S&E Glossary

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft gibt eine neue bundeseinheitliche Unbedenk- lichkeitsbescheinigung in qua- lifizierter und einfacher Form heraus. Bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) eine Un- bedenklichkeitsbescheinigung in einfacher oder qualifizierter Form abgerufen werden. Hintergrund In einer Vielzahl von Fällen benötigen Baubetriebe eine Unbe- denklichkeitsbescheinigung, z.B. zur Vorlage bei einem Auftraggeber oder Hauptunternehmer oder im Präqua- lifikationsverfahren. Im Bereich der Sozialversicherung stellt die Kran- kenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus, nicht jedoch für die Unfallversiche- rung. Für den Bereich der Unfall- versicherung stellt die Berufsge- nossenschaft die Unbedenklichkeits- bescheinigung aus. Die fusionierte BG Bau stellt bei ihr versicherten Unternehmen ab sofort eine Un- bedenklichkeitsbescheinigung in ei- ner qualifizierten und einer ein- fachen Fassung zur Verfügung. Qualifizierte Unbedenklichkeits- bescheinigung Die qualifizierte Unbedenklich- keitsbescheinigung wird zur Vor- lage bei einem bestimmten Auf- traggeber, Hauptunternehmer oder einer Präqualifikationsstelle aus- gestellt. Aus der Unbedenklichkeits- bescheinigung ergibt sich, bei wem diese vorgelegt werden soll. Bescheinigung über die Erfüllung der Zah- lungsverpflichtungen Aus der Unbedenklichkeitsbe- scheinigung geht hervor, dass bis ARBEITS- UND SOZIALRECHT zum Datum der Ausstellung der Bescheinigung gegenüber der BG Bau alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die BG Bau im laufenden Kalenderjahr sechs Vor- schüsse erhebt. Daher gibt die Unbedenklichkeitsbescheinigung immer nur darüber Auskunft, ob bis zum Ausstellungsdatum alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden, nicht jedoch für Zeiträu- me nach der Ausstellung der Be- scheinigung. Will z.B. ein Hauptunterneh- mer sicher sein, dass sein Nach- unternehmer regelmäßig seine Ver- pflichtungen gegenüber der BG Bau erfüllt, ist es notwendig, von dem Nachunternehmer alle zwei Monate eine neue aktualisierte Bescheini- gung zu verlangen, da die Vor- schüsse an die BG Bau alle zwei Monate (jeweils in den ungeraden Monaten, d.h. Januar, März, Mai usw.) zu zahlen sind. Zudem ist zu beachten, dass die Vorschusszahlungen nicht end- gültig sind, da die BG Bau nach dem Sozialgesetzbuch VII - Unfall- versicherungsrecht verpflichtet ist, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Schlussabrechnung zu erstellen und sich heraus ggf. eine Nachforde- rung für das abgelaufene Kalen- derjahr ergibt. Auch für den Fall, dass der Nachunternehmer alle zwei Monate regelmäßig eine Unbedenklichkeits- bescheinigung vorlegt, aus der sich die vollständige Zahlung der Vor- schüsse ergibt, bleibt ein finan- zielles Risiko bestehen, wenn die Vorschüsse nicht zur Deckung des Gesamtbeitrages für das Kalender- jahr ausgereicht haben. Auflistung der Unter- nehmensteile und der Arbeitsentgelte Die qualifizierte Unbedenklich- keitsbescheinigung gibt Auskunft über die von dem Betrieb gemel- deten Unternehmensteile sowie über die Arbeitsentgelte, die für den jeweiligen Unternehmensteil gemeldet wurden. Hieraus lässt sich ersehen, in welchen Bereichen und mit welchen dahinterstehenden Arbeitsentgelten das Unternehmen tätig ist bzw. für welche Unterneh- mensteile der Betrieb bei