S&E Glossary
Betriebswirtschaft Dies trifft besonders bei Aufträgen zu, die zum Beispiel nur an Wochenenden ausgeführt wer- den können, wie Arbeiten in einer Bank oder in Supermärkten. Der Mitarbeiter ist arbeitsvertraglich ver- pflichtet notwendige Mehrarbeit auszuführen. Eine Weigerung stellt einen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dar. Jeder Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen kann abgemahnt und nach mehrmaliger Abmah- nung eine Kündigung ausgesprochen werden. Der Mitarbeiter kann sich von der Verpflich- tung zur Erbringung von Überstunden nur be- freien, wenn er einen wichtigen Grund hat. Die eigene Eheschließung ist ein solcher Grund, ein geplanter Einkaufsbummel ist kein wich- tiger Grund. Wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen ver- säumt, tritt der Zustand ein, dass einige Mitar- beiter immer Überstunden leisten und die an- dern einen Einkaufsbummel machen. Dies führt zu Unzufriedenheit und auf Dauer auch zur Wei- gerung der willigen Arbeitnehmer Überstunden zu machen. Sind alle Möglichkeiten durchgespielt und ha- ben zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt, reduzieren sich die verbleibenden Alternativen auf die Duldung des Zustandes oder als Ultima Ratio die Freistellung, sprich Kündigung. Auch wenn es keinen formulierten Anspruch gibt, hat sich in der Praxis der Rechtsprechung eine ge- wisse Abfindungsregelung etabliert. Diese sieht erfahrungsgemäß einen halben Monatslohn für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit vor. Die Aussichten auf solche zusätzliche „Lohnkosten“ führen oftmals dazu, dass untragbare Zustände sich über eine lange Zeit erstrecken können, bis der Leidensdruck dann so groß geworden ist, dass gehandelt wird. In der Zwischenzeit wurde der Betrieb durch die Kosten der Unproduktivi- tät des Mitarbeiters weiter belastet. Ab wann die Kosten einer Abfindung dem Betrieb günstiger kommen, als die Kosten der Unproduktivität, soll nachfolgendes Berech- nungsmodell (Beispiel) verdeutlichen. Unterstellt man, dass der Mitarbeiter bereits seit 8 Jahren im Betrieb tätig ist, einen Stun- denlohn von 14 Euro bekommt und je Arbeitstag eine Stunde durch einen der genannten Gründe „verloren geht“, so fallen im Jahr nach Abzug von 30 Urlaubstagen, jeweils 7 Kranken- und Feiertagen (unter der Woche) rund 216 Stun- den an, die der Betrieb bezahlen muss, aber keine Gegenleistung erhält. Außer dem hierfür anfallenden Lohn sind vom Arbeitgeber noch die lohngebundene Kosten zu tragen, im Bau-/ Ausbauhandwerk ca. 80%. Lässt man einmal die weiteren Verluste des Betriebes außer Betracht, die dadurch entstehen, dass in der verlorenen Zeit keine Aufträge abgearbeitet werden, belaufen sich die Gesamtkosten auf rund 5.500 Euro/Jahr. Bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden/Woche und einem Lohn von 14 Euro die Stunde errechnet sich ein Monatslohn des Mitarbeiters von rund 2.400 Euro. Würde es bei diesen Annahmen zu einem Kündigungsprozess kommen und eine Abfindung eines halben Monatslohn für jedes Jahr der Be- triebszugehörigkeit zur Diskussion stehen, beliefe sich die Abfindungssumme auf ca. 9.600 Euro. Dem stehen die Kosten der Unproduktivität in Höhe von 5.500 Euro/Jahr gegenüber. Teilt man nun die Abfindungssumme durch die Kosten der Unproduktivität/Jahr erhält man den Zeitpunkt, ab wann sich die Abfindungskos- ten „rechnen“. Hier nach 1,7 Jahren (rund 20 Kurzprofil Autor: Wolfgang Krauß, Diplom Be- triebswirt, seit über 22 Jah- ren in der betriebswirtschaft- lichen Beratung von Hand- werksbetrieben tätig. Kontakt: Weichselbrunn 8 83137 Schonstett E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@t-online.de Mobil: (0172) 7499102 Home- page: www.beratungfuershandwerk.de Kurzprofil Autor: RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kontakt: Schiffgraben 17 30159 Hannover Telefon: (0511) 3748410 Telefax: (0511) 37484120 E-Mail: info@kb-recht.de Home- page: www.kb-recht.de Versicherung Walther GmbH Jetzt auch mit Versicherungs- schutz für Gutachter und Sach- verständigentätigkeiten Die Walther GmbH präsentiert zahlreiche Leistungserweiterungen im Rahmen ihres Spezialkonzeptes zur Betriebshaftpflicht- versicherung für Schädlingsbekämpfer sowie Holz- und Bautenschützer. Ab sofort fallen beispielsweise Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und Asbestschäden unter den Versicherungs- schutz. „Als langjäh- riger Partner der Deut- schen Verbände der Schädlingsbekämp- fer sowie Holz- und Bautenschützer liegt es uns besonders am Herzen, unsere Spe- zialkonzepte auf dem neuesten Stand zu hal- ten“, erklärt Walther Ge- schäftsführer Jörg Peter Sieg und führt aus: „Gerade die Absicherung von Vermögensschäden aus Gutachter- und Sachver- ständigentätigkeiten sowie aus Tätigkeiten als Energieberater stellt eine große Innovation dar.“ Ebenfalls ist hervorzuheben, dass das erwei- terte Spezialkonzept jetzt mit einer pauschalen Deckungssumme von bis zu 10 Mio. Euro aufwar- tet und auch eine 10-jährige Nachhaftung nach Betriebsaufgabe eingeschlossen ist. Des Weite- ren neu: Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen bis 150.000 Euro. Kontaktdaten: Partner des DHBV bei Versicherungsfragen: Jörg-Peter Sieg Walther Versicherungsmakler GmbH Valoisstraße 13, 26382 Wilhelmshaven Telefon (0431) 5 4654435 Telefax (0431) 5465499435 EMail: joergpeter.sieg@walthergmbh.de www.walthergmbh.de JörgPeter Sieg Monate). Berücksichtigt man weitere Faktoren, wie die durch die fehlende Zeit entgangenen Erträge oder die negativen Auswirkungen auf das Betriebsklima, verkürzt sich der Zeitraum entsprechend. Natürlich wird man bei Unstimmigkeiten immer zuerst versuchen eine gemeinsame Lö- sung zu erreichen, was leider aber nicht in allen Fällen möglich ist. Dann sind im Interesse des Betriebes manchmal auch unpopuläre Maßnah- men erforderlich. Gemäß dem Motto: Besser ein Ende mit Schrecken, als ein Schre- cken ohne Ende. Foto: Wavebreak Media Ltd · 123rf.com Ab wann die Kosten einer Abfindung dem Betrieb günstiger kommen, als die Kosten der Unproduk tivität, lässt sich berechnen... Schützen & Erhalten · September 2012 · Seite 25
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