S&E Glossary
1. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage zu 1.1 Das Jahr 2006 hat 365 Tage. zu 1.2.1 Die Samstage und Sonntage sind kalendermäßig auszuzählen. zu 1.2.2 Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag zu 1.2.3 hier: Heilige drei Könige , Fronleichnam, Allerheiligen / Reformationstag zu 1.2.4 Lohnausgleichszeitraum: entfällt ab 2006; (Ausserkraftsetzung des TV Lohnausgleich zum 1. Januar 2006.) zu 1.2.5 Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage. zu 1.2.6 Es wurde angenommen, dass aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Be- stimmungen insgesamt zwei Arbeitstage ausfallen. (Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsförderungsgesetz, Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, sowie Unfallver- hütungsvorschriften u.a.) zu 1.2.7 Im Beispiel wird von 14 Schlechtwettertagen ausgegangen. Davon seien 4 Tage aus Vorarbeit abgedeckt. Daraus ergeben sich per Saldo 10 Fehltage. Mit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 wird ein Saison KUG eingeführt. Damit ent- fällt eine Sozialaufwandsbelastung für den Arbeitgeber aus beitragsfinanzier- tem Winterausfallgeld. Die Fianzierung des Sozialaufwandes sowie des Zuschuss- und Mehraufwandswintergeldes erfolgt über die Winterbauumlage; s. 3.3. zu 1.2.8 Es wird unterstellt, daß die außerhalb der SW-Zeit anfallenden SW-Ausfalltage durch Überstunden abgedeckt werden können. zu 1.2.9 Es werden 2 Tage Kurzarbeit unterstellt; der Wert ist firmenindividuell anzu- passen zu 1.2.10 Es werden 8 Krankheitstage mit Entgeltfortzahlung unterstellt; der Wert ist firmenindividuell anzupassen zu 1.2.11 Es werden 2 Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung unterstellt; der Wert ist firmenindividuell anzupassen 2. Ermittlung der Soziallöhne Soziallöhne beinhalten gesetzlich und tariflich bedingte Lohnzahlungen ohne Arbeitsleistung.Basis für die Ermittlung der Soziallöhne ist der Grundlohn (Ta- riflohn + Bauzuschlag) + vermögenswirksame Leistungen (VWL) + gegebenen- falls Leistungs- oder Prämienlohn. Anspruch auf VWL haben nur Arbeitnehmer in den alten Bundesländern. zu 2.1 Bedingt durch die sehr unterschiedliche Anzahl der Feiertage können sich in den Regionen erhebliche Differenzen in der Zahl dieser Ausfalltage ergeben. zu 2.2 Die Gründe für die Inanspruchnahme von Freistellungen sind vielgestaltig. Es ist ein auf die Gesamtbelegschaft bezogener Durchschnittswert zu verwenden. zu 2.3 Der Arbeitnehmer hat ab dem ersten Krankheitstag Anspruch auf volle Ent- geltfortzahlung. zu 2.4 Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten in den alten Bundesländern ein 13. Monatseinkommen mindestens in Höhe von 780,– € . (54-fache des GTL in der LG 4 von 14,56 € /h zum 1. April 2006). Es verringert sich um jeweils zwei Gesamttarifstundenlöhne je Ausfalltag für – den 1. bis 3. Krankheitstag eines Krankheitsfalls, – jeden krankheitsbedingten Ausfalltag mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab der vierten Woche bzw. – unentschuldigtes Fehlen. In der hier vorgenommenen Berechnung wurden insgesamt 12 GTL (6 Tage × 2 GTL) abgezogen. zu 2.5 entfallen zu 2.6 entfällt; siehe. 1.2.4 zu 2.7–2.10 entfällt ab 1. Januar 2006. (s. BRTV § 8 Absatz 5) zu 2.11 Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsentgelt) sowie der Lohnausgleichsbetrag sind, obwohl sie von den Sozialkassen rückvergütet werden, in die Berechnung der Löhne einzubeziehen, um hierdurch die Basis für die auf den Bruttolohn zu beziehenden Sozialkosten zu ermitteln. Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub eine Urlaubsvergütung in Höhe von 14,82 v.H. der Jahresbruttolohnsumme, die um die Höhe des 13. Monatsein- kommens vermindert wird. Sie berechnet sich wie folgt: (Grundlohn + Soziallöhne (ohne Urlaubsvergütung) - 13. Monatseinkommen) × 14,82 v.H. = 19,27 85,18 v.H. 3. Ermittlung der Sozialkosten Die Sozialkosten umfassen die an die Lohnzahlung gebundenen gesetzlichen und tariflichen Abgaben. Bemessungsgrundlage für die gesetzlichen Sozialkosten ist der Arbeitslohn nach LStDV § 2, für die tariflichen Sozialkosten der Brut- tolohn nach BRTV § 8 und VTV § 18. zu 3.1.1– Hier sind jeweils die halben Beitragssätze der Pflichtversicherungsarten ein 3.1.4 zusetzen. Bei der Krakenversicherung wird der vom Bundesministerium für Ge- sundheit ermittelte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz angesetzt. Die- ser beträgt zum 1. Juli 2005 13,3% (s. Rundschreiben S 025/2005). zu 3.1.5.1 entfällt siehe 1.2.7 zu 3.1.5.2 Die Bemessung des KUG stellt