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DIE FACHBREICHE Sachverständige Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 RECHTSBERATUNG Gericht erklärt VOB/B für rechtmäßig 1. Wie bereits in der Vergangenheit mitgeteilt, hat der Bundesver- band der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände den Deutschen Vergabe- und Ver- tragsausschuss (DVA) auf Unter- lassung und Widerruf einzelner Klauseln der VOB/B verklagt. Der Verbraucherschutzverband ist der Auffassung, in Verbraucher- verträgen seien mehr als 20 Klau- seln der VOB/B unwirksam und darüber hinaus verstoße die so genannte Privilegierung der VOB gegen europäische Richtlinien. Die ursprünglich für öffentliche Bauaufträge entwickelte VOB/B ist die Vertragsgrundlage für mehr als 70% aller privaten Bau- vorhaben. 2. Das Landgericht Berlin hat die Klage nunmehr in I. Instanz ab- gewiesen. Zum einen sah das Landgericht keine Probleme darin, dass der deutsche Vergabe- und Vertrags- ausschuss zugleich Ersteller der VOB, sowie ebenfalls Empfeh- ler der VOB ist. Der DVA empfiehlt die Verwen- dung der VOB/B insgesamt und nicht nur die vom Verband be- anstandeten einzelnen Klauseln. Zum anderen sei die VOB/B als ganzes auch nach der neuen Schuldrechtsreform weiterhin privilegiert, weil sie die Inter- essen von Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen verfolge. Dem steht das geltende EU-Recht nach Meinung des Ber- liner Landgerichts nicht entge- gen. 3. Beide Hauptprobleme der Ent- scheidung werden weiterhin durchaus kontrovers diskutiert. Die Auseinandersetzung um die Rechtsgültigkeit privater Bauver- träge nach der VOB Teil B geht in die nächste Runde. Der Bun- desverband der Verbraucherzen- tralen hat gegen das Urteil Be- rufung eingelegt. Anmerkung Es wird abzuwarten sein, wie die weiteren Instanzen die Fragen be- urteilen. Da insbesondere die europäische Gesetzgebung den Verbraucherschutz immer weiter vorantreibt, könnte am Ende dieser Entwicklung vielleicht die Verankerung eines privaten Bau- vertragsrechts im BGB stehen. Unverhältnismäßigkeit von Nachbesserungsarbeiten Eine harte Entscheidung hat das OLG Schleswig (7 U 22/ 01) verkündet, das nunmehr vom BGH bestätigt und somit rechtskräftig wurde. Selbst Nachbesserungskosten in Höhe von ca. 30.000,– € zur Be- seitigung von Unebenheiten am Fußboden von Schlaf- und Bade- zimmer seien bei einer vorhande- nen Beeinträchtigung der Nutz- barkeit, die vom Bauunternehmer verschuldet wurde, nicht unverhält- nismäßig. Tatbestand/Sach- verhalt Ein Ehepaar kaufte von einem Bauträger ein Doppelhaus, das die- ser schlüsselfertig errichtet hatte. Nach dem Einzug stellten die Ehe- leute fest, dass der Fußboden im Schlafzimmer stark geneigt war und die Tür zum angrenzenden Abstell- raum gekürzt werden musste, um diese zu öffnen. Im Badezimmer war ebenfalls ein Gefälle zur Tür hin feststellbar. Die Käufer verlang- ten vom Bauträger die Mängelbe- seitigung durch Neuerstellung der Fußböden. Die diesbezüglichen Kosten betrugen für das Schlafzim- mer 16.000,– € und für das Ba- dezimmer 8.000,– € . Ferner verlangte der Käufer die Kosten für die Erstellung ei- nes Sanierungsplan in Höhe von 3.000,– € , Unterstellkosten für die Möbel in Höhe von 1.000,– € , so- wie Hotelkosten für die Dauer der Nachbesserungsarbeiten in Höhe von 1.000,– € , insgesamt also fast 30.000,– € . Entscheidung Das Gericht hat dem Käufer den vollen geltend gemachten Scha- densersatz zugesprochen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die Einheitstoleranzen für das Schlafzimmer um knapp 1 cm über- schritten sind. Grund hierfür war die Konstruktion der Holzbalken- decke, die unterschiedlich elasti- sche Träger enthält. Auch im Badezimmer lagen die Abweichungen außerhalb der Toleranz. Zudem fehlte dort die er- forderliche Verstärkung der Balken- decke im Bereich der Waschmaschi- ne um einen schwingungsfreien Betrieb zu ermöglichen. Auch die Kosten für den Sa- nierungsplan, sowie die Einlage- rungs- und Hotelkosten hielt das Gericht für angemessen. Der Verkäufer machte den Ein- wand der Unverhältnismäßigkeit geltend (d.h. er vertrat die Auf- fassung, der Grad der Beeinträch- tigung rechtfertige nicht Nachbes- serungskosten in der geltend ge- machten Höhe). Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass der Käufer ein erhebliches Interesse an einer statisch einwandfreien Bal- kendecke sowie an der uneinge- schränkten Nutzbarkeit der beiden Räume hat. Hätte der Bauträger die erfor- derliche Sorgfalt aufgewandt, hätte er ein Werk abliefern können, wel- ches zumindest innerhalb der To- leranz geblieben wäre. Anmerkung Diese – für Bauunternehmer harte – Entscheidung macht er- neut deutlich, dass der Einwand eines unverhältnismäßig hohen Nachbesserungsaufwandes bei Ge- richt selten Erfolg hat. Auch ist es ständige Rechtsprechung, dass ebenfalls Nebenkosten wie Möbel- einlagerung und Hotelunterbrin- gung ersatzfähig sind. In einem vergleichbaren Fall hatte der BGH sogar die Kosten für zwei Personen und drei Wochen Hotelunterbringung in Höhe von mehr als 3.000,– € zugesprochen. Erster deutscher Baugerichtstag Bürgschaftsansprüche und Verjährungsbeginn Leitsatz Ein etwaiger Kostenvorschussan- spruch berechtigt nur dann zur In- anspruchnahme der Bürgschaft, wenn der Kostenvorschuss bezif- fert wird. Ohne Konkretisierung einer auf Geld gerichteten Hauptforderung begründet der bloße Fristablauf noch kein Recht zu einer Inan- spruchnahme der Bürgschaft (OLG Köln, 11 U 109/05). Anmerkung Nach Meinung des Oberlandesge- richts Köln wird ein Kostenvorschus- sanspruch erst dann fällig, wenn der Auftraggeber die Kosten beziffert. Nach dem deutschen Juristen- tag und dem deutschen Verkehrs- gerichtstag hat sich nunmehr auch ein deutscher Baugerichtstag ge- gründet, um auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Einige Gesetzgebungsvorhaben der jüngeren Vergangenheit haben gezeigt, dass der Gesetzgeber eine gewisse Unterstützung von außen durchaus vertragen kann, um ver- nünftige Gesetze für das Baurecht zu entwickeln. In sechs Arbeitskreisen wird zu unterschiedlichen Themen ermit- telt, ob und in welchem Umfang Gesetzgebungsbedarf besteht, um anschließend Empfehlungen an den Gesetzgeber auszusprechen. Der erste deutsche Baugerichts- tag findet am 19. und 20. Mai 2006 in Hamm (Westfalen) statt.
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