S&E Glossary

Es schreibt für Sie: Dr. rer. nat. Constanze Messal Fachbereichs- leiterin Schimmelpilze Neubrandenburger Str. 33 18055 Rostock Telefon: (0381) 637-28280 Telefax: (0381) 637-28281 E-Mail: messal@dhbv.de halten derart zusammen, dass die Konstellation sehr vorsichtig nur als ungut bezeichnet werden kann. Bei der Schadensfeststellung trifft man also auf die üblichen Verdächtigen, wie Undichtig- keiten, Wärmebrücken, Kondensatbildung, Nut- zerverhalten etc. Also Ursachen und Faktoren, welche mithilfe der verfügbaren Leitfäden gut abgefragt werden können. Es gibt jedoch Unterschiede. Die liegen vor allem in der Gefährdungsbeurteilung, der Sanie- rungsplanung und im Wiederaufbau. Während bei Schimmelpilzbefällen in Wohnungen eine Bewer- tung nach Kategorie 1, 2 oder 3 bzw. in Normalzustand, kleiner Schaden oder großer Schaden ausreicht und demzufolge eine Gattungsbestimmung nicht notwendig ist und anschlie- ßend bei der Anwendung der BGI 858 [6] in der Sanierung auch nicht nachgeholt werden muss, gilt in Schulen die Bio- stoffverordnung. [2] Und zwar deshalb, weil dort die Arbeit- nehmer des Schulträgers bei ih- rer Tätigkeit mit biologischen Gefahrstoffen, nämlich dem Schimmelpilzbefall, in Kontakt kommen. Die Neufassung der Biostoff- verordnung vom 15. Juli 2013 umfasst explizit auch Schüler und Schülerinnen, Studenten und Praktikanten als „Beschäftigten gleichstehend“. Daher muss im Rahmen der Biostoffverordnung eine Schutzstufe ausgerufen werden, welche sich an der Risikogruppe der ermittelten Mikroorga- nismen orientiert. Also muss eine Beprobung des Befalles zum Zwecke der Identifizierung der Ar- ten vorgenommen werden. Gleichzeitig erleich- tert die neue Biostoffverordnung das Sanieren von Schimmelpilzbefällen, indem für Tätigkeiten im Sanierungsgewerbe vorbehaltlich besonderer Belastungen keine Schutzstufe mehr ausgerufen werden muss. Die Gefährdungsbeurteilung in Schulen hat zu berücksichtigen, wie und in welchem Umfang Mitarbeiter und Schüler mit biologischen Agen- zien in Kontakt kommen können und welche ge- sundheitlichen Gefährdungen dabei auftreten können. Da aufgrund der staatlichen Fürsorge- pflicht gegenüber den Dienstverpflichteten und Beamten sowie den Schülern (aufgrund der all- gemeinen Schulpflicht) eine Individualbetrach- tung notwendig ist [4] und nicht auf allgemein abstrakte Gesundheitsrisiken (z. B. die Formu- lierung „stellt für Normalgesunde keine Gefähr- dung dar“) zurückgegriffen werden kann, sind wir wieder bei der Gattungsbestimmung. Es ist an dieser Stelle aber dienlich, Gesundheitsämter und Umweltmediziner miteinzubeziehen, um die Individualbetrachtung bewerkstelligen zu kön- nen. Bei den Eltern hingegen darf man wieder auf die eingängigen Formulierungen der Leitfä- den zurückgreifen. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind dann Schutzmaßnahmen zur Sanierung und ggfs. über- brückende Erstmaßnahmen abzuleiten, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Sanierung wo- möglich erst in den Ferien stattfinden kann. Es muss also ein Wegekonzept her, Räume sollten vorsorglich gesperrt und sowohl Lehrer als auch Schüler müssen entsprechend belehrt und un- terwiesen werden. Die Beseitigung der Schimmelpilzbefälle und der Ursachen wiederum erfolgt nach den üblichen Vorgaben der BG Bau, Biostoff-, Gefahrstoffverord- nung etc. Bei der Planung der Sanierungsarbeiten ist zu beachten, dass den vorherigen Betrach- tungen zur Bausubstanz zufolge ein KMF-Problem auftreten kann. Es muss also damit gerechnet werden, dass sog. WHO-Fasern freigesetzt werden. Dies be- trifft vor allem Schulbauten vor 1996. Danach dürften ei- gentlich nur noch KMF („neue Mineralwolle“) verbaut wor- den sein, welche eine andere Geometrie als die WHO-Fasern vorweisen und nicht mehr als lungengängig gelten. Im Zwei- felsfall muss der Kanzerogeni- tätsindex bestimmt werden. Die hierfür gültige TRGS 521 [7] beschreibt die entsprechenden Schutzmaßnahmen in einem solchen Fall. Aber auch das ist nichts Neues im Vergleich zur Schim- melpilzbeseitigung in Wohnungen. Abweichungen ergeben sich bei den Komple- xen Feinreinigung und Wiederaufbau. Zunächst einmal versteht sich von selbst, dass eine Fein- reinigung durchzuführen ist. Auf Desinfektions- maßnahmen sollte verzichtet werden. Gerade in Schulen dürfen Desinfektionsmittel nur im Seu- chenfall und auf Anordnung des Gesundheits- amtes eingesetzt werden. Der Hintergrund ist leicht erklärt: So soll sichergestellt werden, dass in einem akuten Seuchenfall noch ausreichend wirksame Mittel zur Verfügung stehen. Sollte dennoch eine Desinfektion notwendig sein, ist diese VOR der Feinreinigung durchzuführen, damit Restbestandteile der Desinfektionsmittel vorsorglich entfernt werden. [5] Der Feinreinigung in Schulen aber auch in Kindergärten kommt eine besondere Bedeutung zu. Die bereits zitierte Studie über die Sensibili- sierung von Kindern hat festgestellt, dass es eine überdimensionale Häufung von Sensibilisierung gegenüber Schimmelpilzen bei den Kindern gibt, welche im unmittelbaren Umfeld einer Gebäude- sanierung aufwuchsen. Dies wurde von den Auto- ren zum Einen damit erklärt, dass eine Sanierung aufgrund von Schimmelpilzschäden notwendig war und infolge des nachweislichen Schimmelpilz- schadens eine Sensibilisierung erworben wurde. Gleichzeitig wiesen sie aber auch darauf hin, dass die Sanierung an sich und die damit verbundene Freisetzung verwendeter Chemikalien ebenfalls Risikofaktoren einer Sensibilisierung darstellen könnten. [10] Somit muss die Feinreinigung auch im Sinne einer Restrisikoabsicherung gesehen und entsprechend sorgfältig durchgeführt wer- den. Beziehend auf die (Hygiene-)Anweisungen von Schulbehörden etc. sollten hierbei feuchte Reinigungsverfahren bevorzugt werden. Fachbereiche Schimmelpilze Schützen & Erhalten · März 2014 · Seite 20

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