S&E Glossary
DHF, Landesverband Berlin/Brandenburg 16. Weiterbildungstag Holzschutz am 3. Dezember 2005 NOTIZEN ARBEITS- UND SOZIALRECHT Arbeitslosenversicherung – Meldepflichten STEUERRECHT Vollständige Angaben bei Rechnungstellung OFD Erfurt, Verfügung vom 9. Mai 2005 Für den Vorsteuerabzug reicht es nicht aus, wenn auf der Rechnung lediglich das Lieferscheindatum angegeben ist. Vielmehr muss sich aus dem Lieferschein ergeben, dass das Lieferscheindatum dem Leis- tungsdatum entspricht. Dies stellte die Oberfinanz- direktion Erfurt mit o.g. Verfügung klar. Im Falle fehlerhafter Rechnun- gen sollten Lieferanten daher im Hinblick auf die Sicherung des Vorsteuerabzuges zur Rechnungs- berichtigung aufgefordert werden. BAUVERTRAGSRECHT BGB-Basiszinssatz Änderung ab dem 1. Januar 2006 auf 1,37% Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 hat die Deutsche Bundesbank den so genannten Basiszinssatz i.S.v. § 247 BGB auf 1,37% erhöht. Da- mit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wor- den sind, für Verzugszeiträume ab dem 1. Januar 2006 ein gesetzli- cher Verzugszinssatz von 6,37 % (5 Prozentpunkte über dem Basis- zinssatz; § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Ver- braucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 9,37% (8 Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB). Für Verträge auf Basis d er VOB 2002 gilt das- selbe (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B). Der Arbeitnehmer ist nunmehr einheitlich spätestens drei Monate vor Beendigung sei- ner Beschäftigung zur frühzei- tigen Arbeitssuchendmeldung verpflichtet. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Arbeitssuche hat sich geändert. § 37 b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) lautet nunmehr: „Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung per- sönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Been- digungszeitpunktes und der Been- digung des Arbeits- oder Ausbil- dungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfol- gen. Die Pflicht zur Meldung be- steht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Aus- bildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeit- geber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungs- verhältnis.“ Damit gibt es in Zukunft kei- ne unterschiedlichen Fristen mehr für eine Arbeitssuchendmeldung. Unabhängig davon, ob ein befri- stetes oder ein unbefristetes Ar- beitsverhältnis beendet wird und unabhängig von der Länge der Kündigungsfrist, hat die Arbeits- suchendmeldung spätestens drei Monate vor Beendigung der Be- schäftigung zu erfolgen. Nur wenn das Arbeitsverhält- nis keine drei Monate mehr dau- ert, ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Be- endigungszeitpunktes zu machen. Das ist der Fall, wenn die Kündi- gungsfrist kürzer als drei Monate ist oder wenn ein Arbeitsverhält- nis für eine Dauer von weniger als drei Monaten befristet wurde. Bei der 3-Tage-Frist werden dabei nur Werktage der Agentur für Arbeit gezählt. Damit hat der Gesetzgeber in jedem Fall den spätestens Zeitpunkt der Meldung klargestellt. Ein Rück- griff auf die bisherige Verwaltungs- praxis, wonach der Arbeitnehmer sich innerhalb von sieben Tagen nach Ausspruch der Kündigung zu melden hatte, ist damit nicht mehr möglich. Mit Änderung der Frist für die Meldepflichten wurde auch die Sanktion im Falle eines Verstoßes gegen die Meldepflicht neu gere- gelt. Während nach früherer Rechts- lage der Arbeitslosengeldanspruch für jeden Tag der verspäteten Mel- dung um bis zu 30 Tage gemin- dert wurde, tritt nunmehr pauschal eine einwöchige Sperrfrist nach § 144 Abs. 1 Nr. 6 SGB III ein. Schützen & Erhalten · März 2006 · Seite 23 Vor 200 Teilnehmern wurde der 16. Weiterbildungstag erneut im Beuth-Saal der TFH für Bauwesen in Berlin-Wed- ding erfolgreich durchgeführt. Die vom Vorstand gewonne- nen Referenten haben es ver- standen, ihre Themeninhalte prägnant zu vermitteln. Die jeweils anschließenden Anfra- gen und Diskussionen sind sehr positiv zu bewerten. Herr Dipl.-Ing. Markus Klug vom Landesamt für Arbeitsschutz, Ge- sundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) referierte über „ Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und ihre Umsetzung in der Holzschutzmittel-Handlungsan- leitung. Wesentliche Schwerpunkte aus der neuen GefStoffV sind neben der Umsetzung von EU-Recht 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2. Gefahrstoffinformationen 3. Allgemeine Schutzmaßahmen 4. Ergänzende Schutzmaß- nahmen 5. Verbote und Beschränkungen 6. Vollzugsregelungen und Schlußvorschriften 7. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sowie die Anhänge I–V Die in Kürze erscheinende HSM- Handlungsanleitung setzt nicht nur für den Amtsbereich von LAGetSi Maßstäbe, sondern wird, wie die Ausgabe von 2001, für die Sach- kundigen und sonstigen Anwender eine wesentliche Arbeitsgrundla- ge darstellen. Die Thematik „ Aspekte der Sach- kunde für Schädlingsbekämpfung un- ter Berücksichtigung der neuen Ge- fahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde von Frau Dipl.-Ing. Ines Türke erläutert. Dazu gehörten allgemeine Aus- sagen und Definitionen zur verbind- lich vorgeschriebenen Sachkunde- ausbildung in der Schädlingsbe- kämpfung und zu anerkannten Teil- gebieten wie Holz- und Bauten- schutz. Herr Dipl.-Ing. O. Dolgener u. Herr Dipl.-Ing. M. Erdmann, MPA, referierten zum Thema „ Vermeid- bare Schäden an frei bewitterten Holzkonstruktionen“auf der Insel Rügen. Die „ Instandsetzung der Dach- tragwerke der Friedenskirche in Frankfurt/Oder “ wurde von Herrn Architekt Dipl.-Ing. Ekkehart Häh- nel, Müncheberg, sehr anschaulich, mit vielen Zeichnungen untersetzt vorgetragen. Weiterhin machte Herr Hähnel umfassende Ausführungen zur Sperrschichtenanordnung im Holzbau. Der „ Echte Hausschwamm im Jagdschloß Falkenlust “, eine ganz- heitliche Betrachtung zur Festle- gung von Sonderlösungen und Son- derbehandlungen bei der Restau- rierung des Schlosses war der in Begutachtung, Planung und Aus- führung interessante, mit großem Beifall belohnte Beitrag der mit den vorgenannten Leistungen beauf- tragten Herren Dipl.-Architekt Ingo Müller und HS-Sachverständigen Uwe Sallmann, Berlin. Die Tagungsmappe ist gegen eine Schutzgebühr von 15,00 EURO zuzügl. Porto bei der Geschäfsstelle des Veranstalters unter (0 30) 9 25 34 44 erhältlich. Tagungskurzbericht von Dipl.-Ing. H.P. Elsholz
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