S&E Glossary

Die Künstlersozialabgabe Alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitnehmern werden ab 01. 01. 2015 regelmäßig alle vier Jahre durch die Prüfdienste der deutschen Rentenversi- cherung (DRV) mit der Maßgabe überprüft werden, ob sie den Meldepflichten nach dem Künstersozialversicherungsgesetz und der Verpflichtung zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe nachgekommen sind. Deshalb ist daran zu erinnern, wer abga- bepflichtig ist und welche Berechnungen anzustellen sind. Abgabepflichtig sind zunächst alle Unterneh- men, bei denen typischerweise Leistungen aus- übender, darstellender, bildender und ansonsten kreativer Künstler bzw. publizistische Leistungen verwertet werden. Abgabepflichtig sind auch sol- che Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsar- beit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an Selbständige, Künstler oder Publi- zisten erteilen. Bemessungsgrundlage sind die innerhalb eines Kalenderjahres von dem Unternehmer an Selbständige, Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Alle Unternehmen, die Entgelte an Selb- ständige, Künstler und Publi- zisten zahlen, sind zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, die 2014 5,2% des gezahlten Ent- geltes beträgt. In der Buchhal- tung sind die gezahlten Entgel- te getrennt aufzuzeichnen und es ist eine jährliche Meldung abzugeben. Weiterhin sind Vo- rauszahlungen zu leisten. Ver- letzungen der Aufzeichnungs- und Meldepflichten oder der Auskunftspflicht gegenüber der Künstlersozialkasse können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00€ geahndet werden. Wichtig ist der Hinweis, dass Voraussetzung für das Bestehen einer Abgabepflicht ist, dass die Beschäftigung auf der Grundlage beruf- licher Selbständigkeit und nicht im Abhängig- keitsverhältnis erfolgt. Die Beurteilung richtet sich nach den von der Rspr. für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Be- schäftigung entwickelten Grundsätzen. Dabei kommt es nicht auf den Wortlaut der Verträge, sondern allein auf die tatsächlichen Umstän- de an. Die Künstlersozialkasse (KSK) führt eine Liste mit über 120 verschie- denen Berufen, die sie als künstlerische bzw. publizis- tische Berufe behandelt. Es lohnt sich deshalb, in Zweifels- fragen bei der KSK nachzufra- gen oder deren Homepage zu konsultieren. Schwierigkeiten kann auch die Abgrenzung zwischen künstlerischer und handwerk- licher Tätigkeit bereiten. Wer z. B. kunsthandwerklich tätig ist und damit nur vorhandene Gestaltungsele- mente neu kombiniert, ist kein Künstler. Gleiches gilt etwa für Industrie- und Produktdesign, da damit keine ästhetische, sondern eine funktio- nale und formgerechte Gestaltung geschuldet wird. Fotografen oder Werbedesigner können je nach den Umständen des Falles künstlerisch oder handwerklich tätig sein. Im Zweifelsfall sollte man hierzu fachlichen Rat einholen oder sich im Fall der Verhängung von Geldbußen im Rechtsmittel darüber streiten, ob künstlerische oder handwerkliche Tätigkeit vorlag, um die Geldbuße zu vermeiden. Mindestlohn Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG) ist am 15. 08. 2014 im BGBl. verkündet worden und tritt am 1. 1. 2015 in Kraft. Zusammengefasst ergeben sich folgende Regelungen: Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beträgt ab dem 1. 1. 2015 brutto 8,50€ je Zeitstunde. Alle Arbeitnehmer i.S. des MiLoG haben minde- stens Anspruch auf den gesetzlichen Mindest- lohn. Das gilt auch während einer vereinbarten Probezeit. Geringfügig Entlohnte und kurzfristig Be- schäftigte sind Arbeitnehmer i.S. des MiLoG. Für sie gilt daher auch der gesetzliche Mindestlohn. Als Ausgleich hat der Gesetzgeber die Möglich- keit der kurzfristigen, versicherungsfreien Be- schäftigung befristet bis zum 31. 12. 2018 von zwei auf drei Monate ausgedehnt. Regelmäßig sind dies die sog. „Erntehelfer“. Soweit es sich nicht um geringfügig Be- schäftigte in Privathaushalten handelt, müssen Arbeitgeber künftig Beginn und Dauer der täg- lichen Arbeitszeit gesondert dokumentieren, um die Einhaltung des Mindestlohns nachprüfbar zu machen. Praktikanten haben auch Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Nur für Praktika, die im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Stu- dienordnung verpflichtend abgeleistet werden müssen, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Nicht vom MiLoG erfasst sind die Vergü- tungen der zur Berufsausbildung Beschäftigten und der ehrenamtlich Tätigen. Beschäftigte un- ter 18 Jahren, die keine abgeschlossene Berufs- ausbildung haben und Langzeitarbeitslose sind ebenfalls ausgenommen. Bei dem gesetzlichen Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn. Ob Zulagen und Zu- schläge in den Mindestlohn einbezogen werden dürfen, ist Frage der Auslegung der arbeitsver- traglichen Absprache. Hierzu ist auf die Vorga- ben der Entscheidung des BAG vom 18.4.2012, AZ 4 AZ R 168/10 hinzuweisen. Eine bis 31. 12. 2017 befristete Übergangs- phase erlaubt auch Löhne unter 8,50€, wenn ein einschlägiger, bundesweit geltender Tarif- vertrag, der nicht nur für Tarifgebundene gültig ist, dies vorsieht. Aus dem MiLoG ergeben sich weitreichende Melde-, Aufzeichnungs- und Do- kumentationspflichten. Der Arbeitgeber sollte sich rechtzeitig vor dem 1. 1. 2015 damit ver- traut machen. Unternehmer, die andere Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften dessen Arbeitnehmern für den Mindestlohn wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Bei der Auswahl und Überwachung von Auftragnehmern entstehen deshalb besondere Verpflichtungen. Verstöße gegen das MiLoG können mit Geld- bußen bis zu 500.000,00€ geahndet werden. Die Überwachung der entsprechenden Vorschrif- ten wird in Zukunft durch die Hauptzollämter durchgeführt. Es schreibt für Sie Steuerberater und Wirt- schaftsprüfer Rainer Kuhsel Aachener Straße 529 · 50933 Köln Telefon (0221) 499710 Telefax (0221) 4997133 E-Mail: kuhsel@kuhsel.de Steuerberatung Injektionstechnik Tel: +49 6655 9636-0 Fax: +49 6655 9636-6666 info@desoi.de | www.desoi.de DESOI GmbH Gewerbestraße16 D-36148 Kalbach/Rhön www.desoi.de Schützen & Erhalten · Dezember 2014 · Seite 47

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