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Rechtsberatung Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Fehlgeschlagene Kellerabdichtung Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg geschuldet Leitsatz des Urteils: Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem Fachunternehmen eine Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit in Auftragt, so schuldet der Werkunternehmer auch dann eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers, wenn im Vertrag eine bestimmte Ausführungsart (hier: Injektionsver- fahren) vereinbart wurde. Der Sachverhalt: Ein Hauseigentümer hatte sich wegen Feuch- tigkeit im Keller seines Hauses an das beklagte Unternehmen gewandt. Der Werkunternehmer machte zunächst eine Schadenanalyse und bot dem Kläger dann eine Isolierung des Kellers mit Druckinjektion gegen aufsteigende Feuchtigkeit sowie eine zusätzliche Vertikal- und Fußboden- abdichtung an. In dem unterzeichneten Werkvertrag hieß es: „In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kel- lerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit. Weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gege- ben. Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher starker vertikaler Wasserbelastung als flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige Verti- kalabdichtung anzuraten.“ Nach Abschluss der Arbei- ten drang erneut und wieder- holt Feuchtigkeit in den Kel- lerbereich ein. Das Landgericht hat die Schadensersatz gerich- tete Klage des Hauseigentü- mers abgewiesen. Auf die Berufung des Klä- gers hat das Oberlandesgericht allerdings einen Schadenersatzanspruch bejaht. Das Oberlandesgericht führte aus: Die Abdichtung sei mangelhaft. Die Ausle- gung des Werkvertrages ergebe, dass nach dem Willen der Parteien die dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg geschuldet war. Der geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht nur nach der vereinbarten Ausführungsart, sondern auch danach welche Funktion das Werk erfüllen soll. Die im Vertragstext be- stimmte Ausführungsart habe nach dem erkennbaren Willen des Klägers zur Trockenlegung des Kellers führen sollten. Hie- ran ändere auch der Hinweis auf anzuratende Maßnahmen bei vertikaler Wasserbelastung nichts, weil jedenfalls die in- dividuell getroffene Vereinba- rung über die Funktionsfähig- keit der Abdichtungsarbeiten Vorrang habe. Da das vom Unternehmer erbrachte Werk für den Kläger wertlos sei, kann er den Werklohn vollständig als Schadensersatz zurückfordern und darüber hinaus Ersatz der Kosten für eine erneute Sanierung des Kellers beanspruchen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig. OLG Brandenburg, Urteil vom 13. 02. 2014 (12 U 133/13) Mangelbeseitigung auf Kulanz – keine verlängerte Gewährleitungsfrist Der Sachverhalt: Ein Baubetrieb hatte im Jahr 2001 eine Fas- sadenbeschichtung durchgeführt. 2001 wurde auch die Abnahme erklärt. Im Jahr 2004 wurden Mängel an der Fassade gerügt, Farbe platze ab. Der Betrieb hat Nachgebessert und hat gegenüber dem Bauherren angegeben, dass er die Fassade nacharbeitet, jedoch ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, lediglich aus Kulanz. Im Sommer 2007 wurden erneute Farbabplat- zungen festgestellt. Die Eigentümer leiteten ein selbstständiges Beweisverfahren beim Gericht ein und der Sachverständige hat im März 2008 ein Gutachten erstellt, bei dem er feststellte, dass eine Grundierung fehlen würde. Im Juni 2008 hat der Betrieb die Fassade erneut überarbeitet, wieder mit dem Hinweis, dass eine Überar- beitung der Fassade ohne An- erkenntnis einer Rechtspflicht lediglich auf Kulanz erfolgt. Im Mai 2010 traten wie- der Farbabplatzungen an der Fassade auf. Der Betrieb lehnt nun eine Mangelbeseitigung ab mit der Behauptung es würde Feuchtigkeit in die Fassade ein- dringen und dadurch würden die Farbabplatzungen verurs- acht werden. Die Eigentümer leiteten im September 2010 wieder ein selbst- ständiges Beweisverfahren ein und im Juni 2011 stellte der Gutachter in seinem Gutachten fest, dass keine Grundierung vorhanden ist und dass die Fassade nur teilweise bei der letzten Nach- besserungen überarbeitet worden ist. Ein Scha- den in Höhe von 17.600,00€ wurde durch den Sachverständigen festgestellt. Der Betrieb lehnte eine Schadensersatzforderung ab, die Eigentümer legten am 02.01.2012 eine Klage bei Gericht ein. Entscheidung des Gerichtes: Das Gericht hat den Anspruch der Eigentü- mer auf Zahlung von 17.600,00 € abgelehnt. Die Rechtsfrage drehte sich darum, ob durch die jeweilige Nachbesserung des Betriebes ein Anerkenntnis der Mängel angenommen werden kann, dass zu einer erneuten Ge- währleistung von 5 Jahren führen würde. Jede Nachbesserung, die aufgrund einer Mangelrüge durchgeführt wird, führt dazu, dass die Verjährungsfrist, hier waren es 5 Jahre, wieder erneut zu laufen beginnt. Die Gewähr- leistungsfrist beginnt für die Mängel erneut zu laufen, die gerügt worden sind. Für den erneuten Beginn der Gewährlei- stungsfrist bedarf es jedoch eines sog. Aner- kenntnisses des Mangels. Jede Mangelbeseiti- gung kann als Anerkenntnis gewertet werden. Der Betrieb hatte im Jahr 2004 und 2008 Ar- beiten an der Fassade ausgeführt, ohne die Mangelursache (fehlende Grundierung) selbst zu beseitigen. Der Betrieb hatte jedoch die Mangelbeseitigung lediglich unter dem Hin- weis, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, auf Kulanz durchgeführt. Nach Auffassung des Gerichtes zeigt diese Angabe jedoch, dass der Betrieb den Mangel gerade nicht anerkennen will. Die Nachbesserung auf Kulanz kann nicht als Anerkenntnis gewertet werden. Damit waren die Ansprüche der Eigentü- mer zum Zeitpunkt der Klageeinlegung bereits verjährt. Der Betrieb brauchte nicht zu zahlen. Praxistipp: Ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt dann nicht vor, wenn die Män- gelbeseitigung ausdrücklich, nur aus Kulanz oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Bei Mangelrügen können Nachbesserungen le- diglich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, auf Kulanz ausgeführt werden. Dies muss dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden. Es schreibt für Sie RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architekten- recht Schiffgraben 17 · 30159 Hannover Telefon: (0511) 374841-0 Telefax: (0511) 374841-20 E-Mail: info@kb-recht.de Internet: www.kb-recht.de Schützen & Erhalten · Dezember 2014 · Seite 46
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