S&E Glossary
Rechtsberatung In §16 der neuen VOB/B gelten folgende Regelungen für Abschlagszahlungen: Fälligkeit – Abschlagszahlungen werden 21 Kalender- tage nach Zugang der Aufstellung fällig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3). – Eine Verlängerung der Fälligkeit ist bei Ab- schlagszahlungen ausgeschlossen und eine Verlängerung auf 60 Kalendertage ist nicht möglich. – Der Auftragnehmer muss seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt haben. Diese Formulierung ist Ausfluss der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Eine Darstellung der Auswirkungen auf die Praxis derzeit noch nicht möglich. Verzug – Der Verzug tritt – ohne dass es einer Nach- frist/Mahnung bedarf – spätestens nach 30 Kalendertagen ab Zugang der Abschlagsrech- nung ein. – Eine Verlängerung auf 60 Kalendertage ist nicht möglich. – Zwischen Fälligkeit (21 Kalendertage) und „automatischem“ Verzug (spätestens nach 30 Kalendertagen) kann ein früherer Verzug durch Mahnung/Nachfristsetzung herbeige- führt werden. für Schlusszahlungen: Fälligkeit – Schlusszahlungen werden grundsätzlich spä- testens nach 30 Kalendertage nach Zugang der Schlussrechnung fällig (§16 Abs. 3 Nr. 1, Satz 1). – Eine Verlängerung auf 60 Kalendertage ist ausnahmsweise möglich. Voraussetzungen hierfür sind ausdrückliche vertragliche Ver- einbarungen und eine sachbezogene Begrün- dung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2). – Der Auftragnehmer muss seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt ha- ben (s. o.). Verzug – Der Verzug tritt grundsätzlich - ohne dass es einer Nachfrist/Mahnung bedarf - nach 30 Kalendertagen ein (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2) VOB/B. – Ausnahmsweise kann vereinbart werden, dass der Verzug längstens 60 Kalendertage nach Zugang der Schlussrechnung eintreten soll (§ 16 Abs. 5 Ziffer 3 Satz 4). – Bei regulärer Fälligkeit nach 30 Kalendertagen und vereinbarten Verzugseintritt längstens nach 60 Kalendertagen kann der Auftrag- nehmer den Verzug durch Mahnung (Nach- fristsetzung) ab 30 Kalendertagen jederzeit herbeiführen (§ 16 Nr. 5 Ziffer 3 Satz 1). Vorbehaltserklärung Bei gekürzter Schlusszahlung ist ein Vorbe- halt innerhalb von 28 Kalendertagen erforderlich. Der Vorbehalt ist innerhalb von weiteren 28 Ka- lendertagen zu begründen bzw. durch eine prüf- bare Rechnung zu belegen. weitere Anmerkungen: – Unter „Tagen“ sind jetzt ausschließlich Ka- lendertage zu verstehen. „Werktage“ wie bisher in §16 VOB/B gibt es nicht mehr. – Für die rechtzeitige Zahlung ist auf den Zeit- punkt des Leistungserfolges, d. h. Eingang des Zahlungsbetrages beim Auftragnehmer abzustellen. Der Wortlaut des § 16 VOB/B Fassung 2012 so- wie die Hinweise des BMVBS zu § 16 der Ver- gabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (Bundesanzeiger 13.07.2012 Anlage Sei- te 1 und 4) finden Sie im Mitgliederbereich der DHBV-Homepage. Keine Angst vor Abfindungen Eine juristisch/betriebswirt- schaftliche Betrachtung Gerade in Zeiten voller Auftragsbücher zählt jede Stunde, die zum Abarbeiten eingesetzt werden kann. Nicht selten sind aber gerade dann Ausfälle durch Krankheit oder eine geringe Produktivität aufgrund fehlender Motivation zu beklagen. Auch Mehrarbeit in Form von Gut oder Über- stunden erfreuen sich nicht bei allen Mitarbeitern besonderer Beliebtheit und treffen häufig auf fehlende Akzeptanz. Dass alle diese Maßnahmen letztlich der Arbeits- platzsicherung dienen, erschließt sich hierbei nicht jedem Mitarbeiter. Betrieblich notwen- dig, arbeitstechnisch oftmals auf Widerstand stoßend, stellt sich am Ende die Frage, wie der Unternehmer mit solchen Problemen umgehen kann. Insbesondere dann, wenn bereits das Be- triebsklima belastet ist und klare Handlungskom- petenz gefragt ist. Überstunden bspw. können auf Grundlage des Direktionsrechtes des Arbeitgebers angeordnet werden. Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden oder mit den Arbeitnehmern abgestimmt werden. Gibt es keine Vereinbarung, richtet sich die Arbeitszeit im Bauhauptgewerbe nach § 3 BRTV (Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhaupt- gewerbe). In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen mon- tags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stun- den (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktäg- liche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und frei- tags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit). Soll die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit überschritten werden, so handelt es sich um Überstunden, die der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechtes anordnen kann. Nach § 3 BRTV kann bei dringenden betrieb- lichen Erfordernissen Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht über- schreiten, wenn nicht die in §15 Arbeitszeit- gesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichts- behörde vorliegt. Die Formulierung „Bei dringenden betrieb- lichen Erfordernissen“ gibt dem Betrieb einen größeren Spielraum. Ohne diese Bestimmung wären Arbeitnehmer nur in Notfällen, das heißt bei unvorhergesehenen Ereignissen zum Schutz betrieblicher Interessen, verpflichtet Überstun- den zu leisten. Sofern Aufträge vorliegen und eine betriebliche Notwendigkeit zur Bearbei- tung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten vor- liegt, dürfen Überstunden angeordnet werden. Plan International Deutschland e.V. Bramfelder Str. 70 · 22305 Hamburg Internationales Kinderhilfswerk „Die Welt braucht gute Nachrichten. Werden auch Sie Pate!“ Nähere Infos: 040-611 400 www.plan-deutschland.de AZ-145X75:. 25.01.2008 13:48 Uhr Seite 1 §16VOB/B Neue Zahlungsregelungen in der VOB 2012 Betriebswirtschaft Schützen & Erhalten · September 2012 · Seite 24 Die Textsammlung „VOB 2012“ kann ab sofort bei der DHBV-Bundesgeschäftsstelle bestellt werden. Siehe Literaturhinweis auf Seite 39.
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