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Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Apostelnstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Rechtsberatung CALSITHERM Silikatbaustoffe GmbH An der Eiche 15 33175 Bad Lippspringe Tel.: 05254-99092-12 Fax: 05254-99092-17 www.klimaplatte.de CALSITHERM KLIMAPLATTE ® 0001275098_000001.pdf Oktober 17, 2007 Wie in Fachkreisen be- kannt ist, sind die Zu- lassungen etlicher Holz- schutzmittel im Mai die- ses Jahres ausgelaufen, bzw. laufen zum Ende dieses Jahres aus Auf meine diesbezügliche An- frage zur Situation von biozid- haltigen Holzschutzmitteln hat mir das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re- aktorsicherheit folgende Stel- lungnahme zugeleitet, die ich hier unkommentiert zur Kennt- nisnahme bringe. Diesbezüglich verweise ich auch auf meine Stellungnahme zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung von Holzschutzmit- teln auf Seite 10 dieser Ausgabe. Rechtsanwalt Omankowsky, Köln Stellungnahme des Bundes- ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit „Für die Verkehrsfähigkeit eines Holzschutz- mittels ist entscheidend, dass es den Vorschriften des Chemikaliengesetzes entspricht. Das Chemika- liengesetz schreibt für Holzschutzmittel, ebenso wie für alle anderen Biozid-Produkte, seit dem Jahr 2002 eine Zulassungspflicht vor. Mit den sogenannten DIBt-Zulassungen hat dies aller- dings nichts zu tun. Nach dem Chemikaliengesetz darf ein Biozid- Produkt erst dann in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es von der Zulassungs- stelle – der Bundesstelle Chemikalien/Zulassung Biozide bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – zugelassen worden ist. Dazu prüft die Zulassungsstelle zusammen mit UBA, BfR und BAuA (Arbeitsschutzabteilung), ob die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere darf das Produkt keine unan- nehmbaren Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben und es soll hinreichend wirksam sein. Allerdings gibt es Übergangs- regelungen für die so- genannten existenten Biozid-Produkte, also auch für die alten Holz- schutzmittel. Als „exis- tent“ gilt ein Biozid- Produkt dann, wenn es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zu- lassungsregelung bereits auf dem Markt war und wenn der im betrachteten Produkt ent- haltene biozide Wirkstoff für das Arbeitsprogramm der EU zur Prüfung alter Wirkstoffe gemeldet und verteidigt wur- de. Solche existenten Biozid- Produkte sind daher derzeit ohne Zulassung nach dem Chemikaliengesetz auf dem Markt. Für den Zeitraum der Übergangsregelungen wurden insbesondere für Holzschutz- mittel Selbstverpflichtungen abgeschlossen, an denen die Holzschutzmittelhersteller ein großes Interesse hatten. Innerhalb dieser Selbst- verpflichtungen wurden auch Voraussetzungen definiert, welche Holzschutzmittel erfüllen soll- ten, um ein bestimmtes Zertifikat oder Gütesie- gel zu erhalten. Unter anderem war und ist DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) in solche Konformitäts- prüfungen eingebunden. Dies ist jedoch weder inhaltlich noch formal mit einer chemikalien- rechtlichen Zulassung vergleichbar. Eine wirkliche Sicherheit für Umwelt und Verbraucher ist erst dann gegeben, wenn die Übergangsregelungen auslaufen und die entsprechenden Mittel ein Zu- lassungsverfahren nach dem Chemikaliengesetz durchlaufen. Für Holzschutzmittel gehen diese Übergangsregelungen in Kürze zu Ende. Mit freundlichen Grüßen BMU“ Über die aktuelle Lage bei Holz- schutzmitteln Zulassungen für Holzschutzmittel laufen aus Besuchen Sie uns online: www.dhbv.de

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