S&E Glossary

Neue Beitragsverfahrens- ordnung Die Beitragsüberwachungsver- ordnung und die Beitragszah- lungsverordnung werden in der Beitragsverfahrensverordnung zusammengeführt, die am 1. Juli 2006 in Kraft tritt. Am 1. Juli 2006 wird die Verord- nung über die Berechnung, Zah- lung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialver- sicherungsbeitrages-Beitragsverfah- rensverordnung (BVV) in Kraft treten. Sie übernimmt die Vorschrif- ten der Beitragsüberwachungsver- ordnung (BÜVO) und der Beitrags- zahlungsverordnung (BeitrZV), die überwiegend redaktionell überar- beitet wurden. Inhaltlich wird sich für die Arbeitgeber Folgendes än- dern: Nach § 8 Abs. 2 BVV (§ 2 BÜVO alt) sind zu den Entgeltunterlagen nunmehr auch folgende Unterla- gen zu nehmen: · Feststellungsbescheid der Ein- zugsstellen nach § 28 h Abs. 2 SGB IV, Nr. 9 · Nachweis der Elterneigenschaft nach § 55 Abs. 3 SGB XI, Nr. 12 · Erklärung des Arbeitnehmers über den Auszahlungsverzicht von zustehenden Entgeltansprü- chen, Nr. 13 Nach § 9 BVV (§ 3 BÜVO alt) ist in den Lohnunterlagen in Zukunft zusätzlich Folgendes zu dokumen- tieren: · beitragspflichtige Sonn-, Feier- tags- und Nachtzuschläge, Nr. 8 · Sätze für die Umlagen U 1 und U 2 und das umlagepflichtige Ar- beitsentgelt, Nr. 9 · Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen Beitragsschuld, Nr. 10. Dabei geht es um die Berechnung der vorläufigen Beitragsschuld im Rahmen der Vorverlegung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Un- ter den Parametern sind die Berechnungsmöglichkeiten zu verstehen, die die Spitzenorga- nisationen der Sozialversiche- rungsträger als mögliche Berech- nungsarten anerkannt haben. ARBEITS- UND SOZIALRECHT In der betrieblichen Diskus- sion über die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung über die Einführung eines Saison-Kurzarbeitergeldes soll- te die Förderung der Bereit- schaft der Arbeitnehmer, im Rahmen flexibler Arbeits- zeitregelungen Guthabenstun- den für Auftragslücken und witterungsbedingten Arbeits- ausfall in der Schlechtwetter- zeit anzusparen, im Vorder- grund stehen. Der finanzielle Anreiz hierfür ist durch die Anhebung des Zuschuss- Wintergeldes von 1,03 Euro auf 2,50 Euro erhöht worden. Dadurch sollen das Ansparen von Guthaben- stunden und die Auflösung von Ar- beitszeitguthaben zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison- Kurzarbeitergeld attraktiver ge- macht werden. Im Geschäftsbereich Sozial- und Tarifpolitik des ZDB ist für diese betriebliche Diskussion der erziel- bare Nettolohn bei Inanspruchnah- me von Saison-Kurzarbeitergeld einerseits und bei Einbringung von vorgearbeiteten Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto anderer- seits für den Fall errechnet wor- den, dass in einem Lohnabrech- nungszeitraum 100 Stunden auf- trags- oder witterungsbedingt ausfallen. Diesen Berechnungen liegt in der Variante für die alten Gesetzliche Schlechtwetter- regelung Vorrang der Flexibilisierung der Arbeitszeit – Arbeitnehmer-Information Bundesländer der Gesamttarifstun- denlohn der Lohngruppe 4 (Spe- zialfacharbeiter) = 14,56 Euro und in der Variante für die neuen Bun- desländer der Gesamttarifstunden- lohn der Lohngruppe 2 (Mindest- lohn 2) = 9,80 Euro zugrunde. Zugrunde gelegt wurde darüber hin- aus die aktuelle Tabelle der Bun- desagentur für Arbeit zur Berech- nung des Winterausfallgeldes und des Kurzarbeitergeldes in der seit Januar 2006 geltenden Fassung, die über die Homepage der Bun- desagentur für Arbeit bezogen wer- den kann. Aus dieser Vergleichsrechnung ergibt sich, dass der Nettolohn je Ausfallstunde bei der Einbringung von Guthabenstunden im Winter fast doppelt so hoch ist wie bei der In- anspruchnahme von Saison-Kurzar- beitergeld. Dieser Effekt sollte durch die Anhebung des lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss- Wintergeldes erreicht werden. Die hierzu in zwei Varianten für die alten und neuen Bundes- länder erstellten Flugblätter kön- nen aus dem Mitgliederbereich der DHBV-Homepage heruntergeladen werden, um sie im Betrieb als Ar- gumentationshilfe zu verwenden. Weiterhin finden Sie im Internet unter gleicher Adresse die Berech- nungen für beide Varianten, um den errechneten Nettolohn nach- vollziehen zu können. Sozialversicherung Checkliste für geringfügig Entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Jeder Arbeitgeber ist zur so- zialversicherungspflichtigen Einord- nung seiner Arbeitnehmer verpflich- tet. Die Checkliste, die im Mit- gliederbereich unter www.dhbv.de abgerufen werden kann, soll dem Arbeitgeber als interne Arbeitshilfe bei der Einordnung jedes Arbeit- nehmers und einer korrekten Mel- dung gegenüber der Krankenkas- se Hilfe leisten. Dafür hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die dazu erforder- lichen Angaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen vorzu- legen. Erteilt der Arbeitnehmer diese Auskünfte nicht, nicht rich- tig oder nicht rechtzeitig oder legt er die entsprechenden Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor, begeht er eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrig- keit. Die Checkliste enthält auf der letzten Seite einen entsprechen- den Hinweis. Wir empfehlen den Mitglieds- betrieben, die Checkliste bei der Einstellung von geringfügig be- schäftigten Arbeitnehmern zu ver- wenden. Schützen & Erhalten · Juni 2006 · Seite 21

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