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Schützen & Erhalten · März 2009 · Seite 24 Fachbereiche Sachverständige Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Apostelnstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: omankowsky@web.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Rechtsberatung Nachdem hier in der letz- ten Ausgabe von Schützen & Erhalten das Urteil des Landgerichts München gegen die Firma Aquapol dargestellt und erläu- tert wurde, ist nunmehr, kurz vor Jahresende, von dem Landgericht Des- sau-Roßlau ein weiteres berichtenswertes Urteil gegen einen anderen Vertreiber von sogenann- ten „Zauberkästchen“ ergangen, welches eben- falls wegweisend zu sein verspricht. In diesem Fall hatte wiederum der Verband So- zialer Wettbewerb e.V. gegen einen Kaufmann geklagt, der „HYDROSAN“ Geräte vertreibt. Diesem Vertreiber wurde nunmehr gericht- lich untersagt insbesondere mit folgenden Äu- ßerungen zu werben: – ... nachhaltige Trockenlegung bei kapillar aufsteigender Feuchtigkeit, auch bei feh- lenden oder defekten Sperren horizontal und vertikal... – ... das Entfeuchtungs-System arbeitet nach dem Prinzip der Elektroosmose – ...diese Geräte beginnen nach dem Anschluss an das Stromnetz zu arbeiten und senden Impulse durch das ganze Haus. Die Impulse machen die Wände im ganzen Haus positiver als die Erde. Damit setzt die Wanderung der Ionen des Wassers zurück in die Erde oder nach den Außenseiten der Wände ein. Dieses neue System... ermöglicht eine über- aus kostengünstige und fast überall anwend- bare, wirkungsvolle Methode zur Entfeuch- tung von Beton-, Ziegel-, Steinmauern und Gewölben anzubieten. – Mit dem Hydrosan System sind wir in der Lage, die Feuchtigkeit zurück in den Erdbo- den zu transportieren.“ Im Einzelnen begründet das Gericht seine Ent- scheidung auszugsweise wie folgt: Die Werbung ist unlauter, weil sie irrefüh- rend ist. Die Irreführung ergibt sich daraus, dass der Verfügungsbeklagte das von ihm vertriebene Hydrosangerät mit den im Einzelnen im Tenor benannten Wirkungsaussagen bewirbt, obwohl wissenschaftlich gesicherte Ursache- Wirkung- Nachweise für die von ihm verwendete Methode nicht vorliegen. Wie die Wirkungsweise funktioniert, ist der Werbung nicht zu entnehmen. Die dahinterste- hende Methode der Elektroosmose wird in der wissenschaftlichen Literatur, wie sich aus der Glaubhaftmachung des Klägers ergibt, nachhal- tig und fundiert angegriffen. Die bei dieser Me- thode erzeugten elektrischen Spannungen sind nach diesen Ausführungen viel zu gering für das Auftreten von Elektroosmose. Aus Veröffentlichungen ergibt sich, dass die Behaup- tungen des Verfügungsbeklag- ten einer Grundlage im Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse entbehren. Die Wirkungsweise, mit der die Mauerwerksentfeuchtung erfolgen soll, ist nicht zweifels- frei wissenschaftlich nachweis- bar oder belegt, sondern viel- mehr auch in der Wissenschaft umstritten und eben gerade nicht wissenschaftlich gesichert und deshalb darf damit nicht in der vorgenommenen Art und Weise geworben werden. Der Vertreiber der Hydrosangeräte kann ei- nen wissenschaftlichen Ursache- Wirkung- Nach- weis nicht führen. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die wissenschaftliche Fundiertheit seiner Aussagen zu belegen. Partner des DHBV bei Versicherungs- fragen: Dipl.