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Schützen & Erhalten · März 2011 · Seite 23 Wie ist ein gekündigter Bauvertrag abzurechnen? BGB § 649; VOB/B § 8 Nr. 1 II Rechtsberatung – Kündigt der Auftraggeber einen Bauvertrag ohne wichtigen Grund, kann der Auftrag- nehmer Vergütung für bereits erbrachte und noch nicht erbrachte Leistungen gesondert abrechnen. – Für die Prüfbarkeit einer Abrechnung ist es unerheblich, ob die Berechnung sachlich richtig oder sachlich falsch ist. – Ersparte Aufwendungen können auf der Grundlage der Vergaben an Subunterneh- mern abgerechnet werden. – Ersparnisse, die der Auftragnehmer durch eine nicht vorgenommene Mängelbeseitigung er- zielt, müssen in der Schlussrechnung nicht bezeichnet werden. – Mehrwertsteuer kann auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nicht verlangt werden. Leitsatz des BGH VII ZR 164/01 Der zugrunde liegende Sachverhalt Ein Bauunternehmer verlangt von dem Bau- herren Restwerklohn. Der Bauherr hat den Bau- vertrag ohne wichtigen Grund gekündigt. Für die Abrechnung hat der Unternehmer zunächst die erbrachten Leistungen aufgemessen. Danach un- terteilte er die vertraglich vereinbarte Pauschal- leistung in verschiedene Gewerke und bewertete sie anhand seiner Kalkulation. So errechnete er anhand des Leistungsstan- des den Werklohn für erbrachte und noch nicht erbrachte Leistungen. Auf die noch nicht er- brachten Leistungen ließ sich der Unternehmer schließlich die Vergütung anrechnen, die er sel- ber an seine Subunternehmer gezahlt hat. Der Bauherr verweigerte die Zahlung mit dem Argument die Abrechnung sei nicht prüf- fähig. Er forderte vielmehr eine Abrechnung wie bei einem Einheitspreisvertrag. Zudem monierte er Berechnungsfehler, die zur Unprüfbarkeit der Rechnung führen würden. Der Bundesgerichtshof hat dem Bauunterneh- mer Recht gegeben. Er muss den gekündigten Pauschalvertrag nicht wie einen Einheitspreis- vertrag abrechnen. Erforderlich ist allerdings, dass er die erbrachten Leistungen von den noch nicht ausgeführten Leistungen abgrenzt und be- wertet. Für die Prüffähigkeit der Rechnung ist es auch unerheblich, ob die Abrechnung sach- lich richtig ist. Auch ein falsche Rechnung kann prüffähig sein. Entscheidung zur Prüfungs- und Hinweispflicht Entfällt die Hinweispflicht, wenn auf Seiten des Auftraggebers ein fachkundiger Ingenieur eingeschaltet ist? Wird ein Unternehmer angewiesen, Entwäs- serungsrohre zu verlegen, für die es keine all- gemeine bauaufsichtliche Zulassung gibt und wofür die erforderliche statische Berechnung fehlt, besteht keine Hinweispflicht, wenn auf Seiten des Auftraggebers ein fachkundiger In- genieur mitgewirkt hat. Leitsatz des BGH VII ZR 285/01 Sachverhalt: Im vorliegenden Fall wollte eine Brauerei ihr Abwassersystem sanieren. Sie beauftragte einen Ingenieur mit der Planung und Ausschreibung. Dieser schlägt die Verwendung sogenannter Eus- keritrohre vor. Ein Tiefbauunternehmen führt die Arbeiten, wie ausgeschrieben, aus. Nach Fer- tigstellung und Inbetrieb- nahme zeigen sich Mängel. Die Rohre weisen Risse auf. Trotz einer zwischenzeitli- chen Sanierung bilden sich erneut Risse. Es stellt sich heraus, dass die verwende- ten Rohre für den Einsatz- zweck nicht geeignet sind. Sie weisen nicht die erfor- derliche Druckkraft auf. Es gibt für diese Rohre kein Prüfzeichen und keine all- gemeine bauaufsichtliche Zulassung. Die nach der DIN Norm erforderliche Statik ist nicht erstellt worden. Die Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Klage des Auftraggebers gegen den Auftragneh- mer auf Schadensersatz blieb erfolglos. Urteilsbegründung (auszugsweise): Dem Auftragnehmer sind Ausführungsfehler nicht anzulasten, da es ihm nicht oblag eine statische Berechnung anzustellen. Der Auftrag- nehmer war auch nicht verpflichtet Bedenken dagegen anzumelden, dass für die Rohre kein Prüfzeugnisse und keine bauaufsichtliche Zulas- sung vorlag, denn der Auftraggeber war durch den eingeschalteten Fachingenieur mit ausrei- chender Sachkunde ausgestattet. Anmerkung: Grundsätzlich hat der Un- ternehmer für ein mangelfrei- es Werk einzustehen, und zwar unabhängig vom Verschulden. Daher sollte jeder Auftragneh- mer grundsätzlich und vorsorg- lich, auch wenn auf Seiten des Auftraggebers Sachkunde vor- handen ist, im Zweifel, wenn er nicht sicher ist, sein Werk mangelfrei erstellen zu können, Bedenken anmelden. Foto: Nyul, 123rf.com

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