S&E Glossary
Befallsunabhängige Dauerbeköderung mit zugelassenen Rodentiziden Nachdem wir unsere diesjährigen Herbstver- anstaltungen mit den Fortbildungen und Semi- naren erfolgreich durchgeführt haben, war in den Pausen und bei Gesprächen am Rande der Veranstaltung immer wieder die Dauerbeköde- rung das vorherrschende Thema. Dabei standen gar nicht mal so sehr die Risikominderungsmaß- nahmen (RMM) der Rodentizide an sich im Vor- dergrund, sondern die Fragestellung, wann und wie ein Schädlingsbekämpfer (SBK) auf die Aus- nahmeregelung zurückgreifen kann. Dabei sollten sich die Betriebe nicht darauf verlassen, dass es noch genügend in Zulassung befindliche Rodentizide gibt, bei denen keine RMM gelten, sondern sich so langsam darauf vorbereiten, wie sie organisatorisch und rechts- sauber mit den zugelassenen Nagermitteln (also Produkte mit DE-Nummer) arbeiten können. Da es über 600 zugelassene Rodentizide gibt, können wir nur die Regeln der allgemein zu beachtenden „Gute fachliche Anwendung“ (GfA) hier bespre- chen. Abweichende, ergänzende oder sogar wi- dersprüchliche Gebrauchsanweisungen auf Ihren Produkten sind demnach vorrangig einzuhalten. Also, es gilt immer was auf den Verpackungen steht, auch wenn es ein alter Rechtszustand ist und die Rezertifizierungen vom Juli 2014 auch auf nach diesem Datum hergestellten oder aus- gelieferten Produkten noch nicht aufgedruckt ist. Bevor ein Betrieb eine Dauerbeköderung an- wenden möchte, muss geklärt werden, ob nicht ein Befall vorliegt. Haben Sie Anhaltspunkte für eingedrungene Nager und es hat dort bisher keine Schädlingsbekämpfung stattgefunden, so dass die eingedrungenen Tiere bereits bekämpft wurden, liegt ein Befall vor. Logisch, dass Sie dann nicht sofort die Ausnahmeregelung an- wenden können. An dieser Stelle sei auch noch mal betont, dass Dauerbeköderung eine Ausnah- me ist und das Ausbringen rodentizider Biozide außerhalb einer Befalls-/Bekämpfungsaktion grundsätzlich verboten ist. So ist eine Perime- terbeköderung als Absicherung eines Geländes an der Grundstücksgrenze oder an einem Entwäs- serungsgraben, entfernt von Gebäuden, in allen Fällen verboten. Ebenfalls verboten ist die Per- manentbeköderung. Darunter versteht man die schematische, nicht an den konkreten Einzelfall angepasste Beköderung außerhalb einer Bekämp- fung. Darunter wären etwa ausländische Hygi- enestandards zu verstehen, die einen regelmä- ßigen Abstand entlang einer Außenmauer eines Gebäudes fordern. Damit ist eine befallsunabhän- gige Dauerbeköderung immer eine strategische Maßnahme und nach einer Analyse durch einen sachkundigen Verwender auf die identifizierten Eindring- und Einniststellen beschränkt (vergl. GfA Version 1.3). Um die Ausnahmeregelung anwenden zu kön- nen, sind drei Bedingungen zeitgleich zu erfüllen: – Ausbringung in zugriffsgesicherten Köder- boxen im Gebäude und direkt außen am Gebäude an den durch die Analyse des SBK festgestellten Stellen, an denen Nager in Betriebsteile eindringen können, oder dort wo sie sich einnisten. – Es wir besteht eine erhöhte Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit. – Andere Alternativmaßnahmen sind nicht durchführbar oder nicht verhältnismäßig. Die Ex-Press Berufsinformation des DSV e.V. | Nagetierbekämpfung Der sachkundige, ausgebildete Schädlings bekämpfer ermittelt die Gefahr Wir verdeutlichen die Analyse durch den Schädlingsbekämpfer und das Abwägen einer Gefahr an den nachstehenden Fallbeispielen Situation 1: In einem Krankenhaus werden im Müllbereich gelegentlich Ratten gesichtet. Die Müllcontainer stehen im Gebäude und werden über Türen er- reicht, die auch der Anlieferung dienen und die vom Parkplatz aus vom Personal genutzt werden, um in das Gebäude zu gelangen. Da die Ratten die Müllräume nur gelegent- lich inspizieren, liegt kein Befall vor. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass die Ratten erfolg- reich dort Futter finden und die Situation sich verschlimmert. Diese Stelle wird in der Analy- se des Schädlingsbekämpfers als Eindringpforte festgehalten. Organisatorisch lässt sich nicht verhindern, dass die Türen immer mal wieder aufstehen, da unterschiedliche Personenkreise diesen Zugang ins Gebäude nutzen. Gerade zur Warenanlieferung müssen die Türen weit geöff- net bleiben. Die Nager stellen eine Gefahr zur Keimverschleppung dar und gefährden damit die stationär und ambulant behandelten Patienten sowie das Personal. Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung ist möglich. Foto: ©Stefanos Kyriazis - Fotolia.com Schützen & Erhalten · Dezember 2014 · Seite 40
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