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Schützen & Erhalten · Juni 2006 · Seite 24 Die Winterbeschäftigungs- Verordnung ist im Bundesge- setzblatt ist am 1. Mai 2006 in Kraft getreten. Die Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbei- tergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrecht- erhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten (Winterbeschäfti- gungs-Verordnung) vom 26. April 2006 ist im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 21) am 29. April 2006 veröffentlicht worden. Die vom Bun- desministerium für Arbeit und So- ziales in Abstimmung mit den Ta- rifvertragsparteien des Baugewer- bes erlassene Verordnung ersetzt die bisherige Winterbau-Umlageverord- nung und sieht hinsichtlich der er- gänzenden Leistungen zum Saison- Kurzarbeitergeld Folgendes vor: § 1 der Verordnung stellt klar, dass ergänzende Leistungen gemäß § 175 a SGB III ausschließlich im Baugewerbe, im Gerüstbauerhand- werk, im Dachdeckerhandwerk so- wie im Garten- und Landschafts- bau erbracht werden können, so- weit entsprechende Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien bestehen. Aus § 3 der Verordnung ergibt sich, dass die zur Finanzierung der ergänzenden Leistungen notwen- dige Umlage im Baugewerbe 2,0% beträgt. Diese Umlagehöhe ist bis Winterbeschäftigungs-Verordnung ARBEITS- UND SOZIALRECHT STEUERRECHT Merkblatt zur Ver- steuerung von Anzahlun- gen und Abschlags- rechnungen. Im Mitgliederbereich der DHBV- Homepage finden Sie ein Merkblatt des ZDH zur Versteuerung von An- zahlungen und Abschlagsrechnun- gen. Das Merkblatt wurde unter Mit- wirkung des ZDB im ZDH-Arbeits- kreis „Umsatzsteuer“ entwickelt und enthält eine anschauliche Darstel- lung der Probleme bei der Versteue- rung von Anzahlungen und Ab- schlagsrechnungen nebst jeweili- ger Lösung. TARIFRECHT Leistungslohn im Baugewerbe Erläuterungen und Arbeitshilfen für die betriebliche Praxis zum 31. Dezember 2008 festgelegt. Weiterhin ergibt sich aus § 3 Abs. 2, dass die Umlage im Baugewer- be anteilig durch die Arbeitgeber (1,2%) und durch die Arbeitneh- mer (0,8%) aufgebracht wird. Der Arbeitgeber hat den Gesamtbetrag der Umlage abzuführen. Aus § 356 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver- ordnung ergibt sich, dass die Um- lage im Baugewerbe ausschließlich an die Sozialkassen der Bauwirt- schaft als Einzugsstelle abgeführt werden kann. Die bisher im Ein- zelfall bestehende Möglichkeit, die Umlagebeiträge direkt an die Bun- desagentur für Arbeit in Nürnberg abzuführen, besteht dagegen nicht mehr. Die Arbeitgeber der Bauwirt- schaft führen daher die Umlage- beträge (Arbeitgeber- und Arbeit- nehmeranteil) zusammen mit dem Sozialkassenbeitrag an die SOKA- Bau ab. Die Umlage ist wie schon bisher am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den Ar- beitsentgelt zu zahlen ist (§ 5 Abs. 1 der Verordnung). Die Verordnung ist am 1. Mai 2006 in Kraft getreten, so dass erstmals mit der Lohnabrechnung für den Monat Mai 2006 die neue Winterbeschäftigungs-Umlage in Höhe von 2,0% an die SOKA-Bau abzuführen ist. Durch den am 1. September 2005 in Kraft getretenen neuen Rahmentarifvertrag für Leistungs- lohn im Baugewerbe sind die Spiel- räume zur betrieblichen Lohnge- staltung bei Einführung einer leis- tungsgerechten Entlohnung auf der neuen tarifvertraglichen Grundla- ge deutlich erweitert worden. Das gilt insbesondere für