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Betriebswirtschaft Kurzprofil Autor: Wolfgang Krauß, Diplom Be- triebswirt, seit über 22 Jah- ren in der betriebswirtschaft- lichen Beratung von Hand- werksbetrieben tätig. Kontakt: Weichselbrunn 8 83137 Schonstett E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@t-online.de Mobil: (0172) 7 499102 Home- page: www.beratungfuershandwerk.de Kurzprofil Autor: RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kontakt: Schiffgraben 17 30159 Hannover Telefon: (0511) 3748410 Telefax: (0511) 37484120 E-Mail: info@kb-recht.de Home- page: www.kb-recht.de Wenn die eigenen Kapazitäten voll ausge- lastet sind, beim befreundeten Kollegen es gerade etwas mau aussieht, liegt der Gedanke nahe, dessen Mitarbeiter auf den eigenen Baustellen einzusetzen. So muss der Kollege keine Mitarbeiter frei- stellen und der eigene Betrieb kann auf qualifizierte Arbeitnehmer zurückgreifen. Eine auf den ersten Blick für beide Seiten sinnvolle Lösung. Stellt sich hierbei nur die Frage, was ist erlaubt, welchen recht- lichen Anforderungen muss entsprochen werden und zu welchen Konditionen wird der Einsatz verrechnet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser „Leih- arbeit“ sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Eine Leiharbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeiter) an einen Dritten (Entleiher) ge- werbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist allerdings grundsätzlich unzulässig. Eine Aus- nahme hiervon bildet die Kollegenhilfe, wenn fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verleiher und der Entleiher sind innerhalb des Baugewer- bes tätig und unterliegen den gleichen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen und dies beim Verleiher seit mindestens drei Jahren. Wichtig ist auch, dass (gemäß § 1a AÜG) im Falle der Kollegenhilfe der Verleihbetrieb weniger als 50 Beschäftigte hat. Die Anzahl der Mitarbeiter bei dem entleihenden Betrieb hingegen unterliegt keiner Reglementierung. Dann kann der Ver- leihbetrieb zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen einen Arbeitnehmer, sofern dieser einverstanden ist und er nicht speziell zum Zweck der Überlassung eingestellt wurde, bis zu einer Dauer von zwölf Monaten dem Kollegenbetrieb überlassen. Auch wenn hierfür keine Erlaubnis erforderlich ist, muss die Arbeitnehmerüberlas- sung allerdings bei der Bundesagentur für Ar- beit (§ 1a Abs. 2 AÜG) angezeigt werden. In der Anzeige sind anzugeben: 1. Anzeigender: Name (Firmenname), Anschrift 2. Angaben zur Person des Arbeitnehmers: Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Arbeitnehmers, 3. Art der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tä- tigkeit und etwaigen Pflicht zur auswärtigen Leistung, 4. Beginn und Dauer der Überlassung 5. Entleiher: Firma und Anschrift des Entleihers. Ein Formular kann unter www.arbeitsagentur.de oder unter www.kb-recht.de/arbeitsrecht / heruntergeladen werden. Sofern die rechtlichen Hürden genommen sind, stellt sich die Frage beim Verleiher, was kann ich denn vom Kollegen für die „Verleih- stunde“ verlangen? Auf der einen Seite ist man natürlich froh eine Einsatzmöglichkeit für den Mitarbeiter zu haben, auf der anderen Seite lau- fen die Lohn- und darauf anfallenden Sozialko- sten weiter. Auch darf die „Verleihstunde“ für den Kollegen nicht zu teuer werden, da dieser die Leistung ja auch wieder bei seinem Auftrag/ Kunden unterbringen muss. Im nachfolgend