S&E Glossary
Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Möglichkeiten und Risiken nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Unter diesem Titel wird auf der diesjährigen Sachverständigen- tagung des DHBV im Leipziger Renaissance-Hotel Prof. Dr. Uwe Meiendresch, Vorsitzen- der Richter am Landgericht Aachen, einen ausführlichen Vortrag halten. Das Gesetz, welches am 1. Juli 2008 das sogenannte Rechtsbe- ratungsgesetz ablöst, ermöglicht zukünftig auch Personen, die keine Rechtsanwälte sind, in gewissem Umfang Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Aufgabe des Vortrags von Prof. Dr. Meiendresch ist es, ob und ggfs. unter welchen Vorausset- zungen Architekten, Bauingenieure oder andere Bausachverständige über Fragen des öffentlichen und privaten Baurechts beraten dürfen. Erörtert werden auch Möglichkeiten einer Zusammenarbeit von Bausach- verständigen mit rechtsberatenden Berufen, etwa Rechtsanwälten. Der Vortrag dient einer ersten Orientierung bereits vor Inkrafttre- ten des Gesetzes. Viele Fragestellun- gen werden sich erst beantworten lassen, wenn später gerichtliche Entscheidungen vorliegen. Erst einmal dürfte, wie bei neuen Ge- setzen immer, Rechtsunsicherheit entstehen. Wir werden vom DHBV Fachbereich Sachverständige die Entwicklung dieses Gesetzes in der Praxis genau beobachten. Zur Einstimmung auf das Thema ist nachfolgend eine Veröffentlichung wiedergegeben, die sich mit diesem Thema ausführlicher beschäftigt und zeigt, dass einiges in dieser Rich- tung in Bewegung ist. Die Veröffent- lichung aus den IfS:„Informationen“ 5/07 gibt eine Pressemittteilung vom 11.10.2007 des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz ( presse@bmj.bund.de) wieder, die nachfolgend abgedruckt ist. Die Redaktion der IfS:„Informationen“ schreibt in ihrer Anmerkung zu der Veröffentlichung, dass das neue Gesetz in der vorliegenden Fassung gegenüber einem früheren Entwurf die Möglichkeiten einschränkt, dass sinnvolle „Annex“-Rechtsberatungen in gewissem Umfang auch durch Nicht-Juristen erbracht werden dürfen. Weiterhin schreibt die Re- daktion der IfS:„Informationen“: „Der ursprüngliche Entwurf war ein durchaus ausgeglichener Kompro- miss, der einerseits gewährleistete, dass der Kernbereich der rechtlichen Beratung und Vertretung allein den Anwälten vorbehalten blieb. Ande- rerseits öffnete der Entwurf sinnvoll die zulässige Rechtsdienstleistung als erlaubte Nebenleistung für alle unternehmerisch tätigen Personen. Da auch der Bundesrat eine eher restriktive Einstellung zur Öffnung des Rechtsberatungsrechts hat, wird er voraussichtlich dem Gesetzesentwurf zustimmen. Damit dürfte sich für Sachverständige im Vergleich zur geltenden Rechtslage wenig ändern.“ Nachfolgend die Pressemittei- lung vom 11.10.2007 des Refe- rats Presse- und Öffentlichkeits- arbeit des Bundesministeriums der Justiz, entnommen aus den IfS:„Informationen“ 5/07: „Der Deutsche Bundestag hat heute das neue Rechtsdienstleis- tungsgesetz (RDG), mit dem die Rechtsberatung neu geordnet wird, beschlossen. Stimmt der Bundesrat zu, kann das Gesetz zum 1. Juli 2008 in Kraft treten.“ „Das neue Rechtsdienstleistungs- gesetz erhält das Anwaltsmonopol für den gesamten Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen. Allerdings wird es künftig moderate Öffnungen geben“, sagte Bundesjustizministerin Bri- gitte Zypries. Im Interesse einer sachgerech- ten, unabhängigen Rechtsberatung bleibt es auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht, ebenso wie die außerge- richtliche Beratung in den Händen Die Eckpunkte des neuen RDG im Einzelnen: 1. Das RDG führt keine um- fassende Rechtsdienstleis- tungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d. h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf ver- lassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninter- essen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfas- sende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuris- ten) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprüng- lich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweite- rung der zulässigen Nebenleistungen gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld. 2. Das RDG gilt nur für den au- ßergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung Das bislang geltende Rechts- beratungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbe- halt. Das führt dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z.B. Steuerberater oder Inkassounterneh- men) erbracht werden dürfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbe- Fachbereiche Sachverständige der Anwältinnen und Anwälte bleibt. Öffnungen sieht das neue RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings bei der unentgeltlichen, altruis- tischen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. „Karitative Einrichtungen, Verbrau- cherberatung oder Mieterbund dürfen unentgeltliche Rechtsdienstleistun- gen anbieten – das gleiche gilt für Rechtsberatungen im Familien- und Freundeskreis. Um sicherzustellen, dass Rechtssuchende kompetent be- raten werden, dürfen gemeinnützige Einrichtungen Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen“, sagte die Bundesjustizministerin. Auch Nichtanwälte sollen künf- tig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbrin- gen dürfen. So dürfen beispielsweise Architekten künftig im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftragge- ber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten. „Diese Regelung ist so gewählt, dass sie einerseits die verfassungs- und europarechtlich gebotenen Öffnun- gen ermöglicht und andererseits die Grenzen zulässiger Rechtsberatung klar und deutlich hervorhebt“, sagte Brigitte Zypries. Dagegen soll die Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeits- möglichkeiten von Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehen war, vorläufig zurückgestellt werden. „Die berufs- ständischen Vertreter der Anwälte haben signalisiert, dass sie in diesem Punkt noch Gesprächsbedarf sehen. Ich bin allerdings sicher, dass wir uns aufgrund der Entwicklung in anderen europäischen Ländern und angesichts der Tatsache, dass nach einer aktuellen Studie bereits heute 44% der Anwaltschaft die ursprüngli- chen Vorschläge der Bundesregierung begrüßen, mit diesen Vorschlägen schon sehr bald wieder befassen werden“, sagte Bundesjustizminis- terin Zypries. Schützen & Erhalten · März 2008 · Seite 16
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