein nach Bundesartenschutzverordnung verbotenes, wahlloses Fangen oder Töten an- genommen werden. Hierbei gibt es nur wenige, sehr eng gefasste und genehmigungspflichtige Ausnahmen. Auch allein schon vor dem Hinter- grund des Bundesnaturschutzgesetzes muss dies alles kritisch betrachtet werden. [3] Nicht umsonst wird in der allgemeinen Kri- terien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern mit Antikoagulanzien (GfA) [4] be- schrieben, dass der Zugang zum Köder für Haus- und Wildtiere möglichst verhindert werden muss. Auch wird bei der Zulassung von Rodentiziden nach Anwendungsbereichen unterschieden. Das offene Gelände stellt hier einen solchen Bereich dar. Mit Wildtieren muss im Außenbereich und erst Recht im offenen Gelände gerechnet wer- den. Dies ist natürlich auch beim Fang mit Fal- len zu bedenken. Sollte sich eine öffentliche Meinung da- hingehend entwickeln, dass eine Na- getierbekämpfung mit Fallen pau- schal für gut geheißen wird, muss sich der Verband mit seinen Fachkennt- nissen einbringen. Dieses auch des- halb, weil Fallen leicht für jeder- mann zu beschaffen sind. Es gilt, einer potentiellen Fehlentwick- lung vorzubauen. Verirrungen mit negativen Schlagzeilen fallen der Branche und dem Verband auf die Füße, selbst wenn wir nichts dazu beige- tragen haben. Ob bei Fallen oder Rodentizide mit Blutge- rinnungshemmern, beides gehört aktuell zum Repertoire bei der Nagetierbekämpfung, müs- sen in der Anwendung alle Risiken erkannt und die rechtlichen Bestimmungen eingehalten sein. Unsere Meinung wurde beim Ortstermin in Berlin vom Umweltbundesamt ähnlich gesehen. Man wollte mit der Gemeinde Kontakt aufnehmen, um sich ein eigenes Bild von der Vorgehenswei- se zu verschaffen und das für und wider der un- terschiedlichen Bekämpfungsmöglichkeiten ab- zuwägen. Die Entwicklung wird weiterhin durch den DSV e.V. beobachtet. [1] Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist. [2] Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist. [3] Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 desGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. [4] Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwen- dung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Verwender und berufsmäßige Verwender mit Sachkunde. BaUA, Version 1.3 (30.07.2014).
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