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Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Rechtsberatung Keine Unternehmerhaftung bei Baumängeln, wenn der Auftrag- geber selber das Baumaterial vorgeschrieben hat Wer als Bauherr dem Bau- unternehmer ganz spezielle Baustoffe vorgeschrieben hat, kann sich später nicht auf Bau- mängel berufen, wenn diese Materialien den Anforderungen nicht entsprechen. So hat das Landgericht Hamburg entschieden. Ein Bauherr wollte ein Wohngebäude errichten las- sen. Für das Verblendmau- erwerk hatte er im Rahmen eines Bauvertrages ein genau bezeichnetes Produkt mit Preis vorgegeben. Später stellte sich heraus, dass die- ses Material – im vorliegenden Fall Ziegel - nicht frostbeständig war. Er warf dem Auftragnehmer daraufhin Baumängel vor und verweigerte die Bezahlung. Das Landgericht Hamburg verurteilte nun- mehr den Auftraggeber zur Zahlung. Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass der Auftraggeber selber genau diese Ziegel vorgeschrieben habe. Der Auftrag- nehmer hafte daher nicht für Baumängel infol- ge der fehlenden Frostbeständigkeit. Wenn der Bauherr ein Produkt selbst aussuche, müsse er auch so dafür einstehen, als habe er das Mate- rial selbst geliefert. (LG Hamburg, 317 O 209/10) Keine Rüge wegen Mängeln ohne genaue Bezeichnung der Mängel Eine bloße Aufforderung, „die gerügten Mängel“ zu be- seitigen, reicht für eine Frist- setzung zur Mängelbeseitigung nicht aus. Eine Aufforderung zur Män- gelbeseitigung muss vielmehr so hinreichend bestimmt sein, dass der Auftrag- nehmer zweifelsfrei erkennen kann, was er im Einzelnen nachbessern soll. So hat das OLG Köln in einem Rechtsstreit über die Lieferung und Montage einer Fenster- und Sonnenschutzanlage für ein Wohn- und Ge- schäftshaus festgestellt. Der Auftraggeber hatte zwar gefordert, die bereits gerügten Mängel zu beseitigen. Im Ein- zelnen hatte er die Mängel jedoch nicht näher bezeichnet. Dies hielt das Gericht für unsub- stantiiert. Es vertrat die Auffassung, dass eine solche Aufforderung zur Mängelbeseitigung un- zureichend sei, da es sich nicht entnehmen las- se, welche Mängel der Auftraggeber in welcher Forma gerügt habe. (OLG Köln, 3 U 69/09) Abnahme: Keine Entbehrlichkeit bei unvollständiger Leistung Grundsätzlich steht es der Abnahme einer Bauleistung entgegen, wenn ein Mangel vorliegt oder noch eine Restarbeit aussteht. Nach der Meinung des OLG Brandenburg gilt eine Ausnahme nur, wenn der Mangel bzw. die Restleistung nach Art, Umfang und vor allem den Auswirkungen so unbedeutend ist, dass das Interesse des Auftraggebers an seiner Beseiti- gung vor einer Abnahme nicht schützenswert ist. Das Gericht macht deutlich, dass hiervon bei einer mehr als bloß geringfügigen Restlei- stung nicht mehr ausgegangen werden könne. Will der Auftragnehmer seinen Restwerklohnan- spruch geltend machen, so kann er sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass eine Ab- nahme wegen einer Abnahmeverweigerung des Auftraggebers entbehrlich sei. (OLG Brandenburg, 4 O 7/10) www.schomburg.de Blüht Ihnen da was? Setzen Sie bei der flächigen Sanierung und Instandsetzung von Schimmel belasteten Putzflächen oder salzbelastetem Mauerwerk auf Erfahrung und sichere Funktionsweise bei niedrigem Flächenverbrauch! THERMOPAL ® -SR44 Sanierputz-WTA mit mineralischem Leichtfüllstoff • in grau und weiß • hohes Luftporen- und Salzspeichervolumen • diffusionsoffen THERMOPAL ® -ASP45 Schimmel-Sanierputzsystem mit mineralischem Leichtfüllstoff • hohe Porosität • hohe kapillare Leitfähigkeit • wärmedämmend Unsere Kompetenz – Ihr Vorteil! Foto: D. Petzold Photography Schützen & Erhalten · Juni 2012 · Seite 27
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