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Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Apostelnstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Rechtsberatung I. Eine zunehmend abnehmende Zahlungsmoral auf Seiten der Auftraggeber prägt die heutige Lebenswirklichkeit auf zahlrei- chen Baustellen. Oftmals werden Zahlungs- ansprüche des Auftragnehmers wegen angeblich bestehender Mängel zurückgehalten. Gelegentlich verbirgt sich dahinter aber auch ein feh- lender Zahlungswille oder gar Geldprobleme der Auftrag- geber. Fehlende Zahlungsmoral ist jedoch nicht nur ein zu- nehmendes Merkmal privater Auftraggeber, auch bei etli- chen Städten und Gemeinden hat es sich eingebürgert Rech- nungen der Auftragnehmer nicht mehr zeitnah auszugleichen. In der Folge soll zunächst davon ausgegan- gen werden, dass ein VOB-Vertrag zwischen dem Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) ge- schlossen wurde. (Die rechtlichen Probleme bei Vorliegen ei- nes BGB Bauvertrages werden in einer weiteren Folge behandelt). II. Bei einem VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer (AN) bei einem Zahlungsverzug die Möglichkeit seine eigene Leistung einzustellen, mithin sei- ne Arbeiten zu verweigern und Schadensersatz wegen Zahlungsverzug geltend zu machen, oder unter Umständen gar den Vertrag zu kündigen. Die VOB/B enthält die Bestimmung, dass der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen darf, wenn der Auftraggeber bei Fälligkeit des Werklohnan- spruches nicht zahlt und eine von dem AN ge- setzte – angemessene – Nachfrist erfolglos ver- strichen ist. Die Fälligkeit der Werklohnansprü- che richtet sich, sofern die Parteien die VOB/B vereinbart haben, nach dem vereinbarten Zah- lungsplan. Abschlagszahlungen sind regelmäßig in Höhe des Wertes der nachgewiesenen – ver- tragsgemäßen – Leistung zu gewähren, sofern sie mittels einer nachprüfbaren Abschlagszah- lungsrechnung geltend gemacht wurden. Die Schlusszahlung ist zwei Monate nach der Schluss- rechnung fällig. In der Praxis zögern viele Auftragnehmer allerdings davor zurück, ihre Arbeiten einzu- stellen. Richtig an diesem Zögern ist dabei, dass un- ter Umständen erhebliche Rechtsnachteile auf- treten können. Falsch dagegen, dass man dieses Verhalten oft zu widerspruchslos hinnimmt. Achtung: In etlichen Fällen ist jedoch das Recht zur Leistungsverweigerung im Falle von Zahlungsunstimmigkeiten ausgeschlossen. Über die Wirksamkeit und Auslegung solcher Ver- tragsklauseln kann man dann trefflich und langanhaltend streiten. Weitere Probleme beste- hen in der Praxis darin, dass eine Arbeitseinstellung we- gen geringfügiger Zahlungs- rückstände problematisch sein dürfte und darin, ob der geltend gemachte Zahlungs- anspruch tatsächlich unstrei- tig fällig ist, oder ob dem AG wegen behaupteter oder tatsächlicher Mängel Gegen- ansprüche zustehen können, die die Fälligkeit zumindest hemmen. Ist die Forderung tatsächlich fällig und ist auch innerhalb der gesetzten Nachfrist eine Zah- lung des Auftraggebers nicht erfolgt, so kann der Auftragnehmer gemäß VOB/B Schadenser- satz wegen Verzuges geltend machen und zwar in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins- satz, unter bestimmten Voraussetzungen sogar von 8% über dem Basiszinssatz. Sollte ein noch höherer Verzugsschaden entstanden sein, so muss dieser bei Geltendma- chung gesondert nachgewiesen werden. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung den vollen, oder zumindest einen Teilbetrag, so ist er auch ohne, dass ihm vom Auftragneh- mer zuvor eine Nachfrist gesetzt wurde, ver- pflichtet Verzugszinsen für die offene Forde- rung zu tragen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer auch noch die Möglichkeit den VOB-Vertrag bei Nicht- zahlung einer fälligen Rechnung zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist, dass er dem Auf- traggeber zuvor eine – angemessene – Zah- lungsfrist gesetzt hat und ihm gleichzeitig an- gedroht hat, dass er nach Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, sofern kein Ausgleich stattfindet. Zu beachten ist ferner, dass eine dann nach Fristablauf übliche Kündigung des Vertrages die Schriftform berücksichtigt. Das heißt, die Kündigung muss schriftlich erfolgen, um rechtswirksam zu sein. Das Vertragsverhältnis endet sodann mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Auf- traggeber. Neben der Vergütung kann der Auftragneh- mer auch eine angemessene Entschädigung für seine während des Zahlungsverzuges entstande- nen eventuellen nutzlosen Aufwendungen und entgangenen Gewinn geltend machen. Der Auftraggeber zahlt nicht Wie sollte sich der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug verhalten? Walther GmbH: Gemeinsame Zukunft mit der finance & friends AG Im Sommer dieses Jahres hat die Walther Versicherungsmakler GmbH die Tätigkeiten der bisherigen Einzelfirma Dipl.-Kfm. Heinz-Dieter Walther Vers.-Makler e.K. übernommen. Damit erfolgte ein maßgeblicher Schritt für das Zusammen- gehen mit der fi- nance & friends As- sekuranzmakler AG. Die Walther GmbH aus Wilhelmshaven verspricht sich mit dieser Neuausrich- tung eine deutli- che Stärkung ihrer Marktposition. Den Kunden kommt zu- gute, dass im Ver- bund mit der Hamburger finance & friends so- wohl Angebotspalette als auch Serviceleistungen kontinuierlich erweitert werden. Außerdem stellt die finance & friends der GmbH eine hochmo- derne, technische Infrastruktur sowie ein effizi- entes Backoffice zur Verfügung. Die Geschäfts- führung der Walther Versicherungsmakler GmbH besteht aus Heinz-Dieter Walther und Wolfgang Kallmeier. Als Repräsentant vor Ort in Wilhelms- haven fungiert Gerhard Kahle. Versicherung Partner des DHBV bei Versiche- rungsfragen: Dipl.-Kfm. Heinz-Dieter Walther Valoisstraße 13 26382 Wilhelmshaven Telefon (04421) 94030 Telefax (04421) 940333 E-Mail heinz.dieter.walther@ web.de Nähere Infos: 040-611 400 www.plan-deutschland.de Plan International Deutschland e.V. Bramfelder Str. 70·22305 Hamburg Werde Pate! Öffne deine Augen für meine Welt. AZ-92X120:. 25.01.2008 13:09 Uhr Seite 1

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