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Schützen & Erhalten · März 2006 · Seite 18 Fachtagung Mediation beim Planen & Bauen Am 30. 9. 2005 fand in Köln die Tagung Mediation Planen & Bauen statt. Im Planungs- und Bauwesen wird derzeit die Mediation als Instru- ment zur Konfliktbearbeitung noch selten angewendet. Mit der Tagung in Köln hatte die Projektgruppe Planen und Bauen des Bundesverbandes Mediation das Ziel, Mediation noch bekannter zu machen und insbesondere die Fra- gen zu beantworten: „Wie verläuft ein Mediationsverfahren bei Proble- men auf der Baustelle oder in der Planung?“ „Wo kann Mediation im Bau- und Planungsgewerbe sinnvoll eingesetzt werden?“ „Was ist der Unterschied zwischen Mediation und Schlichtung?“ An der Tagung teilgenommen haben ungefähr 80 Personen, Ar- chitekten und Architektinnen, In- genieure, Vertreter aus Verwaltung und Politik, Rechtsanwälte und Mediatoren aus der gesamten Bun- desrepublik. Die Kölner Bürgermeisterin An- gela Spizig begrüßte die Teilneh- mer und Teilnehmerinnen und wünschte sich aus ihrer eigenen persönlichen und politischen Er- fahrung mehr konstruktive Wege der Konfliktlösung. Der Architekt Jörg Beste wies auf die Möglichkeit des frühzeiti- gen Interessenausgleichs durch die Anwendung der Mediationsprinzi- pien hin, um Konflikte bereits im Planungsverlauf zu vermeiden. Christoph Schuster, aus der Stadt- verwaltung Burscheid, berichtete von seinen positiven Erfahrungen mit der frühen Einbeziehung der Betroffenen bei Planungs- und Bauvorhaben. Er betonte, dass sich diese Vorgehensweise besonders positiv auf die Umsetzung der Vor- haben auswirke. Die Erfahrungen und Wünsche der an der Diskussion Beteiligten sprechen – so Christoph Schuster – deutlich für die Mediation im Bau- und Planungswesen. In einem Kurzreferat erläuterte der Rechtsanwalt Jörg Schirmer die verschiedenen Verfahren zur Bear- beitung von Konflikten auf der Bau- stelle: Gerichtsverfahren, Schieds- verfahren, Schlichtung und Media- tion. Nur in der Mediation wird die Lösung von den Konfliktparteien eigenverantwortlich erarbeitet, während die Entscheidung bei den übrigen genannten Verfahren durch eine dritte Person/Instanz getrof- fen wird. Am Beispiel einer erfolgreichen Planungsmediation für den Bereich Maximilianstraße in Augsburg re- ferierte die Geographin Brigitte Gans zum gesamten Spektrum der Mediation, die von mediativer Kom- munikation, Moderation, Verhand- lung bis hin zu klassischer Media- tion reiche. „Wie man aus Streithähnen Ge- winner macht“ unter dieser Über- schrift wurden in einem Rollenspiel am Beispiel eines fiktiven Konflik- tes die fünf Schritte der Mediati- on dargestellt. Zur Vertiefung des Themas „Me- diation bei Planungs- und Bauvor- haben“ konnte nach der Mittags- pause zwischen vier unterschied- lichen Workshops gewählt werden. Aus Diskussionen und Gesprä- chen konnte entnommen werden, dass zahlreiche Teilnehmer, die bis- her in ihrer Arbeit noch nicht mit konstruktiven Konfliktbearbeitungen zu tun hatten, Mediation als einen sinnvollen Ansatz sehen und auch das Interesse haben, sie in Zukunft anzuwenden. Die Tagung hat hier- zu wertvolle Anregungen und Ant- worten auf viele Fragen gegeben. Den bereits praktizierenden Me- diatorinnen und Mediatoren hat die Veranstaltung als Ort des Zusam- mentreffens und des Austausches – insbesondere auch zum noch nicht erschlossenen Betätigungs- feld „Mediation in Planen und Bau- en“ – eine solide Basis geboten. Als Resümee der Tagung ist festzuhalten, dass die Teilnehmer und Teilnehmerinnen überwiegend der Meinung waren, dass Mediati- on ein gut geeignetes Verfahren zur Konfliktbearbeitung und Kon- fliktprävention bei Planungs- und Bauvorhaben ist. RECHTSBERATUNG Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der Rentenversicherung Urteil des Bundessozialgerichts – B 12 RA 1/04 R – vom 24. November 2005 Das Bundessozialgericht (BSG) hatte zu entscheiden, ob und un- ter welchen Voraussetzungen bei einem Gesellschafter-Geschäftsfüh- rer Versicherungspflicht zur gesetz- lichen Rentenversicherung besteht. Obwohl bislang nur eine Presse- mitteilung des BSG vorliegt, ha- ben Veröffentlichungen in verschie- denen Medien zu diesem Urteil zu einer Reihe von Anfragen hierzu geführt. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob ein Alleingesellschaf- ter und zugleich Geschäftsführer einer GmbH, bei der neben dem Geschäftsführer keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt sind, ren- tenversicherungspflichtig ist. Die Einbeziehung von selbstständig Tä- tigen in die Rentenversicherung richtet sich nach § 2 Sozialgesetz- buch VI – Gesetzliche Rentenver- sicherung. Vorliegend ging es um die Auslegung von § 2 Nr. 9 SGB VI, der wie folgt lautet: „Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regel- mäßig keinen versicherungs- pflichtigen Arbeitnehmer be- schäftigten, ... und b) auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tä- tig sind,“. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Ren- tenversicherung Bund) stellte die Versicherungspflicht des Gesell- schafter-Geschäftsführers fest und begründete diese damit, dass die GmbH immer nur für einen Kun- den tätig sei und es in dieser Kon- stellation nur darauf ankomme, ob die GmbH im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Auf die Berufung des klagenden Gesell- schafter-Geschäftsführers hat das Landessozialgericht das Urteil auf- gehoben und dies damit begrün- det, dass die Versicherungspflicht der selbstständig Erwerbstätigen bei einem Gesellschafter/Geschäfts- führer einer GmbH nicht eingrei- fe; diese Vorschrift sei auf juristi- sche Personen nicht anwendbar. Das Bundessozialgericht hat hingegen nun entschieden, dass auch der Gesellschafter-Geschäfts- führer rentenversicherungspflich- tig ist. Bei einem Gesellschafter- Geschäftsführer handelt es sich um einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen nach § 2 Nr. 9 SGB VI, da er alle Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erfülle. Ein Gesell- schafter-Geschäftsführer sei regel- ARBEITS- UND SOZIALRECHT mäßig selbstständig tätig und habe nur einen Auftraggeber, nämlich die GmbH, mit der er seinen Dienst- vertrag abgeschlossen hat. Das BSG subsumiert damit die eigene GmbH des Gesellschafter-Geschäftsführers als „Auftraggeber“ im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI. Gesellschafter-Geschäftsführer sind z.B. Geschäftsführer, die min- destens 50% der Gesellschaftsan- teile am Unternehmen besitzen, bei dem sie angestellt sind. Ebenso betroffen sind Geschäftsführer, die bisher sozialversicherungsfrei wa- ren, weil sie auf ein Unternehmen einen sonstigen maßgeblichen be- stimmenden Einfluss ausüben, etwa wegen alleiniger nötiger Sachkennt- nis für das operative Geschäft oder aufgrund alleiniger Entscheidungs- befugnis. Vorbehaltlich der Urteils- begründung müsste dieser Perso- nenkreis in Zukunft Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.

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