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Rechtsberatung Prämienlohn im Holz- und Bautenschutz- Gewerbe Eine juristisch/betriebswirt- schaftliche Betrachtung – Teil I Der Mitarbeiter als Mitunternehmer. Zielgerichtet und stets motiviert. Eine Idealvorstellung, die in der Praxis zwar eher selten anzutreffen ist, dessen unge- achtet aber ein lohnenswertes Ziel bleibt. Das motivierte Mitarbeiter entscheidend zum unternehmerischen Erfolg beitragen ist sicherlich keine neue Erkenntnis. Be- trachtet man den zeitlichen Umfang, den die Arbeit in unserem Leben einnimmt, so prägt das Arbeitsklima doch wesentlich unsere Lebensqualität insgesamt. Auch wenn die Einkommenshöhe letztlich, wie Untersuchungen gezeigt haben, nicht der ent- scheidende Faktor ist, der die Qualität der Zu- friedenheit bestimmt, so bleibt sie doch eine wichtige. Insbesondere die individuelle Bewer- tung der Relation zwischen erbrachter Leistung und dafür erzielter Entlohnung bestimmt den persönlichen Grad der Motivation. Diesem Ansinnen wird die nach wie vor häu- figste anzutreffende Entlohnungsform im Hand- werk, die Bezahlung nach geleisteten Stunden anhand eines vereinbarten Stundenlohns, nicht immer gerecht. Insbesondere Mitarbeiter, die in der zeit- lichen Hierarchie einen unteren Platz einneh- men, sich aber wesentlich leistungsstärker präsentieren als langjährige Kollegen, fühlen sich in diesem System benachteiligt. Dass sich der Betrieb im Falle eines Auftragsrückgangs aufgrund der Bestimmung des Kündigungs- schutzgesetzes auch noch von diesen Mitar- beitern zuerst trennen muss, verschlechtert die wirtschaftliche Situation zusätzlich. Während die Regularien des Kündigungsschutzgesetzes Ausdruck der gesellschaftspolitischen Stim- mungslage sind, kann eine leistungsbezogene Vergütung, hier unter dem Gesichtspunkt des Prämienlohnes, eine rechtliche und wirtschaft- lich attraktive Gestaltung der Arbeitsvergütung darstellen. Sowohl Arbeitgeber, wie auch Ar- beitnehmer, können aus dieser Regelung Vor- teile ziehen, die sich auf beiden Seiten finan- ziell positiv auswirken. Abgrenzung Akkordlohn − Prämienlohn Oftmals wird im umgangssprachlichen Ge- brauch die Begrifflichkeit des Prämienlohns mit dem des Akkordlohns vermischt, obwohl es sich hier um zwei klar zu trennende Entloh- nungsformen handelt. Der Akkordlohn ist eine Arbeitszeugnis: Arbeitgeber muss Beurteilung begründen Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, wer im Streitfall die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine „gute“ Beurteilung in einem Arbeitszeugnis trägt. Die Richter legten dem Arbeitgeber die Nach- weispflicht dafür auf, warum er die Leistung eines ausgeschiedenen Ar- beitnehmers in dem ausge- stellten Arbeitszeugnis le- diglich mit „befriedigend“ und nicht – wie von dem betroffenen Mitarbeiter ver- langt – besser beurteilt hatte. Dies wurde damit begründet, dass nach gesicherten Erhe- bungen mittlerweile in 86,6 Prozent der erteilten Arbeits- zeugnisse „gute“ oder bessere Leistungen bescheinigt wer- den. Daher kann dem Arbeit- nehmer nicht dafür auferlegt werden, dass er zu Unrecht in die Gruppe der schwächsten 13,4 Prozent aller Beschäftigten eingereiht worden ist. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012, 28 Ca 18230/11 Bei Mängelbeseitigung aus Kulanz: Kein Neubeginn der Gewährleistungsfrist! Ein Anerkenntnis im Sinne des §212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bauherrn eine Mängelbe- seitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – VII ZR 155/10 Sachverhalt: Eine Projektgemeinschaft nimmt den von ihr beauftragten Rohbauunternehmer (Auftragneh- mer) unter anderem auf Mängelbeseitigungskos- ten in Höhe von 9.520,00 Euro und Freistel- lung wegen fehlerhafter Abdichtung des Ver- blendmauerwerks in Anspruch. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist begann am 03. 12. 1999. In einem Rechtsstreit des Bauherrn gegen ein Mitglied der Projektgemeinschaft hatte das Landgericht im Oktober 2002 festgestellt, dass die Abdichtung des Verblendmauerwerks man- gelhaft ausgeführt und die sogenannte „Z-Sper- re“ über dem Schlafzimmerfenster zu erneuern war. Auf Aufforderung der Projektgemeinschaft nahm der Auftragnehmer im Februar 2002 die Abdichtungsarbeiten vor. Gegen den in 2007 rechtshängig gemachten Anspruch der Projekt- gemeinschaft berief er sich auf Verjährung. Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Das Oberlandesgericht sah die Ansprüche nicht als verjährt an, da der Auftragnehmer durch Vornahme der Mängelbeseitigungsar- beiten die Ansprüche anerkannt habe, wo- durch gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Ver- jährung neu laufe. Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil we- gen Verletzung rechtlichen Gehörs auf und verweist die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung er- neut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlags- zahlung, Zinszahlung, Si- cherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Ein solches Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und eindeutig ergibt, dass ihm das Bestehen der Schuld be- wusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Aus- druck bringen. Ob in nicht nur unwesent- lichen Nachbesserungsarbeiten ein solches Anerkenntnis liegt, ist unter Würdigung al- ler Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Das OLG hatte bei seiner Bewertung erheblichen Vortrag des Auftragnehmers übergangen. Die- ser hatte nämlich vorgetragen, dass er der Pro- jektgemeinschaft gegenüber unmittelbar vor Veränderung der Z-Sperre erklärt habe, fach- gerecht und mangelfrei gearbeitet zu haben. Er habe die Z-Sperre auf Bitten der Pro- jektgemeinschaft verändert, da die Ver- blendsteine nachher wieder angebracht und die Veränderung der Folie nur mit wenig Aufwand verbunden gewesen sei. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt ein Anerkenntnis des Anspruchs auf Mängelbeseitigung nicht vor. Denn der Auftragnehmer hatte nicht etwa gezeigt, dass er sich seiner Nachbesserungs- pflicht bewusst ist, sondern hatte vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet fühlt. Praxishinweis: Oft werden Mängelbeseitigungsmaßnahmen ein Anerkenntnis im Sinne von §212 Abs.1 Nr.1 BGB darstellen. Dies gilt aber nicht, wenn sie ausdrücklich nur aus Kulanz ausgeführt werden. Im VOB-Vertrag führt dagegen jegliche Nachbesserung gemäß §13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3 VOB/B zu einer neuen Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren ab Abnahme der Män- gelbeseitigungen. Betriebswirtschaft Schützen & Erhalten · Juni 2013 · Seite 28
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