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Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 RECHTSBERATUNG Die wichtigsten Neuerungen der VOB/B 2006 Aktuelle Entscheidung im Arbeitsrecht Eine Befristung muss begründet sein Auch wenn die Neufassung der VOB nur wenige inhaltliche Änderungen gebracht hat, so wird dennoch – oder gerade deshalb – immer wieder nach- gefragt, was sich tatsächlich geändert hat. Daher sollen hier einmal in einer kurzen Übersicht die wesentlichen Änderungen aufgezeigt wer- den. 1. Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer Auftragnehmer, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, sind nicht verpflichtet dabei die VOB/A anzuwenden. Das bedeutet, sie müssen kein formelles Verga- beverfahren einhalten, insbeson- dere die Bauleistungen nicht öf- fentlich oder beschränkt ausschrei- ben. Die Weiterleitungsverpflichtung bei der Einschaltung von Subun- ternehmern bezieht sich lediglich auf die Teile B und C der VOB. Der Auftragnehmer muss bei seinem Vertrag mit dem Subunternehmer also die VOB/B und C zugrunde legen. 2. Kündigung bei Insolvenz Bei einer Insolenz des Auftragneh- mers konnte der Auftraggeber schon unter bestimmten Umstän- den nach der bisherigen VOB den Bauvertrag kündigen. Das Kündigungsrecht bei be- antragtem Insolvenzverfahren er- fasste bisher jedoch nur den Fall, dass der Auftragnehmer selbst die Insolvenz beantragt hatte. Der Insolvenzantrag kann jedoch auch von einem oder mehreren Gläubi- gern des Auftragnehmers gestellt werden. Hierauf erweitert die VOB 2006 nun das Kündigungsrecht des Auftraggebers. Er ist jetzt zur Ver- tragskündigung berechtigt, wenn er selbst oder ein anderer Gläubi- ger in zulässiger Weise den Insol- venzantrag gestellt hat. 3. Allgemeine Verjährungs- frist Die Regelung zur Verjährung von Mängelansprüchen ist abgeändert worden und führt teilweise zu Ver- ständnisschwierigkeiten. Bisher bestimmte die Vorschrift, dass Mängel bei Arbeiten an einem Grundstück in zwei Jahren verjäh- ren. Die Formulierung “Arbeiten an einem Grundstück” ist jetzt durch die Formulierung “Werke, deren Er- folg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht” ersetzt worden. Dies stellt jedoch keine inhaltliche Änderung, insbe- sondere keine Änderung der Verjäh- rungsfrist dar. Mängel an Grund- stücksarbeiten verjähren weiterhin in zwei Jahren, Mängel an Bauwer- ken in vier Jahren. 4. Verjährungsfrist bei ma- schinellen und elektrischen Anlagen Die Verjährungsfrist für Mängel an maschinellen und elektrischen An- lagen wird von vier Jahren auf zwei Jahre verkürzt, wenn der Auftrag- geber mit dem Auftragnehmer für die Dauer der Verjährungsfrist kei- nen Wartungsvertrag abschließt. Die Vorschrift hat den Zweck, Streit darüber zu vermeiden, ob ein auf- getretener Schaden auf einer man- gelhaften Leistung des Auftragneh- mers oder aber auf unzureichender Wartung der Wartungsfirma beruht. Die Vorschrift ist jetzt insofern deutlicher gefasst worden, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre bei einem nicht abge- schlossenen Wartungsvertrag auch dann eintritt, wenn die Parteien eine grundsätzliche Verjährungs- frist von mehr als vier Jahren ver- einbart haben. 5. Abschlagszahlungen Die VOB/B erklärt es nun ausdrück- lich für zulässig, dass für Abschlag- zahlungen feste Zeitpunkte verein- bart werden können und vollzieht damit nach, was in der bauvertrag- lichen Praxis bereits weitgehend üblich ist. 6. Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schluss- rechnung Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens in- nerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erho- ben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüf- barkeit berufen. Allerdings kann der Auftragge- ber weiterhin versuchen zu bewei- sen, dass bestimmte Abrechnungs- positionen unrichtig sind. 7. Einstellung der Arbeiten bei Zahlungsverzug des Auftraggebers Wenn der Auftraggeber trotz Fäl- ligkeit der Forderung und Nachfrist- setzung nicht zahlt, darf der Auf- tragnehmer die Arbeiten einstel- len. Es bedarf hierfür keine doppelte Fristsetzung. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber nur ledig- lich einmal eine Nachfrist setzen. 8. Sperrkonto Wenn ein Auftraggeber zur Sicher- heit Geld einbehält, so hat der Auftragnehmer den Betrag zu ei- nem zu vereinbarendem Geldinsti- tut auf ein Sperrkonto einzuzah- len, über das beide nur gemein- sam verfügen können. Das Sperrkonto muss ein “Und- Konto” im rechtlichen Sinne sein. Nur ein solches Konto ist insolvenz- fest. Es genügt keinesfalls das der Auftraggeber das Konto alleine eröffnet und die beiden Vertrags- partner lediglich im Innenverhältnis regeln, dass ein Zugriff auf das Konto nur gemeinsam erfolgen darf. In diesem Fall würde das auf dem Konto vorhandene Geld bei einer Insolvenz des Auftraggebers in die Insolvenzmasse fallen und wäre für den Auftragnehmer (in der Regel) verloren. 9. Auswirkungen der Umkeh- rung der Steuerschuldner- schaft bei Bauleistungen auf die Höhe des Sicher- heitseinbehalts Seit 2004 wird bei einem Bauver- trag zwischen zwei Baubetrieben in der Regel eine Nettorechnung ausgestellt. Für die Abführung der Mehrwertsteuer ist in diesen Fäl- len der Auftraggeber zuständig (Umkehrung der Steuerschuldner- schaft). Hierdurch sind in der Ver- gangenheit gelegentlich Streitig- keiten über die Bemessungsgrund- lage des Sicherheitseinbehaltes entstanden. Die VOB 2006 bestimmt nun, dass, sofern Rechnungen ohne Um- satzsteuer gestellt werden, die Um- satzsteuer bei der Berechnung des Sicherungseinbehaltes unberück- sichtigt bleibt und stellt damit klar, dass eine fiktive Umsatzsteuerbe- rechnung unzulässig ist. Ein befristeter Arbeitsvertrag, der den sachlichen Grund der Be- fristung nicht erkennen lässt oder eine falsche Ursache nennt, ist rechtswidrig. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland- Pfalz hervor. Damit ist die Befri- stung ungültig und der betroffe- ne Arbeitnehmer befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhält- nis (2 Sa 793/06). Das Landesarbeitsgericht beton- te, ohne einen sachlichen Grund dürf- te ein Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht befristet werden, da anderen- falls die Kündigungsschutzvorschrif- ten umgangen werden könnten. Schützen & Erhalten · September 2007 · Seite 16

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