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Schützen & Erhalten · März 2006 · Seite 19 ARBEITS- UND SOZIALRECHT Neuberechnung der Lohnzusatzkosten zum 1. Januar 2006 – Sozialversicherung – Durchschnittlicher Gesamtsozial- versicherungsbeitragssatz und der Faktor F im Jahr 2006 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Bundesanzeiger vom 3. De- zember 2005 den durch- schnittlichen Gesamtsozial- versicherungsbeitragssatz und den Faktor F für das Jahr 2006 bekannt gegeben. 1. Durchschnittlicher Gesamtso- zialversicherungsbeitragssatz 2006 Er ergibt sich aus der Summe der für das Jahr 2006 geltenden Beitragssätze in der gesetzlichen Renten-, Pflege- und Arbeitslosen- versicherung sowie des durch- schnittlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung und beträgt 2006: 41,9%. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrags- satz teilt sich dabei im Jahr 2006 wie folgt auf: – allgemeine Renten- versicherung 19,5% – gesetzliche Pflege- versicherung 1,7% – Arbeitslosen- versicherung 6,5% – gesetzliche Kranken- versicherung 14,2% Der angegebene Wert für die gesetz- liche Krankenversicherung ist der durchschnittliche allgemeine Bei- tragssatz aller gesetzlichen Kranken- kassen mit Stand 1. März 2005, der für das Folgejahr maßgeblich ist. 2. Höhe des Faktors F im Jahr 2006 Im Rahmen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungs- verhältnisse ist für Arbeitnehmer, die zwischen 400,01 bis 800,00 Euro verdienen, ein sog. Niedrig- lohnsektor eingeführt worden. In- nerhalb dieser Spanne von 400,01 bis 800,00 Euro ist zwar der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversi- cherung für das Arbeitsentgelt zu zahlen. Für den Arbeitnehmer ist bei einem Verdienst von 400,01 Euro an Anteil von 4% zur Kran- kenversicherung zu zahlen. Für Arbeitsentgelte zwischen 400,01 bis 800,00 Euro steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Ar- beitsentgelt zu zahlende Sozialver- sicherungsanteil linear von 4 % auf den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung. Der Faktor F zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der sog. Gleitzone im Jahr 2006 beträgt: 0,5967. Die vereinfachte Gleitzonenfor- mel für das Jahr 2006 lautet da- her: 1,4033 × AE - 322,64. 3. Beitragsmessungsgrenzen Die Beitragsbemessungsgren- zen sowie die Sachbezugswerte für das Jahr 2006 können Sie der Aus- gabe 4/2005 von S & E entneh- men. Ab 1. Januar 2006 beträgt der Satz für die Lohnzusatzkosten in den alten Bundesländern 79,70% (Vorjahr 79,58%) und in den neuen Bundesländern 72,99% (Vorjahr 72,91%). Obwohl sich die Sätze für die Lohn- zusatzkosten gegenüber dem Vor- jahr kaum verändern, liegen den nachfolgenden Berechnungen eine Vielzahl veränderter Eingangsvaria- blen zugrunde. Dies gründet sich hauptsäch- lich auf – die ausgehandelten Tarifverein- barungen, hier insbesondere die Einführung eines Saison-Kurzar- beitergeldes (siehe auch Rund- schreiben SPA 083 und 080/ 2005) sowie die Abschaffung der Ausgleichsbeträge (§ 8 Nr. 5 BRTV) und die Außerkraftsetzung des TV Lohnausgleich zum 1. Januar 2006; – die Neureglungen der Beitrags- bemessung bei der Berufsgenos- senschaft (siehe auch Rund- schreiben S 019/2005 und SPA 060/2005); – die Ausweitung des Erstattungs- verfahrens für Mutterschafts- leistungen (U2) auf alle Unter- nehmen unabhängig von der Betriebsgröße (siehe auch Rund- schreiben SPA 089/2005); – die veränderte Anzahl von Fei- ertagen in 2006 gegenüber 2005. Eine Gegenüberstellung der verän- derten Eingangsvariablen kann der Tabelle 1 entnommen werden. In den Berechnungsbeispielen für die alten Bundesländer (siehe Tabelle 2) und die neuen Bundes- länder (siehe Tabelle 3) werden – hinsichtlich der Winterbauumlage wegen des Überwiegendsprinzips die ab 1. April 2006 zu zahlen- den Beiträge; – bei den Krankenversicherungs- beiträgen die vom Bundesmini- sterium für Gesundheit und So- ziale Sicherung bekannt gege- benen durchschnittlichen allge- meinen Beitragssätze (siehe Rundschreiben S 029/2005) – bei der Beitragsbemessung für die Berufsgenossenschaft vorläu- fige Hochrechnungswerte betref- fend die Berufsgenossenschaft Hannover – Gesamttarifstundenlöhne von 14,56 Euro/h in den alten Bun- desländern (ab April 2006 bzw. Januar bis März 14,41 Euro/h plus Einmalentgelt 30 Euro/ 178 h) und 12,98 Euro/h in den neuen Bun- desländern (ab April – Überwie- gendsprinzip) zugrunde gelegt. Wie in den Vorjahren wird in den Berechnungsbeispielen davon ausgegangen, dass die gewerbli- chen Arbeitnehmer zum ganz über- wiegenden Teil die vermögenswirk- samen Leistungen und nicht die TZR in Anspruch nehmen. Weitere Erläuterungen zu den Einzelpositionen können der Tabelle 4 entnommen werden. Tabelle 1 Veränderungen von Variablen Alte Bundesländer Neue Bundesländer 2006 2005 2006 2005 Anzahl Feiertage 11 8 10 7 Anzahl Lohnausgleichstage 0 1 0 1 Ausgleichsbeträge entfällt ja entfällt ja Sozialkassenbeitrag Urlaub 14,7% 15,1% 14,7% 15,1% Sozialkassenbeitrag — 0,4% — 0,4% Lohnausgleich Sozialkassenbeitrag 2,5% 2,0% 2,5% 2,0% Berufsbildung Winterbauumlage 1,20% 1,0% 1,20% 1,0 % ab April ab April Gefahrenklasse 16,1 8,5 16,1 8,5 Berufsgenossenschaft Beitragsfuß 0,349 0,775 0,349 0,775 Berufsgenossenschaft Krankenversicherung 13,3% 14,0% 13,3% 14,0% Mutterschaftsgeld 0,20% — 0,20% —

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