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Rechtsberatung Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr BGH Entscheidung: Kein Nach- tragshonorar bei fehlerhafter Kalkulation Eine pauschale Beschreibung einer Leistung verpflichtet den Auftragnehmer dazu, alles seiner- seits Erforderliche zur Erreichung der vereinbarten Leistung auszuführen. Dies gilt auch dann, wenn das Leistungsverzeichnis ansonsten detailliert ist. Bei einer funktional geschuldeten Leistung trägt der Auftragnehmer das Kalkulationsrisiko. Dass heißt: Er muss alle notwendigen Ein- zelheiten der Bauausführung planen. Vergisst er einen Teil der Leistung zu kalkulieren, so kann er keine Nachvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines Nachtrages we- gen nicht einkalkulierter Verpressanker beim Bau einer im Übrigen detailliert ausgeschriebenen Brücke hatte daher vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Beschluss des BGH vom 19.12.2013, VII ZR 67/13 Planungsfehler auf Kosten des Architekten Ein Architekt war vom Auf- traggeber beauftragt worden ei- nen technisch aufwendigen Vieh- stall inklusive einer Gülleanlage zu erstellen. Hierbei unterliefen ihm Planungsfehler mit schwer- wiegenden Folgen. Der Auftraggeber macht nun- mehr einen Schaden in Höhe der Herstellungskosten der Anlage geltend. Der Architekt argumen- tiert dagegen, dass seine Haftung vertraglich der Höhe nach beschränkt sei. Das Oberlandesgericht (hier: OLG Celle) hielt die Klausel für unwirksam, denn der darin fest- gelegte Höchstbetrag deckte nicht einmal die üblichen Schäden ab. Das OLG argumentierte in seiner Urteilsbegründung, dass Planungsfehler häufig erhebliche Kosten verursa- chen. Die Haftung eines Ar- chitekten könne daher nicht im Vorfeld durch Allgemeine Geschäftsbedingungen massiv beschränkt werden. Im Ergebnis haftet der Ar- chitekt daher unbeschränkt. Entscheidung des OLG Celle vom 17.01.2013, 16 U 94/11 Steuerberatung Arbeitszimmer Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.06.2013 entschieden, dass anteilige Kosten für allgemein zugängliche und genutzte Räume nicht anteilig neben den Aufwendungen für ein häus- liches Arbeitszimmer abgezogen werden können. Die Klägerin war selbstständige Lebensberaterin. Das Gericht war der Auffassung, dass hier kein konkreter Aufteilungsmaßstab vorgenommen wer- den könne (Urteil vom 04.06.2013, 10K734/11E, Revision eingelegt, AZ BFH X R 26/13). Übungsleiterfreibetrag §3 Nr.26 EStG bestimmt, dass Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer etc. unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei sind. Nach der ak- tuell geltenden Lage gilt dies bis zur Höhe von 2.400€ im Jahr. Überschreitende Beträ- ge sind zu versteuern. Immer wieder taucht die Frage auf, ob bestimmte Tätigkeiten unter diese Vorschrift fällt. Das FG Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 19. 09. 2013 entschieden, dass ein ehren- amtlicher Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung kein Betreu- er i. S. v. §3 Nr. 26 EStG 2009 ist, sodass kein Übungsleiterfreibetrag zu gewähren ist. Im konkreten Fall komme nur das Merkmal des Be- treuers in Betracht. Dabei soll es sich aber nur um Personen handeln, die durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kon- takt zu den von ihm betreuten Menschen dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen sind. Die Tätigkeit eines Versicher- tenberaters habe eine solche erforderliche pä- dagogische Ausrichtung nicht (Beschluss vom 19. 09. 