die Möglich- keit, betriebliche Vorgabewerte für einzelne Bauvorhaben zu verein- baren und für die Leistungslohn- vergütung aufgrund der neuen Bonus-Malus-Regelung. Nachdem damit wesentliche Verhandlungsziele der Arbeitgeber- seite in den Tarifverhandlungen erreicht werden konnten, sollte es nunmehr das Ziel sein, der leis- tungsgerechten Vergütung zu ei- ner größeren Verbreitung in der betrieblichen Praxis zu verhelfen. Zu diesem Zweck stellen wir un- seren Mitgliedsbetrieben verschie- dene im Geschäftsbereich Sozial- und Tarifpolitik des ZDB entwickelte Arbeitshilfen zur Verfügung, mit welchen die Einführung von Leis- tungslohnsystemen erleichtert werden soll: 1. Muster-Vereinbarungen Für die Durchführungen von Arbei- ten im Leistungslohn bedarf es in Betrieben ohne Betriebsrat des Abschlusses von einzelvertraglichen Vereinbarungen und in Betrieben mit Betriebsrat des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat. Entsprechende Muster- Vereinbarungen, welche auf der Grundlage des neuen Rahmenta- rifvertrages erarbeitet worden sind, können aus dem Mitgliederbereich der DHBV-Homepage herunterge- laden werden. 2. Beispiel für die Ermitt- lung von Vorgabewer- ten und die Erstellung einer Leistungslohn- abrechnung Die maßgebliche neue tarifliche Bestimmung über die Ermittlung von Vorgabewerten stellt § 3 RTV- Leistungslohn, die maßgebliche tarifliche Bestimmung über die Lohnabrechnung und Leistungs- lohnvergütung stellt § 6 RTV-Leis- tungslohn dar. Das Institut für Zeitwirtschaft und Betriebsberatung Bau, Neu- Isenburg, welches seit Jahrzehn- ten für den Bundesausschuss Leis- tungslohn Bau Arbeitszeitmessun- gen durchführt und Arbeitszeit- Richtwerte-Tabellen (sog. ARH-Ta- bellen) herausgibt, hat im Auftrage des Bundesausschusses Leistungs- lohn Bau anhand eines Beispieles für die Erstellung eines Wohnge- bäudes mit den sechs Gewerken Erdarbeiten, Beton- und Schalungs- arbeiten, Mauerwerksarbeiten, Holz- bauarbeiten, Trockenbauarbeiten und Putzarbeiten anschaulich dar- gestellt, wie die betrieblichen Vorga- bewerte auf der Grundlage der von den Tarifvertragsparteien anerkann- ten ARH-Tabellen ermittelt werden können. Dieser ausführlichen Aus- arbeitung kann auch entnommen werden, wie nach Abschluss einer Baumaßnahme die individuelle Leis- tungslohnabrechnung erstellt wer- den kann und wie sich die neue Bonus-Malus-Regelung in der Lohn- abrechnung auswirkt. Diese beispielhafte Darstellung für die Ermittlung von Vorgabewer- ten, die Berechnung des Leistungs- lohnes und die praxisgerechte An- wendung der neuen Bonus-Malus- Regelung sind ebenfalls im Internet unter www.dhbv.de (Mitglieder) erhältlich. 3. Veröffentlichung: Leistungslohn im Bau- gewerbe – rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung Ausführliche Erläuterungen der neuen tariflichen Regelungen, viele praktische Anwendungsbeispiele aus allen Bereichen des Hoch-, Tief- und Ausbaus sowie zahlreiche prak- tische Arbeitshilfen enthält ein bei der Verlagsgesellschaft Rudolf Müller in Kürze erscheinendes Hand- buch „Leistungslohn im Baugewer- be“. Damit liegt eine umfassende Kommentierung des neuen Tarif- vertrages für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005 vor. Die Erläuterung der tariflichen Grundlagen und die Fragen der praktischen Umsetzung ergänzen sich in dieser Kommentierung ge- genseitig.

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