S&E Glossary
Rechtsberatung Haftungsbefreiung durch Bedenkenanmeldung? wurde dann auch am 06. Juli begründet. Nach dem Scheitern der Mediation verwarf das Beru- fungsgericht die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits einige Wochen vorher abgelaufen wäre und die Frist daher versäumt worden sei. Entscheidungsgründe: Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Bis zum Ab- lauf der Berufungsbegründungsfrist sei weder eine Berufungsbegründung, noch ein Antrag auf Fristverlängerung eingegangen. Daher konnte der Mediationsrichter die Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam verlängern. Die gerichtlichen Hin- weise zum Mediationsverfahren seien hinreichend klar formuliert, so dass diesen zu entnehmen sei, dass ein Antrag auf Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist rechtzeitig zu stellen ist. Praxishinweis: Die gerichtliche, oder auch gerichtsnahe Me- diation wird mittlerweile von vielen Gerichten angeboten. Die überwiegende Anzahl der Medi- ationsverfahren wird mit einer endgültigen Ei- nigung abgeschlossen. Bei den mediierten Bau- sachen liegt die Erfolgsquote teilweise bei 85%, daher ist die Entscheidung von großer Bedeu- tung für die Praxis. Im vorliegenden Fall hätte es gereicht, rechtzeitig innerhalb der Berufungs- begründungsfrist, im Hinblick auf das Mediati- onsverfahren einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Allein durch die Einleitung einer Me- diation werden die strengen Fristbestimmungen der Zivilprozessordnung jedoch nicht ausgesetzt oder aufgehoben. BGH VII ZB 76/07, Entscheidung vom 12.02.2009 Letzte Meldung: Die VOB kommt 2009 in allen drei Teilen komplett erneuert! Nach der letzten entscheidenden Sitzung im April dieses Jahres steht es fest, die VOB wird komplett erneuert und es wird gravierende Änderungen geben: 1. Die neue VOB/A wird radikal vereinfacht. Die Zahl der Vorschriften wurde von 32 auf 20(!) reduziert. Sie sieht eine Änderung der freihän- digen Vergabe vor und wurde mit der VOL/A harmonisiert. Ersatzlos weggefallen: die Re- gelungen über die Mitwirkung von Sachver- ständigen. Unaufgeforderte Preisnachlässe für die Zahlungsfrist werden bei der Wertung der Angebote nicht mehr berücksichtigt. Komplett erneuert ist die Regelung für Wettbewerbe. 2. Die neue VOB/B ist bei Verwendung gegen- über privaten Verbrauchern nicht mehr pri- vilegiert. 3. Auch in der VOB/C geht es zur Sache: 18 (!) ATVen wurden fachtechnisch verändert und 20 ATVen redaktionell überarbeitet, die ATV 18310 fällt komplett weg. Eine Darstellung der wichtigsten Änderungen der VOB/B wird voraussichtlich in der nächsten Aus- gabe von Schützen und Erhalten erfolgen. Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Apostelnstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: omankowsky@web.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Durch den Bauvertrag ist der Auftrag- nehmer als Werkunternehmer gem. BGB vertraglich gebunden den geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Dies bedeutet, dass das von ihm hergestellte Werk die nach dem Vertrag vorausgesetzten Funktionen erfüllen muss. Dies gilt auch dann, wenn die vertragliche vereinbarte Ausführungsart oder die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nicht zur Funktionstauglichkeit führen. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören auch all die Leistungen, die die Funktionstauglichkeit herbeiführen. Ein Werkunternehmer ist nur dann nicht für den Mangel seines Werkes verantwortlich, wenn er auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe, Bauteile oder Vor- leistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer sei- ne Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. Im Übrigen haftet der Werkunternehmer verschul- densunabhängig für die Her- beiführung der Funktionstaug- lichkeit. Die Funktionstaug- lichkeit ist die vereinbarte Beschaffenheit. Eine Befreiung von dieser Haftung