2013, 7V 7231/13). Burn-out-Aufwendungen Das FG München hatte sich durch Urteil vom 26. 04. 2013 mit der Frage befasst, ob Aufwen- dungen im Zusammenhang mit Burn-out-Erkran- kungen steuerlich abzugsfähig sind. Es kommt dabei die Frage des Abzugs von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bzw. der Abzug als au- ßergewöhnliche Belastung nach §33 EStG auf. Das Gericht hat entschieden, dass derartige Auf- wendungen nur dann als Werbungskosten abzugs- fähig sind, wenn der betroffene Arbeitnehmer nachweist, dass die psychische Krankheit nahezu ausschließlich auf beruflichen Gründen beruht. Ein Abzug als außergewöhnliche Aufwendungen erfordert die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. die ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Diens- tes. Dies ergibt sich aus § 64 Abs. 1 EStDV. Diese Regelung wurde rückwirkend eingeführt. Nach Ansicht des FG München ist diese Neuregelung jeden- falls dann verfassungskonform, wenn die Krankheitsaufwen- dungen in einem vor der Ände- rung der BFH-Rechtsprechung liegenden Veranlagungszeitraum entstanden sind (Urteil vom 26.04.2013, 8 K 3159/10, Rev. ein- gelegt, AZ BFH: VI R 36/13). Übertragung Pensionsverpflichtung als Lohnzufluss Das Urteil des FG Köln vom 10.04.2013 be- legt wiederum eindrucksvoll, dass Bewegungen im Bereich von Pensionsrückstellungen sorgfältig geplant werden sollten und erhebliches steuer- liches Gefährdungspotenzial in sich tragen. Aus Altersgründen wollte der Gesellschafter einer GmbH seine Geschäftsanteile an der GmbH veräu- ßern. Um den Kaufpreis zu erhöhen wurde verab- redet, dass eine Schwester-GmbH die zu Gunsten des zuvor genannten Gesellschafters bestehende Pensionsverpflichtung gegen Zahlung eines Aus- gleichsbetrages in Höhe des Barwertes überneh- men sollte. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang eine wirtschaftliche Verfügung über den Pensions- anspruch durch den Gesellschafter. In der Zah- lung des nicht unerheblichen Ausgleichsbetrages wurde ein Zufluss von Arbeitslohn angenommen. Das FG Köln folgte dieser rechtlichen Beurteilung und bestätigte den erheblichen Lohnzufluss bei dem Gesellschafter. Gegen das Urteil wurde Re- vision eingelegt (FG Köln Urteil 10.04.2013, 9K 2247/10, Rev. eingelegt, AZ. BFH: VI R 46/13). Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer auf Geschenke Das FG Niedersachsen hatte mit Urteil vom 16.01.2014 darüber zu entscheiden, ob Aufwen- dungen für Geschenke an Personen, die nicht Ar- beitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Ge- winn mindern dürfen, wenn die Anschaffungsko- sten hierfür über 35€ liegen. Die Klägerin hatte Freikarten an Nichtarbeitnehmer, die den Erhalt im Rahmen ihrer Einkünfte selbst zu versteuern hatten, im Wert von jeweils 20.000€ verschenkt. Hierauf wurde Pauschalsteuer nach § 37b EStG entrichtet. Diese Pauschalsteuer wurde als Be- triebsausgabe abgezogen. Nach dem Urteil des FG Niedersachsen ist diese Pauschalsteuer eine Betriebsausgabe, die den Gewinn nicht mindern darf, weil die pauschalierte Steuer Teil der Zu- wendung und damit Teil des nichtabzugsfähigen Geschenks nach §4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sei. In der Sache wurde Revision zum BFH zugelas- sen (FG Niedersachsen vom 16. 01. 2014 – 10 K 326/13; BFH IV R 13/14). Es schreibt für Sie Steuerberater und Wirt- schaftsprüfer Rainer Kuhsel Aachener Straße 529 · 50933 Köln Telefon (0221) 499710 Telefax (0221) 4997133 E-Mail: kuhsel@kuhsel.de Schützen & Erhalten · Juni 2014 · Seite 29
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