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Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 23 Rechtsberatung Wasserschaden: Darf die Versiche- rung das Unter- nehmen zur Bau- trocknung vorschreiben? Bei einem Wasserschaden, für den eine Versicherung den Schaden zu zahlen hat, muss der versicherte Geschädigte grundsätzlich nicht ein von dem Versicherungsunterneh- men ausgewähltes Unternehmen beauftragen, sondern darf die Schadensbeseitigung auch einem Unternehmen seiner Wahl überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsvertrag nichts Gegenteiliges vorsieht. Sachverhalt: In einem Haus war im Sommer letzten Jah- res aufgrund einer defekten Waschmaschine ein Leitungswasserschaden aufgetreten. Der Haus- eigentümer beauftragte daraufhin das klagende Unternehmen mit der Durch- führung der Trocknungsar- beiten. Für den Wasserschaden bestand eine Schadensversi- cherung (verbundene Gebäu- deversicherung). Als der Regu- lierungsbeauftragte der Versi- cherung vor Ort erschien, um sich den Schaden anzusehen, meinte er, dass die begonnene Art der Raumtrocknung im Hinblick auf den Bodenaufbau (schwimmender Estrich) nicht fachgerecht sei. Ob der Beauftragte den Hauseigentümer auch aufgefordert hat, den Vertrag mit der Trocknungs rma zu kündi- gen, war zwischen den Parteien streitig. Je- denfalls kündigte der Hauseigentümer in der Folgezeit dem Unternehmen und es wurde ein anderes Unternehmen mit den Trocknungsar- beiten beauftragt, das der Regulierungsbeauf- tragte der Versicherung dem Hauseigentümer genannt hatte. Das Oberlandesgericht sah kein unlauteres Wettbewerbsverhalten der beklagten Versiche- rung und wies den Eilantrag des klagenden Un- ternehmens für Trocknungsarbeiten im einstwei- ligen Verfügungsverfahren zurück. Das klagende Unternehmen hatte zuvor in erster Instanz vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Entscheidung: Zwar hatte das beklagte Versicherungsun- ternehmen tatsächlich nicht das Recht, ihrem Versicherungsnehmer zu verbieten, selbst die Schadensbeseitigung in marktgerechter Wei- se in Auftrag zu geben. Da der Regulierungs- beauftragte der Versicherung aber von einer nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausging, stellte sich im konkreten Fall auch eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Unternehmens nicht als unlauteres Geschäfts- verhalten dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Einschätzung des Regulierungsbeauftragten un- zutreffend gewesen sein sollte und die bishe- rigen Arbeiten tatsächlich fachgerecht waren. Allenfalls liegt dann eine unsorgfältige Beur- teilung des Regulierungsbeauftragten vor, die aber keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlas- sungsanspruch rechtfertigt. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. 6 U 70/10) Berufsunfähigkeits- versorgung im Rahmen der Betrieblichen Alters- Versorgung Thema: Betriebliche Alters- versorgung Im letzten Jahr hatten wir Sie über Ihre Auf- klärungsp ichten von Mitarbeitern im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung informiert. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten möch- ten wir Sie heute besonders auf das Thema der Berufsunfähigkeits-Vorsorge im Rahmen der bAV aufmerksam machen. Gerade die technischen Mitarbeiter Ihrer Branche haben es aufgrund der hohen Berufs-/ Risikogruppe schwer, privat entsprechenden Ver- sicherungsschutz zu preiswerten Konditionen abzuschließen. Manchmal sind auch Vorerkran- kungen ein Handicap oder Altersbegrenzungen. Gerade für Berufsanfänger oder Auszubilden- de gibt es zu niedrigen Einsteiger-Konditionen bis zu €1.500 oder mehr monatliche Rente im Falle einer Berufsunfähigkeit, soweit der Beitragsaufwand im Rahmen der Höchstgren- zen nach § 3.63 EKStG liegt. Ebenso ist eine Option mög- lich, die BU-Rente lebenslang zu bekommen, wenn der Lei- stungsfall vor dem 40. Lebens- jahr eintritt. Der DHBV hat in Zusam- menarbeit mit der Walther Ver- sicherungsmakler GmbH bereits einen Rahmenvertrag über die Generali Lebensversicherung AG für seine Mitgliedsbetriebe im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung mit dem Durch- führungsweg Direktversicherung auf Grundlage rabattierter Tarife geschlossen. Darin können Mitgliedsbetriebe ihre Mitarbeiter im Rahmen einer Altersrenten- und Berufsunfähigkeits-Ab- sicherung entweder durch Bruttolohnverzicht bis max. €226,00 im Monat und/oder Arbeitgeber- Zuwendungen bis zu €150,00 im Monat und zu- sätzlicher Aufwendungen für vermögenswirksame Leistungen (max. € 40,00 monatl.) steuerlich gefördert anmelden. Für Betriebe ab 10Mitar- beiter kann für den Einschluss einer Berufsunfähigkeitsrente mittels Dienstobliegenheits- erklärung auf die erweiterte Gesundheitsprüfung verzichtet werden. Der Arbeitnehmer be- stätigt, in den letzten 12Mo- naten nicht länger als 10Ar- beitstage ununterbrochen ar- beitsunfähig gewesen zu sein. Das stellt u. a. einen ech- ten Mehrwert für Sie als Ar- beitgeber zur Bindung Ihrer wertvollen und langjährigen Mitarbeiter dar. Walther Versicherungsmakler GmbH bietet neben den Rahmenverträgen zur Betriebshaft- p ichtversicherung und Spezialkonzepten für gewerbliche Risiken und KFZ-Flotten auch die Vorsorge-Beratung Ihrer Unternehmen für die Be- reiche betriebliche Altersversorgung, betriebliche Krankenversicherung und betriebliche Gruppen- Unfallversicherung an. Walther Versicherungsmakler GmbH ist Teil- nehmer am DHBV-Verbandstag auf Usedom vom 19.–21.September 2013. Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr PPW-POLYPLAN-WERKZEUGE GMBH • Postfach 61 13 52 • 22439 Hamburg • Tel. 040 /55 97 26-0 • Fax 040 /55 97 26 65 • www.polyplan.com • E-Mail: ppw@polyplan.com Fordern Sie doch einfach unser Injektionsprogramm für Bauabdichtung und Bausanierung an! Probleme mit Rissen ? Es schreibt für Sie Jörg-Peter Sieg Walther Versicherungs- makler GmbH Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg Telefon: (040) 507960-470 Telefax: (040) 507960-475 E-Mail: info@walther-gmbh.de Internet: www.walther-gmbh.de Versicherung
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