auf das ausgefallene pauschalierte Nettoarbeits- entgelt ab. Es berechnet sich aus dem Soll-Entgelt (das sich bei Ableistung der tariflichen Arbeitszeit ergeben hätte) und dem Ist-Entgelt (das sich aus den tatsächlich geleisteten Stunden ergibt). Tage KUG × tägl. AZ × (GTL + VWL) × 80% × Versicherungslast AG Anz. Prod.Tg x 8 Stdn/Tag x (GTL + VWL) 2 Tg. × 8 Stdn/Tag × (14,56 + 0,13) × 80% × (19,5+13,3 + 1,7)/100 = 0,28 195 × 14,69 × 8 zu 3.1.6 Der Gefahrentarif der Berufsgenossenschaft wird zum 1. Januar 2006 umge- stellt (s. Rundschreiben S 019/2005). Ebenso ist der Lastenausgleich neu ge- regelt (Gesetz zur Änderung des Lastenausgleiches, s. Rundschreiben SPA 060/ 2005); Im Beispiel sind Hochrechnungen der Berufsgenossenschaft Hannover ange- setzt. Die endgültigen Werte für 2006 werden erst mit der Beitragserhebung in 2006 feststehen. 16,10 (v.H.) × 0,3487 = 5,61 16,10 = Gefahrenklasse Hochbau 0,3487 = angenommener Beitragssatz zu 3.1.7 Für das Insolvenzgeld werden als Beitragssatz 2,91 € pro 1000,– € Lohnsum- me angesetzt. Dies entspricht 0,29 v.H. zu 3.1.8 Seit 2003 wird der Beitrag für das Rentenlast-Ausgleichsverfahren nicht mehr bei den Bau BG separat erhoben sondern durch alle BG solidarisch finanziert. zu 3.1.9 Für den Arbeitsmediz. Dienst (inkl.technischer Beratung) werden 1,63 € pro 1.000,– € Lohnsumme. als Beitrag erhoben. Dies entspricht 0,16 v.H. zu 3.1.10 Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflich- tet, auf 5 v.H. der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen oder, falls dies nicht geschieht, eine entsprechende Ausgleichsabgabe zu entrichten. Werte sind firmenindividuell einzusetzen. Im Beispiel wird ein Betrieb mit 25 Be- schäftigten und einem nicht besetzten Platz (105,– € /mon) unterstellt. 1 × 105 × 12 × 100 = 0,22 25 × 195 × 14,69 × 8 zu 3.1.11 Mutterschaftsgeld: ab Januar 2006 sind alle Betriebe unabhängig von ihrer Größe verpflichtet am Umlageverfahren U2 teilzunehmen. Die Beitragsbemes- sung wird nach vorläufigen Angaben mit 0,20 Prozent des Bruttolohnes ange- setzt. zu 3.1.12 Unter Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind die durch das Gesetz für Be- triebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen im Winter und die durch Unfallverhütungsvorschriften verursachten Belastungen zusam- mengefasst, für die pro Mitarbeiter und Jahr rund 250,– Euro veranschlagt werden. Werte sind firmenindividuell einzusetzen. Bei einem Betrieb mit 25 Beschäftigten ergibt sich eine Belastung von: 6250 = 1,09 572.825 zu 3.2. Höhe und Struktur des Beitragssatzes der Sozialkassen werden von den Tarif- vertragsparteien bestimmt. Anspruch auf Leistungen der Zusatzversorgungskasse haben nur Arbeitnehmer in den alten Bundesländern. Zum Bruttolohn gehört hier nicht das 13. Mo- natseinkommen. zu 3.3 Der Prozentsatz für die Winterbau- Umlage wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Die Winterbauumlage beträgt ab April 2006 1,2% der Bruttolohnsumme. zu 3.4 Pauschalversteuerung ZVK ist seit 01. 01. 2002 entfallen. zu 3.5 Entsprechend §2(1) des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil von 30,68 € je Kalendermonat, wenn sie zugleich eine Eigenleistung in Höhe von 9,20 € im Wege der Entgeltumwandlung erbringen und den monatlichen Gesamtbe- trag von 39,88 € für diesen Zweck verwenden lassen. Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer zugleich auf seinen Anspruch auf ver- mögenswirksame Leistung verzichtet. Die TZR ist kein Bruttolohnbestandteil; sie ist nicht mit SV- oder Sozialkas- senbeiträgen belastet. Die TZR ist im eigentlichen Sinn nicht lohngebunden sondern verkörpert ei- nen unmittelbaren Lohnanspruch. Im Modell wird von der Inanspruchnahme der vermögenswirksamen Leistung ausgegangen. Die TZR ist daher nicht zu berücksichtigen. 4. Ermittlung der lohngebundenen Kosten Summe Soziallöhne (Pkt. 2) und Sozialkosten (Pkt. 3) 5. Zu den lohnbezogenen Kosten zählen: Die Haftpflichtversicherung (Firmenhaftpflicht) wird hier mit einem Mittelwert von 1,50 v.H. der Bruttolohnsumme in Ansatz gebracht. Als Beiträge zu den Berufsverbänden, die mit 0,4 v.H. der Bruttolohnsumme sowie 0,021 v.H. der Gesamtbauleistung (= 0,1 v.H. der Bruttolohnsumme) angesetzt werden, kön- nen zusammen 0,5 v.H. anfallen. GESAMT Lohngebundene Kosten zzgl. Lohnbezogene Kosten = Lohnzusatzkosten: 79,70 ARBEITS- UND SOZIALRECHT Tabelle 4 Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten – Stand: 1. Januar 2006 – Schützen & Erhalten · März 2006 · Seite 22
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