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Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Rechtsberatung Auftragnehmer darf Kosten in Rechnung stellen Ein Unternehmer, der aufgrund eines unbe- rechtigten Mängelbeseitigungsverlangens den an- geblichen Mangel durch Mitarbeiter besichtigen lässt und feststellt, dass die Mängelbehauptung nicht in seinem Verantwortungsbereich fällt, darf die dafür angefallenen Lohn- und Fahrtkosten unter Umständen als Schadensersatz verlangen. (BGH, VIII ZR 246/06) Jeder Bauherr hat das Recht auf ein män- gelfreies Werk. Eventuelle Mängel muss der Auf- tragnehmer im Rahmen der Gewährleistung auf seine eigenen Kosten beseitigen. Voraussetzung ist aber, dass der Auftragneh- mer den Mangel auch tatsächlich zu verantwor- ten hat. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Oft fordern voreilige Bauherren einen Auftragneh- mer auf einen angeblichen Schaden zu beseiti- gen, der eigentlich gar nicht in dessen Zustän- digkeit fällt. Der Auftragnehmer ist in dem Fall verpflichtet die Mängelrüge zu überprüfen. Dazu muss er auf die Baustelle und den Vorgang un- tersuchen. Stellt sich dort heraus, dass er selbst den gerügten Mangel gar nicht verursacht hat, kann er von dem Bauherren Schadensersatz für seine Aufwendungen fordern. Unternehmer muss ein- zige Art der Mängelbesei- tigung auch ausführen Der Bundesgerichtshof hat am 05.05.2011 (Az.: VII ZR 28/10) eine wichtige Ent- scheidung erlassen. Wenn die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich ist, ist der Unternehmer verpflich- tet, diese so vorzunehmen. Der Auftraggeber kann ein dieser Verpflichtung nicht entspre- chendes und damit untaug- liches Angebot von vornehe- rein zurückweisen. Die grundsätzlich freie Wahl des Werkunternehmers (Auftragnehmer) in der Art der Mängelbeseiti- gung wird dadurch aufgehoben und der Entschei- dungsspielraum auf Null gesetzt. Witterungsverhältnisse in den Vertrag aufnehmen Wer im Herbst mit dem Bauen beginnt, der sollte da- ran denken, dass er das Vor- haben wahrscheinlich nicht mehr vor dem Wintereinbruch abschließen kann. Was pas- siert dann mit der Baustelle? Dauerregen, Eis und Schnee können die Bauarbei- ten verzögern. Der Rohbau und die auf der Baustelle la- gernden Materialien können bei winterlicher Witterung be- schädigt werden. Wer sichert den Rohbau und die auf der Baustelle lagernden Bauteile gegen Eis, Schnee und Dauerregen? Verantwortlich für die Baustelle ist grund- sätzlich der Bauunternehmer, was aber, wenn, wie zurzeit, ein extremer Winter herrscht? Wer zahlt dann die notwendigen zusätzlichen Siche- rungsmaßnahmen? Art und Umfang der erfor- derlichen Schutzmaßnahmen richten sich da- bei nach den Gegebenheiten im Einzelfall und nach der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer. Dies birgt allerdings Konfliktstoff. Um sich vor unnötigen Streitigkeiten zu schützen, sollte man bei Bauarbeiten die vo- raussichtlich über den Winter laufen, von vor- neherein klare vertragliche Regelungen darüber treffen wie und mit welchem Aufwand die Bau- stelle ggf. gesichert werden muss. Auftragneh- mer sollten solche Details vorsichtshalber im Leistungsverzeichnis festschreiben und sich so wirkungsvoll absichern. Vorzeitig erklärte Abnahme: Keine Anfech- tung trotz Mängel! Nimmt der Auftraggeber ein Bauwerk trotz fehlender Abnahmereife ab, ist die Abnahme un- geachtet von etwaigen tatsächlich vorhandenen Mängeln wirksam. Die Abnahmeerklärung kann auch nicht we- gen Irrtums über die fehlende Abnahmereife an- gefochten werden, weil das Anfechtungsrecht durch die vorrangigen §§ 633 ff. BGB ausge- schlossen ist. Dies gilt sogar dann, wenn der Auftragnehmer die Abnahmefähigkeit arglistig vorgespiegelt hat. OLG München, Urteil vom 13.12.2011 (9 U 2533/11) Anmerkung: Zu den Folgen der Arglist siehe § 634 a III BGB (Verjährung). CavaStop 300 gegen feuchte Mauern Leicht zu verarbeiten und besonders langlebig ist die CavaStop 300 Horizontalsperre der Neisius Bautenschutz, und dazu ein deutsches Marken- produkt. Die ausgewogene Zusammensetzung aus verschiedenen Komponenten wie Imprägnier- stoffe, Spezialharze, Naturharze und Öle macht aus CavaStop 300 eine nahezu unverrottbare Kunstharzkautschuk-Isolierschicht, die in kürzester Zeit wasserundurchlässig ist. Bei allen mineralischen Baustoffen können diese Kapillarwassersperren eingesetzt werden. Auf dieses giftklassefreie Produkt er- halten Sie 10 Jahre Garantie. Informationen erhalten Sie von: Neisius Bautenschutzprodukte 18225 Kühlungsborn · Alte Gärtnerei 29 Telefon (038293) 433030 · Telefax 433032 Mobil (0171) 4128460 E-Mail: neisius@t-online.de · Internet: www.cavastop.com Wir suchen noch Fachbetriebe für die Verarbeitung! Möchten auch Sie unser Produkt verarbeiten? Rufen Sie uns an. Foto: D. Petzold Photography Foto: Helga Gross · pixelio.de
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