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Rechtsberatung Grundsätze für die Kalkulation von Nachträgen Entscheidung des OLG Düsseldorf Grundlage für die Festlegung eines neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte Preis. Leitsatz: 1. Bei der Vereinbarung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehr- bzw. Minderkosten im Sinne von §2 Abs. 5 Satz 2 VOB/B handelt es sich lediglich um eine Sollbestimmung und nicht um eine Anspruchsvoraussetzung. 2. Grundlage für die Festlegung des neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu kalkulierende Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des Nachtrags­ angebotes nach erfolgter Bauentwurfs­ änderung hinzugerechnet bzw. von diesem werden die entsprechenden Minderkosten abgezogen. Dies erfordert die Vorlage der ursprünglichen Angebotskalkulation. Fehlt diese, ist vom Auftragnehmer nach- träglich eine plausible Kalkulation für die vereinbarten Vertragspreise zu erstellen und der neuen Kalkulation für den gefor- derten Nachtragspreis nachvollziehbar gegenüberzustellen. Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Anderenfalls ist ein dazu geltend gemachter Mehr- vergütungsanspruch bei Nachträgen unschlüssig und die Klage nicht nur als derzeit, sondern als endgültig unbegründet abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den orts- üblichen Preis in An- lehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist insoweit kein Raum. Ohne hinreichende Anschlusstatsachen bzw. Schätzungsgrundla- gen verbietet sich auch eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO. (OLG Düsseldorf, 22 U 21/13) Abnahmeprotokoll und Gewährleistungsfrist Entscheidung des OLG Braunschweig Leitsatz: Weicht die in einem Abnahmeprotokoll ange- gebene Gewährleistungsfrist von der vertraglich vereinbarten Frist ab, so ist diese – neue – Frist maßgeblich. (OLG Braunschweig, 8 U 7/12) Der Entscheidung zugrun- de lag der Streit darüber, dass die Parteien entweder irrtüm- lich oder aber absichtlich eine kürzere Frist als die vertrag- liche 5 Jahresfrist vereinbart hatten. Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass nicht die in diesem Fall übliche Frist, sondern die hier vereinbarte kürzere Frist gültig ist. Unklarheiten der Ausschreibungs­ unterlagen gehen nicht immer zu Lasten des Auftragnehmers In einem neuen Urteil hat der Bundesge- richtshof (BGH) klargestellt, dass Unklarheiten in Ausschreibungsunterlagen durch Auslegung zu klären sind. Hierbei gibt es keinen Grundsatz, nach dem Lücken oder Unklarheiten der Ausschreibungs- unterlagen stets zu Lasten des Auftraggebers gehen. Vielmehr sind diese Unklarheiten im Einzelfall zu klären. (BGH, VII ZR 227/11) Die 5 Wünsche des GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführers (GGF) Thema: Betriebliche Altersversorgung/ Ausfinanzierung von Pensionszusagen Kleinere Unternehmen sehen die Auslage- rung von GGF-Pensionszusagen auf Pensionsfonds oder Unterstützungskasse häufig kritisch. Die Ausfinanzierung über bestimmte Möglichkeiten namhafter Versicherungs-Gesellschaften bietet hier oft eine Alternative. Mit der Einführung des Durchführungsweges Pensionsfonds im Jahr 2002 wurden verschiedene Möglichkeiten geschaffen, Pensionsverpflich- tungen steuerneutral auf einen Pensionsfonds auszulagern. Die Vorteile lie- gen z. B. bei der Optimierung der Bilanz, Steigerung der Bo- nität für Fremdfinanzierungen, Vermeidung künftiger Finan- zierungsrisiken, aber auch Erleichterung von Unterneh- mensverkäufen oder Nachfol- geregelungen. Viele GmbH-GGF haben sich in der Vergangenheit über ihre GmbH eine Pensionszusage er- teilt. In der Regel wurde eine lebenslange Rente zugesagt und im gleichen Zuge zur Ausfinanzierung eine Kapitallebensversiche- rung als Rückdeckungsversicherung abgeschlos- sen. Aufgrund niedrigerer Zinsen und eine län- geren Lebenserwartung ist der Kapitalbedarf für die Altersrente stark gestiegen. Zusätzlich sind infolge niedriger Zinsen die Ablaufleistungen der Rückdeckungsversicherungen gesunken. Entsprechend hoch sind die Finanzierungslü- cken in der GmbH. Welche Wünsche hat der GGF, da spätestens seit BilMoG (Bilanzmodernisierungs-Gesetz) die Ausfinanzierung wieder attraktiv geworden ist, damit die passende Ausfinanzierung überzeugt: – Professionelle Investmentanlage – Freier Wechsel zwischen Fonds und Garantie – Flexible Beitragszahlung  und Verfügung – Kapital trotz lebenslanger  Rentenzahlung – Insolvenzsicherheit Insofern lohnt für liquidi- tätsstarke GmbHs aktiv die Ausfinanzierung bestehender Zusagen zu überprüfen und anzupassen. Alternativ zur kon- servativen Rückdeckungs-Ver- sicherung gibt es mittlerwei- le auch innovative Lösungen. Assekuranzkontor Sieg – Versicherungs- makler – bietet neben speziellen Rahmenver- trägen zur Betriebshaftpflichtversicherung und Spezialkonzepten für gewerbliche Risiken und KFZ-Flotten auch die Vorsorge-Beratung Ihrer Unternehmen für die Bereiche betriebliche Altersversorgung, betriebliche Krankenversi- cherung und betriebliche Gruppen-Unfallver- sicherung an. Desweiteren bietet Assekuranzkontor Sieg – Versicherungsmakler – auch alle Absicherungen im privaten Bereich für den Betriebs-Inhaber und seine Angehörigen an. Sie finden Assekuranzkontor Sieg – Versicherungsmakler – auch auf XING: Es schreibt für Sie Kirsten Sieg Assekuranz- kontor Sieg Versicherungs­ makler Schulstraße 32/34, 23611 Sereetz Telefon: (0451) 489584-14 Telefax: (0451) 489584-15 E-Mail: k.sieg@kabelmail.de Versicherung Schützen & Erhalten · März 2014 · Seite 23

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