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CALSITHERM Silikatbaustoffe GmbH An der Eiche 15 33175 Bad Lippspringe Tel.: 05254-99092-12 Fax: 05254-99092-17 www.klimaplatte.de CALSITHERM KLIMAPLATTE ® 0001275098_000001.pdf Oktober 17, 2007 Novellierung der VOB – Neufassung Ausgabe 2009 Der Hauptausschuss Allgemeines des Deut- schen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat Vorschläge zur Ver- schlankung und Vereinfachung der Vergabe- und Vertragsord- nung für Bauleistungen (VOB) erarbeitet. Wie bereits mitgeteilt, hat der DVA-Vorstand am 18. Mai 2009 die Neufassung der VOB – Ausgabe 2009 – be- schlossen. Nunmehr wurde die Neufas- sung der VOB 2009 am 15. Ok- tober 2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Nummer 155, Seite 3349). Die Neufassung kann auch auf der Internetseite des DVA eingesehen werden. Wichtig: Die VOB 2009 ist noch nicht gültig. Der Abschnitt 1 des Teils A und Teil B der Ausgabe 2009 sollen gemeinsam erst mit der Vergabeordnung (VGV), die den Abschnitt 2 des Teils A der VOB in Bezug nimmt, in Kraft treten. Hierfür ist die Zustimmung des Bundes- rates erforderlich, so dass mit einem Inkraft- treten voraussichtlich erst im Frühjahr 2010 zu rechnen ist. Vergütungsanspruch nach §2 Nr. 5 VOB/B 1) §2 Nr. 5 VOB/B lautet : „Werden durch Än- derungen des Bauentwurfs oder andere Anord- nungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehen Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berück- sichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu ver- einbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausfüh- rung getroffen werden“. Sinn der Vorschrift ist, dass der Auftragge- ber bestimmen soll, wie das Bauobjekt schlus- sendlich aussehen soll. Während der Bauphase ändern sich häufig die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen des Bauherren an das Objekt oder die ursprüngliche Planung stellt sich auf- grund geänderter Umstände oder nicht bedachter Voraussetzungen als fehlerhaft oder unzweckmä- ßig dar. Deshalb ist es dem Auftraggeber grund- sätzlich erlaubt in den Bauablauf durch entspre- chende Anordnungen einzugreifen. 2) Immer wieder kommt es im Baualltag vor, dass der vertraglich vereinbarte Beginn der ge- schuldeten Leistung sich um Wochen, wenn nicht gar Monate verzögert. Oft auch aus Umständen, die nicht dem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Dies liegt oft daran, dass notwendige Vor- leistungen noch nicht abgeschlossen sind, oder gar eine Umplanung notwendig wurde. Unter Juristen war lange umstritten, ob der Auftragnehmer deswegen eine Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B beanspruchen kann. Nach dieser Vorschrift müsste es zu einer Änderung des Bauentwurfs, oder aber zu einer anderen Anweisung des Auftraggebers gekommen sein. Sollte der spätere Baubeginn nicht auf einer Änderung des Bauent- wurfes beruhen, so stellt sich die Frage, ob eine Anweisung (Anordnung) des Auftraggebers zum zeitlichen Ablauf, nämlich dem verspäteten Beginn der Ausführung, als eine solche im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B angesehen werden kann. Dieser Sachverhalt war bislang nicht höchst richter- lich entschieden. Damit blieb dem Bauunternehmer nur die Möglichkeit wegen der ihm aus dem verzögerten Beginn entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes nach § 6 Nr. 6/ VOB/B vorzugehen. Die hierfür erforderlichen Anforderungen sind jedoch relativ hoch und in der Praxis oft kaum zu bewältigen. 3) Nunmehr hatte das Oberlandesgericht Celle einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Er- neuerung von Brückenbauarbeiten verzögerte. Grund war, dass die erforderlichen Verkehrsum- stellungen auf der darunter entlang gehenden Autobahn nicht rechtzeitig abgeschlossen wer- den konnten. Hinzu kam, dass der Prüfingeni- eur die Tragfähigkeit der Widerlager bezweifel- te. Nach der erforderlichen Umplanung konnten die Arbeiten dann erst drei Monate später be- gonnen werden. Das Gericht hat sich hier für eine pragmati- sche Lösung entschieden. Die Ursachen für die Bauzeitverzögerung beruhten nach Meinung des Gerichts insgesamt auf Umständen, auf die das Bauunternehmen keinen Einfluss hatte. Die strittige Frage, ob nur vertragsgemäße oder auch vertragswidrige Anordnungen zur Bau- zeit einen vertraglichen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B auslösten, bedurfte tat- sächlich keiner Entscheidung. Der Unternehmer hatte die Anordnung des Auftraggebers, auch soweit sie sich auf die Bauzeit ausgewirkt hat- te, akzeptiert. Daher konnte von einer einver- nehmlichen Abänderung ausgegangen werden. Dies schließt in der Folge eine vertragswidrige Anordnung aus, mit der Folge, dass ein Anspruch nach § 2 Nr. 5/VOB begründet war. In der Praxis wird ein Auftragnehmer eine Verschiebung der Bauzeit aufgrund derartiger Ereignisse akzeptieren und auf die Geltend- machung der daraus entstehenden Mehrkosten beschränken. (OLG Celle, 14 U 166/08) Entscheidung vom 22.07.2009 Rechtsberatung Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Apostelnstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: omankowsky@web.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

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