und damit von der gesetzlichen Risikoverteilung kann nur dadurch herbeigeführt werden, dass diese Risikoüber- nahme durch eine ausdrückli- che rechtsgeschäftliche Verein- barung abgeändert wird. Dies bedeutet, dass auf eine Bedenkenan- meldung des Unternehmers eine Reaktion des Auftraggebers folgen muss. Weist der Besteller den Unternehmer trotz der von ihm angemelde- ten Bedenken zur Ausführung an, liegt darin eine vertragliche Risikoübernahme mit der Folge, dass der Unternehmer insoweit nicht mehr die Herbei- führung der Funktionstauglichkeit schuldet. Achtung: Reagiert der Besteller allerdings nicht, kommt keine vertragliche Vereinbarung zustande und es bleibt bei der ursprünglichen Verpflich- tung zur Herstellung der Funktionstauglichkeit. Zwar ist der Besteller natürlich verpflichtet zu reagieren und gerät bei einer Nichtreaktion ge- gebenenfalls auch in Annahmeverzug. Der Auf- tragnehmer, der aber trotz fehlender Reaktion des Bestellers die zur Funktionsuntauglichkeit führende Leistung erbringt, bleibt aber nach wie vor für den Mangel verantwortlich. Praxishinweis: Die Bedenkenanmeldung allein, wie sie nach der VOB/B ausreichend ist, kann also nach BGB nicht zur Haftungsfreistellung führen. Bei einem BGB-Vertrag bedarf es somit zwingend einer Reakti- on des Bestellers der vertraglichen Vereinbarung. Die VOB enthält also in §13 Nr. 3 in Verbin- dung mit §4 Nr. 3 also nichts anderes als die Funktion der Zustimmung des Auftraggebers zur Freistellung zur Haftung des Auftragnehmers, bzw. zur Freistellung von der Verpflichtung zur Herstellung der Funktionstauglichkeit. Das Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungs- begründungsfrist Bei Streitigkeiten im Baurecht setzt sich ne- ben dem Schiedsverfahren immer mehr auch das Mediationsverfahren als Möglichkeit der außer- gerichtlichen Streitschlichtung durch. Dies ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, erspart es den Streitparteien doch viel Zeit und Geld. Zunehmend werden Bauprozesse auch im Hinblick auf eine gerichtsnahe Mediation ausge- setzt. Hierbei sind jedoch die gerichtlich bedingten Fristen zu beachten. In einer brand- neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hierzu fol- gende Leitsätze aufgestellt: 1. Ein als besondere Ausge- staltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchge- führtes Mediationsverfah- ren hemmt nicht den Lauf der Begründungsfrist. 2. Die Verlängerung der Be- rufungsbegründungsfrist durch den Mediationsrich- ter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begrün- dungsfrist erfolgt und bis dahin kein Verlängerungsantrag gestellt wor- den ist. 3. Der im gerichtlichen Informationsblatt zur Mediation erteilte Hinweis: „Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet werden, die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert“ erzeugt kein Vertrauen darauf, dass die Berufungsfrist während des Media- tionsverfahrens nicht weiter läuft. Dieser Entscheidung lag folgender Lebenssach- verhalt zugrunde: In einem Bauprozess legte der verurteilte Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Das Berufungsgericht wies auf die Möglichkeit eines Mediationsverfahrens hin. In dem beiliegenden Informationsblatt zur Media- tion hieß es unter anderem: „Das Mediationsver- fahren wird beim Oberlandesgericht als Teil des gerichtlichen Verfahrens und zwar als besondere Ausgestaltung der vorgesehenen Güteverhand- lung betrieben. Während des Mediationsverfah- rens soll die Berufung nicht begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert.“ Bis zur Güteverhandlung im Mediationsver- fahren stellte der Beklagte und Berufungskläger innerhalb der regulären Berufungsbegründungs- frist keinen Antrag auf Fristverlängerung. Auf Antrag des Beklagten in der Mediationssitzung verlängerte der Mediationsrichter die Berufungs- begründungsfrist bis zum 06. Juli. Die Berufung
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