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Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Wie hoch ist der Schadensersatz, wenn ein Nachbesserungs- aufwand unverhältnis- mäßig ist? Sachverhalt: Ein Auftragnehmer führte Sanitärarbeiten in einem Einfamilienhaus aus. Dabei versah er die Warmwasserleitung in der Bodenplatte mit ei- ner nur 13mm starken Dämmung, obwohl nach den maßgeblichen Bestimmungen der Energie- einsparverordnung (EnEV) die Dämmung eine Mindeststärke von 20mm aufweisen musste. Nachdem der Auftraggeber dem AN zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat, verwei- gert dieser die Nachbesserung mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des §635 Abs. 3 BGB. Der Einbau der ausreichend starken Däm- mung gehe nämlich mit Nachbesserungskosten in Höhe von 44.000,00 e einher, wogegen die konkrete Nutzung des Gebäudes durch die nicht fachgerechte Dämmung der Warmwasserleitungen nicht beeinträchtigt sei und der mangelbedingt höhere Energieverbrauch lediglich zu Mehrkosten in Höhe von ca. 50,00 e pro Jahr führe. Der Auftraggeber macht daraufhin Scha- densersatzansprüche gegen den AN in Höhe der Nachbesserungskosten geltend. Entscheidung des BGH, Urteil vom 11. 10. 2012 – VII ZR 179/11 Der Schadensersatzanspruch des Auftragge- bers blieb ohne Erfolg. Der Auftraggeber kann mangelbedingten Schadensersatz stets nur in Höhe der Verkehrs- wertminderung beanspruchen, wenn der Auftrag- nehmer die Nacherfüllung zu Recht gemäß §635 Abs.3 BGB als unverhältnismäßig verweigert hat. Durch die Zubilligung eines Schadensersatz- anspruches soll der Auftraggeber einen Aus- gleich für den Nachteil erhalten, der ihm durch die mangelhafte Ausführung der Werkleistung entstanden ist. Sein Anspruch auf Ausgleich von Mängelscha- den beruht auf seinem berechtigten Interesse an der Verwirklichung des vom Auftragnehmer geschuldeten Werkerfolgs. Er soll hinsichtlich der Beseitigung der Män- gel im Ergebnis jedoch nicht besser stehen, als er bei einer tauglichen Nach- erfüllung durch den Unterneh- mer stünde. Dann aber besteht nach Ansicht des Bundesgerichts- hofs kein vernünftiger Grund von dem Auftragnehmer, der die Beseitigung von Mängeln wegen eins damit verbundenen unverhältnismäßigem Auf- wands gem. §635 Abs. 3 BGB verweigern darf, gleichwohl im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Mängelbeseiti- gung zu verlangen. Gilt eine Leistung als abgenommen, wenn die Vergütung vollständig gezahlt wurde? Leitsatz des BGH: Einer Zahlung wohnt in der Regel nur dann eine stillschweigende Abnah- me inne, wenn der Besteller zuvor die Gelegenheit hatte das Werk auf seine vollständige und vertragsgerechte Her- stellung zu untersuchen. Ohne die Möglichkeit einer Prüfung des Werkes durch den Besteller kann der Auftragnehmer nicht erwarten, dass das Werk mit der Zahlung abgenommen wird. (BGH, Urteil vom 21.04.2009 – 10 U 9/09) Sachverhalt: Der Werkunternehmer hatte eine Balkonanlage errichtet, für die bei An- lieferung eine Zahlung fällig geworden war. Nachdem Zahlungsschwierigkeiten offenbar wurden, vereinbarten die Ver- tragsparteien die vollständige Bezahlung des Werklohns per Scheck am Tag der Montage, aber erst zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Montageendes. Der Scheck wurde dann nach Ab- schluss der Montagearbeiten auf der Bau- stelle dem Werkunternehmer übergeben. Später machte der Auftraggeber Kostenerstattungsansprüche für die in Ersatzvornahme beseitigten Mängel geltend. Daraufhin erhebt der Werkunter- nehmer die Einrede