S&E Glossary
Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Abstimmung bei Umbauten von Mehrfamilienhäusern Werde Pate! Öffne deine Augen für meine Welt. Nähere Infos: 040-611 400 www.plan-deutschland.de Plan International Deutschland e.V. Bramfelder Str. 70 · 22305 Hamburg AZ-92X120:. 25.01.2008 13:09 Uhr Seite 3 Rechtsberatung Schadensersatz bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen Der Bundesgerichtshof hat eine interessante Entscheidung zu einem reklamierten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel getroffen. Sachverhalt: Ein Unternehmen verkaufte einem Bauherrn eine Rufanlage, die der Bauherr selber einbaute. Nach Störungsmeldungen des Bauherrn übperprüfte ein Mitarbeiter der Lieferfirma die Installation der An- lage ohne jedoch die Fehlerfunktion beseitigen zu können. Der Bauherr vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Lieferfirma auf, diesen zu beseitigen. Bei der Behebung der Störung stellte sich heraus, dass der Fehler darauf beruhte, dass der Bauherr die Anlage falsch eingebaut hatte oder aber in der Folge Veränderungen an der Einstellung vorgenommen hatte. Die Firma begehrt nunmehr von dem Bauherrn Ersatz für die angefallenen Lohn- und Fahrtkosten und das unberechtigte Mängelbesei- tigungsverlangen. Entscheidung: Der BGH hat entschieden, dass der Firma ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht, weil der Beklagte mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat. Ein unberechtigtes Mangelbe- seitigungsverlangen stellte eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Bauherr oder Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstandes nicht vorliegt, sondern die Ursache für den von ihm beanstandeten Mangel in seinem eigenen Verant- wortungsbereich liegt. BGH, Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 246/06 Schadensersatzanspruch vor Fertigstellung des Baus In der Regel stehen dem Bau- herrn erst nach Fertigstellung des Werkes die vertraglichen Mängel- gewährleistungsansprüche zu. Zeigen sich allerdings bereits zu Beginn der Bauarbeiten schwerwie- gende Mängel, so kann sich bereits daraus ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn ergeben, wenn dem Mangel durch eine Nachbesserung nicht mehr abgeholfen werden kann, oder aber der Unternehmer seine Nachbesserungsbefugnis aus sonstigen Gründen verloren hat. Ein solcher Grund liegt zum Bei- spiel dann vor, wenn die Baufirma die Bauarbeiten vertragswidrig ein- gestellt, oder so verzögert hat, dass mit einer zumutbaren Fertigstellung nicht mehr zu rechnen ist. In einem vor dem Oberlandes- gericht Koblenz entschiedenen Fall hatte der Bauunternehmer seine Pflicht dahingehend verletzt, dass er die Arbeiten zur Erstellung einer Bodenplatte und des Kellergeschos- ses soweit verzögert hatte, dass die nachfolgenden Arbeiten ohne bautechnische Bedenken nicht mehr zügig bis zur Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens – eines Einfamilienhauses – fortgeführt werden konnten. Da im Frühjahr mit dem Bau begonnen worden war, durfte der Bauherr damit rechnen, dass die Dacheindeckung bis zum Winter fertiggestellt sein würde, urteilte das Gericht. OLG Koblenz, 5 U 521/07 Wer als Immobilieneigentümer mit Nachbarn zusammenleben muss, sei es in einer Doppelhaushälfte oder in einer Eigentumswohnanla- ge, der sollte bei allen grösseren Umbauten Vorsicht walten lassen und nach Möglichkeit vor Beginn der Arbeiten eine rechtlich ein- wandfreie Einwilligung der Nachbarn einholen. In einem Fall, den das OLG Zweibrücken entschied, hatte ein Eigentümer auf dem Balkon im Obergeschoss eines Mehrfamilien- hauses einen Glaserker errichten lassen. Der Eigentümer der direkt danebenliegenden Wohnung erhob Widerspruch, da er dies für eine unzulässige bauliche Veränderung hielt. Er klagte auf Entfernung des neu errichteten Glaserkers. Das OLG gab dem Kläger Recht. Es urteilte, dass die Baumaßnahme eindeutig über die ordnungsgemässe Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen würde. Die von der Wohnungseigentü- mergemeinschaft eingeholte Geneh- migung reichte es in dem konkreten Fall nicht aus, weil der Nachbar – als einziger – der Genehmigung nicht zugestimmt hatte. OLG Zweibrücken, 3 W 179/02 www.dhbv.de Schützen & Erhalten · März 2008 · Seite 27
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=