der BG Bau welche Lohnsummen gemel- det hat. Gültigkeit Die Bescheinigung weist ein Gültigkeitsdatum auf. Die Gültig- keitsdauer ist jedoch nicht zu ver- wechseln mit der Bestätigung dar- über, dass für diesen Zeitraum ord- nungsgemäß Beiträge in Form des Vorschusses gezahlt worden sind. Dies ergibt sich allein aus dem er- sten Satz der Bescheinigung, dass bis zum Ausstellungsdatum die Zah- lungsverpfichtungen erfüllt wurden. Die Gültigkeit der Bescheinigung wird von Baubetrieben z.B. für das Präqualifikationsverfahren oder je nach Landesrecht für öffentliche Ausschreibungen benötigt. Die BG Bau erteilt Baubetrieben, die regel- mäßig und ordnungsgemäß ihre Beiträge zahlen eine Bescheingiung, die jeweils bis zum übernächsten Fälligkeitsdatum gilt, d.h. regelmä- ßig also für vier Monate. Haftung des Haupt- unternehmers Gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 28 e Abs. 3 a SGB IV haftet ein Baubetrieb, der einen anderen Baubetrieb als Nach- unternehmer beauftragt, für des- sen Sozialversicherungsbeiträge wie ein Bürge, wenn der Nachunterneh- mer diese nicht selbst entrichtet. In der Bescheinigung wird darauf hingewiesen, dass die Bescheini- gung selbst nicht von der Beitrags- haftung befreit. Durch die regelmäßige Vorla- ge von jeweils aktualisierten Un- bedenklichkeitsbescheinigung kann jedoch das Haftungsrisiko wie folgt gemindert werden: Wird jeweils nach der Fällig- keit des Beitragsvorschusses alle zwei Monate eine neue Unbedenk- lichkeitsbescheinigung vorgelegt, ist daraus ersichtlich, dass der Vor- schuss jeweils gezahlt wurde. Als mögliches Haftungsrisiko bleibt dann nur noch der Zeitraum von maximal zwei Monaten bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt beste- hen. Darüber hinaus besteht ein Haftungsrisiko, wenn die Vorschuss- zahlungen nicht ausreichen, um den Gesamtbeitrag für das Kalender- jahr zu decken. Dieses Haftungs- risiko lässt sich nicht ausschließen, hierauf kann nur durch eine ent- sprechende bauvertragliche Verein- barung, z.B. eines Zurückbehal- tungsrechts, reagiert werden. Einfache Unbedenk- lichkeitsbescheinigung Die qualifizierte Unbedenklich- keitsbescheinigung wird von der BG Bau als Standardbescheinigung auf Anfrage an den Baubetrieb ver- sendet. Auf Anregung des ZDB stellt die BG Bau jedoch eine ein- fache Unbedenklichkeitsbescheini- gung aus. Wünscht ein Betrieb nicht, dass die den einzelnen Un- ternehmensteilen zugeordneten Arbeitsentgelte auf der Unbedenk- lichkeitsbescheinigung zu sehen sind, stellt die BG Bau auf An- frage des Betriebes eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die die Angabe über die Ar- beitsentgelte nicht enthält. Vollmacht für den Hauptunternehmer Auf Anregung des ZDB hat die BG Bau zudem ein Vollmachtssys- tem entwickelt, mit dem der Nach- unternehmer seinen Hauptunter- nehmer bevollmächtigen kann, bei der BG Bau nachzufragen, ob der Nachunternehmer die Beiträge regelmäßig gezahlt hat. Vergleich- bar dem System bei der SOKA-Bau kann dann der Hauptunternehmer unter Verwendung einer von dem Nachunternehmer unterschriebenen Vollmacht bei der BG Bau die Informationen erhalten, die die qualifizierte Unbedenklichkeits- bescheinigung enthält. Sozialversicherung Unbedenklichkeitsbescheinigung der Unfallversicherung Schützen & Erhalten · Juni 2006 · Seite 22

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