der Verjährung und vertritt die Auffassung, dass in der voll- ständigen Zahlung eine stillschweigende Abnahme zu sehen ist. Entscheidung des BGH: Die Einrede des Werkunternehmers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass keine Abnahme erfolgt ist. In seiner Entscheidung führt es aus, dass eine stillschweigende Abnah- me durch vollstän- dige Zahlung nur dann abgenommen werden könne, wenn dem Be- steller zuvor die Prü- fung des Werks mög- lich gewesen sei. Rechtsberatung Versicherung „Die Brille vom Chef“ Betriebliche Krankenversicherung: Bieten Sie Ihren Mitarbeitern einen optimalen Mehrwert Als Arbeitgeber haben Sie bislang keine Kosten und Mühen gescheut, fachlich gut aus- gebildete und mo- tivierte Mitarbeiter für Ihren Betrieb zu gewinnen und zu halten. Das war in der Vergangenheit so, aber mittlerwei- le wird es aufgrund des Fachkräfteman- gels immer schwieriger, geeignete und motivierte Mitar- beiter zu finden. Mittlerweile werben viele Unternehmen mit ihren attraktiven betrieblichen Zusatzleistungen um die Gunst potentieller Arbeitnehmer. Die Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre haben den Leistungskatalog der Gesetzlichen Kranken- versicherung (GKV) weiter eingeschränkt. Der Bedarf an preiswerten privaten Ergänzungsversicherungen ist damit weiter gestiegen, wie eine aktuelle Umfrage des Emnid-Institutes bestätigt. 64% der Befragten gaben an, mit dem Preis und 49% mit den Leistungen der GKV unzufrieden zu sein. Insgesamt 90% der gesetzlich Versicherten sagen, eine gute medizinische Versorgung könne nur durch eine private Vorsorge gesichert werden. (Continentale Studie 2006) Aber der Arbeitnehmer zahlt die Beiträge gemäß seinem Eintrittsalter und seinem Gesundheitszustand aus bereits versteuertem Geld. Daher ist es besonders für Arbeitnehmer attraktiv, mit einer betrieblichen Krankenversicherung im Rahmen eines Kollektivs hier zu besonders günstigen Beiträgen und sogar ab einer gewissen Personenzahl je Betrieb auch ohne Gesundheitsprüfung entsprechende Zusatzlei- stungen zu bekommen, wie z. B. Brille, Kur, Heilprakti- ker, Zahnergänzung, Krankentagegeld ab 6. Woche, Pri- vatpatient beim Arzt. Für den Arbeitgeber ist es aus steuerlichen Gründen attraktiv für seine Mitarbeiter einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Krankenversicherung abzuschließen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in seinem Urteil vom 14. 04. 2011 (AZ:VI R 24/10) entschieden, dass Arbeit- geber bis zu 44,00 e im Monat je Mitarbeiter als Sach- bezug lohnsteuerfrei an Zuwendungen als Betriebsaus- gaben aufwenden können. Aufgrund der Tarifvielfalt, die von einigen Kranken- versicherungsunternehmen zu diesem Thema angeboten werden, ist hier qualifizierte Beratung gefragt. Walther Versicherungsmakler GmbH bietet hier expli- zite Lösungen und steht Ihnen und Ihren Mitarbeitern mit qualifizierter und sachkundiger Beratung zur Verfügung. Neben der betrieblichen Altersvorsorge-Lösung hat der DHBV in Zusammenarbeit mit Walther Versicherungs- makler GmbH bereits einen Kollektiv-Rahmenvertrag in- stalliert und zur Abrundung der Versorgung von Mitarbei- tern gehört auch die betriebliche Gruppenunfallversiche- rung. Mehr zu diesem Thema in der nächsten Ausgabe. Es schreibt für Sie Jörg-Peter Sieg Walther Versicherungs- makler GmbH Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg Telefon: (040) 507960-470 Telefax: (040) 507960-475 E-Mail: info@walther-gmbh.de Internet: www.walther-gmbh.de
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