-Kfm. Heinz-Dieter Walther Valoisstraße 13 26382 Wilhelmshaven Telefon (04421) 94030 Telefax (04421) 940333 Kfz-Kaskoversicherung Das dauerhafte Aufbewahren des Kfz- Scheines im Fahrzeug ist nach Ansicht des OLG Celle (8 U62/97) als grob fahr- lässige Gefahrerhöhung zu sehen, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat. Ein Fahrzeughalter stellte sein Fahrzeug bei einem 10%igen Gefälle nur mit angezogener Handbremse und Einlegen des dritten Ganges ab. Das Fahrzeug kam ins Rollen und erlitt ei- nen Kaskoschaden. Das OLG Karlsruhe wertete dies als grobe Fahrlässigkeit (19 U 127/06). Der Fahrzeughalter hätte den Rückwärts- oder ersten Gang einlegen müssen. Das Einlegen des dritten Ganges stellt keine ausreichende Absicherung dar. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Zahlung befreit. Hausrat-Versicherung Im Schadenfall gibt es immer wieder Streitig- keiten, wenn es darum geht, dass a) Fenster über einen längeren Zeitraum auf Kipp zurückge- lassen werden, obwohl man mehrere Stunden die Woh- nung verlässt, b) die Tür nicht verschließt, sondern nur zuzieht und für mehrere Stunden die Woh- nung verlässt Die Welt der Zauberkästchen – ein weiteres Urteil Solange eine wissenschaftliche nachgewiese- ne Kausalität nicht möglich ist, bleibt die Wer- bung des Beklagten daher unzulässig. Landgericht Dessau-Roßlau, 3 O 74/08 Anmerkung: Auch dieses Urteil ist nach den vorliegenden Informationen – wie das Aquapol-Urteil – noch nicht rechtskräftig. Es geht aber genau in die gleiche Rich- tung, die das Landgericht München in seiner Entscheidung gegen die Firma Aquapol vorge- geben hat. Sollten seriöse Handwerksfirmen in Zukunft auf derartige Werbung der Firmen Aquapol, Hydro- san oder Dritter Vertreiber stoßen, sollten sie dies der Bundesgeschäftsstelle zur Kenntnis bringen, damit diese den Kläger informieren kann. Bei Verstößen gegen das Werbeverbot dro- hen nämlich sowohl der Firma Aquapol, als auch nunmehr dem verurteilten Vertreiber der Hydro- sangeräte im Wiederholungsfall Ordnungsgelder bis zu 250.000,– € . Rechtsanwalt Omankowsky, Köln Versicherung c) nach einem Einbruch der Polizei nicht unver- züglich eine Stehlgutliste überlässt. Das LG Düsseldorf (11 O 205/06) sah es als gro- be Fahrlässigkeit an, wenn Fenster auf Kipp ste- hen und man für mehrere Stunden die Wohnung verlässt. Folge: Kein Versicherungsschutz. Im Falle des Nichtverschließens der Woh- nungstür erging vom OLG Köln (9 U 148/07) ebenfalls das Urteil einer groben Fahrlässigkeit, mit der Folge: Kein Versicherungsschutz. Nach einem Einbruch hat der Geschädigte der Polizei und dem Versicherer unverzüglich eine Stehlgutliste zu übergeben, um eine ge- zielte Sachfahndung zu ermöglichen. Das OLG Köln stellte in einem Urteil vom 20.11.2007 (9 U 82/07) klar, dass das Einreichen einer Stehl- gutliste nach sieben Wochen nicht mehr unver- züglich ist. Der Versicherer ist damit von der Verpflichtung zu Schadenregulierung befreit. Das Landgericht Kleve hatte sich mit dem Erwärmen eines Körnerkissens in der Mikro- welle zu beschäftigen. Es stellte klar, dass die Außerachtlassung konkre- ter Sicherheitshinweise, die in der Gebrauchsanweisung eines technischen Gerätes schriftlich fixiert sind, den Vorwurf der groben Herbei- führung des Versicherungs- falles begründet (5 S 48/06). Folge: Kein Versicherungs- schutz.

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