beschriebenen Beispielbe- trieb (Verleihbetrieb) sieht der „übliche“ Kalku- lationsansatz wie folgt aus: Mittellohn 14,50 Euro/ Stunde Zuschlag Mittellohn für lohngebundene Gemein- kosten (AG-Anteil Sozial- versicherung, Berufs- genossenschaft, Kassen- beiträge+Umlagen etc.) 90% = 13,05 Euro/ Stunde Zuschlag Mittellohn für leistungsbedingte Gemeinkosten (Spritkosten, Reparaturen, Hilfs- und Betriebsstoffe etc.) 30% = 4,35 Euro/ Stunde Zuschlag Mittellohn für fixe Gemeinkosten (Verwaltung, Miete, Abschreibungen etc.) 90% = 13,05 Euro/ Stunde = Kostensatz 44,95 Euro/ Stunde Gewinnaufschlag auf den Kostensatz 2% = 0,90 Euro Stunde Verrechnungssatz netto 45,85 Euro/ Stunde Kollegenhilfe und ihre Verrechnung Eine juristisch/betriebswirtschaftliche Betrachtung Die Untergrenze eines möglichen Verrech- nungssatzes muss zumindest die Kosten abde- cken, die beim Verleihbetrieb direkt entstehen. Dies ist einmal der Stundenlohn des Mitarbeiters und die darauf anfallenden lohngebundenen Ge- meinkosten (Sozialabgaben, AG-Anteil, Kassen- beiträge, Berufsgenossenschaft etc.). Ausgehend von dem Beispiellohn in Höhe von 14,50 Euro und darauf anfallende Lohngebundene Gemeinkosten von 90% fallen insgesamt direkte Kosten in Höhe von 27,55 Euro die Stunde an. Werden in irgendeiner Form Fahrgelder gezahlt, so sind diese zusätzlich zu berücksichtigen. Die- se Höhe stellt die rechnerische Untergrenze dar. Sonstige Kosten, wie anfallende Verwaltungsko- sten oder gar ein Gewinnaufschlag sind in die- sem Betrag noch nicht berücksichtigt. Sogenannte Leistungsbedingte Gemeinkosten fallen beim Verleihbetrieb nicht mehr an, da der Mitarbeiter für die Zeit der Verleihung mit den Werkzeugen des Entleihers arbeitet und auch in dessen Betriebsprozess, wie dessen eigene Mit- arbeiter eingebunden ist. Allerdings verursacht der Mitarbeiter, auch wenn er für eine Zeit beim Kollegen arbeitet, bei seinem Heimatbetrieb immer noch einen gewissen Verwaltungsaufwand für Buchhaltung etc. Diesen rechnerisch zu greifen, ist in der Praxis allerdings nur schwer möglich und setzt eine kostenrechnerische Ausrichtung des Be- triebes voraus, die nur in den seltensten Fällen gegeben ist. Würden alle fixen Gemeinkosten der Verwal- tung in Höhe eines Zuschlages von 90% auf den Lohn angesetzt werden, so wären im Beispiel nochmals 13,05 Euro an Kosten zu berücksich- tigen. Der „Verleihsatz“ stiege dann auf 40,60 Euro/Stunde an. Dieser Verrechnungssatz dürfte für den Ent- leiher im Regelfall aber schon uninteressant werden, da für ihn beim Einsatz des Mitarbei- ters zusätzlich zu den „Entleihkosten“ noch die Kosten für Sprit, Hilfs- und Betriebsstoffe etc. entstehen. Wären diese so hoch wie beim Verlei- her (Leistungsbedingte Gemeinkosten je Stunde 4,35 Euro) so stiege sein Kostensatz beim Einsatz des Kollegenmitarbeiters auf 44,95 Euro (40,60 Euro Einkaufspreis zzgl. anfallender leistungsbe- dingter Gemeinkosten in Höhe von 4,35 Euro). Ein darüber hinausgehender Gewinn ist bei die- sem Wert noch nicht berücksichtigt. Welcher Verrechnungssatz am Ende vereinbart wird, ist letztlich abhängig von der Ausgangssi- tuation des jeweiligen Betriebes. Interessant ist das Modell der Kollegenhilfe auch, wenn beide Betriebe einen unterschiedlichen konjunkturellen Verlauf haben und auf diese Art und Weise dem Mitarbeiter eine durchgängige Beschäftigung ermöglicht werden kann. Schützen & Erhalten · Dezember 2012 · Seite 30

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