S&E Glossary

Schützen & Erhalten · Dezember 2005 · Seite 21 Sachverhalt: Am Aussenputz eines neu er- richteten Einfamlienhauses zeigen sich verstärkte Rissbildungen und Hohllagen. Ein Sachverständiger stellt fest, dass der verwendete Putz nicht geeignet ist, das aus Porenbeton errichtete Gebäude gegen Schlag- regen zu schützen. Der Putzer hat nicht das ver- einbarte Aussenputzsystem aufge- bracht, sondern einen nicht geeig- neten Kalk-Zement Putz. Die Bauherren verlangen vom Putzer und vom bauleitenden Architekten die erforderlichen Mängelbeseitungskosten von ca. 17.000,– € . Sie meinen, der Ar- chitekt hätte auf das aufzubrin- gende Putzsystem bei der Baulei- tung besonderes Augenmerk legen müssen. Wäre er dieser Sorgfalts- pflicht nachgekommen, hätte er er- kannt, dass der Putzer vertragswid- rig einen untauglichen Putz auf- gebracht hatte. Der Architekt wendet demgegenüber ein, der Aussenputz gehöre nicht zu den wichtigen und gefahrträchtigen Arbeiten, die seine erhöhte Auf- merksamkeit erfordern. Es sei al- lein auf den Gehalt der handwerk- lichen Arbeit abzustellen. Er sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekom- men, indem er dem Bauherren die Beauftragung eines bekannten deutschen Fachbetriebes empfohlen habe. Entscheidung: Das Landgericht Itzehoe gibt den Bauherren mit Urteil vom 1. 8. 2005 Recht und verurteilt so- wohl den Putzer, als auch den Ar- chitekten als Gesamtschuldner. Der Architekt ist wegen unzu- reichender Bauaufsicht zum Scha- denersatz verpflichtet. Der Aussen- putz ist so mangelhaft, dass er sei- ne Funktion gegen Starkregen zu schützen nicht erfüllt. Ist der Ein- satz bestimmter Baustoffe verein- bart, so hat der bauleitende Ar- chitekt festzustellen, ob diese auch tatsächlich auf der Baustelle ver- wendet werden. Die Wichtigkeit des Bauteils definiert sich nach dessen Funk- tion. Der Aussenputz übernimmt eine abdichtende Funktion des sonst feucht- und frostgefährde- ten Porenbetons und ist deshalb ein wichtiger Bauteil. Muss der bauleitende Architekt Aussenputz- arbeiten überwachen? RECHTSBERATUNG Wenn die Entschädigung aus der Vollkasko bei Leasingfahrzeugen nicht reicht Den wenigsten Autofahrern ist bekannt, dass bei Leasing- Fahrzeugen (oder bei Bank- finanzierungen) eine Voll- kasko-Versicherung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls oft nicht ausreicht. Die Entschädigung des Versicherers ist in der Regel der Wiederbeschaf- fungswert während der Leasingge- ber mit einem Ablösewert (kalku- latorischem Buchwert) rechnet. Dieser Ablösewert ist meistens höher als der Entschädigungsbe- trag des Versicherers. Beispiel: Sie kaufen ein Fahrzeug und der Lea- singgeber berechnet die Raten aus einem Wert von € 24.000; ein Bar- kauf würde dagegen € 21.000 be- tragen. Bereits in den ersten Ta- gen erleiden Sie mit dem Fahrzeug einen Totalschaden. Der Zeitwert des Fahrzeugs wurde vom Sachver- ständigen mit € 17.500 ermittelt. Die Differenz zwischen Ablösewert und der Entschädigung durch den Versicherer ist von Ihnen zu zah- len, im Beispielsfall also € 6.500 abz. Kapitalanteil aus der ersten Rate. Für den PKW-Bereich und ganz neu auch für Güterfahrzeuge (Lie- ferwagen, LKW, Zugmaschinen so- wie Anhänger/Auflieger) gibt es die Möglichkeit, sich mit einer soge- nannten GAP-Deckung (GAP = engl. für Lücke) vor den finanziellen Nachteilen zu schützen, die da- In Kürze Einbruchdiebstahl-Versicherung Damit die Polizei in die Lage versetzt werden kann nach gestoh- lenen Gegenständen zu fahnden, müssen Sie im Schadenfall unver- züglich eine Stehlgutliste erstel- len – man geht im allgemeinen von einer 3-Tagesfrist aus – und der Kripo mit Kopieabgabe an Ihren Versicherer aushändigen. Geschieht dies nicht, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei (Landge- richt Köln, Urteil vom 1.4.04, AZ: 24 O 328/03). Dread Disease – Die Alternative zur Berufsunfähigkeit-Versicherung Wann ist ein Selbständiger berufsunfähig? Entweder ist er wirklich sehr schwer krank oder gleich erwerbsunfähig. In solchen Fällen steht immer die gesamte Existenz auf dem Spiel. Den Ver- dienstausfall in voller Höhe abzu- sichern ist durch Prämienhöhe und Höchstsummen der Versicherer kaum möglich. Hinzu kommt, dass eine Leistung aus der Berufsunfä- higkeits-Versicherung immer erst nach der vereinbarten Wartezeit geleistet wird und dann auch ggf. nur prozentual. Eine schwere Erkrankung kann eine Erwerbs- oder Berufsunfähig- keit, Tod oder Pflegefall zur Folge haben. Bei einem Herzinfakt kann es aber z.B. sein, dass keine blei- benden Beeinträchtigungen gege- ben sind; eine Berufsunfähigkeit also nicht vorliegt. Das Einkom- men des Selbständigen während der Krankendauer wäre somit auf ein eventuell versichertes Krankengeld reduziert mit ggf. existenz-bedro- henden Auswirkungen. Hier setzt die Dread-Disease-Versicherung (übersetzt: Schwere Krankheiten- Versicherung) ein. Versichert sind die gängisten Erkrankungen mit einer vom Kunden vereinbarten Summe. Die versicherten schweren Krankheiten sind in der Police de- finiert, so dass es auch keine Dis- kussionen geben kann. Tritt eine dieser Krankheiten auf, wird die Kapitalzahlung fällig. Die maximale Versicherungs- summe beträgt z.B. bei dem einen von mir betrachteten Versicherer je nach Vertragskostellation bis zu € 1.000.000. Die existentielle Ab- sicherung Ihrer Unternehmung kann damit sicher gestellt werden. Kinder von 1 bis 17 Jahren sind beitragsfrei bei Eintritt einer schwe- ren Krankheit mit einem Betrag von € 25.000 mitversichert. durch entstehen, dass die Ersatz- zahlungen der Versicherer niedri- ger sind als die Forderungen, die der Leasinggeber aus dem Leasing- vertrag hat. Bei der GAP-Deckung handelt es sich um eine beitrags- pflichtige Ergänzung zur Vollkas- koversicherung. Zusatzdeckung für Asbest- risiken in der Betriebshaft- pflicht-Versicherung Nachdem die Versicherer Schä- den durch Asbest ausgeschlossen haben, gibt es jetzt wieder bei ei- nigen Versicherern die Möglichkeit, asbestbedingte Sachschäden und Vermögens- bzw. Vermögensfolge- schäden mit einem Sublimit einzuschließen. Diese Deckungser- weiterung kann auch für Berufs- haftpflicht-Versicherungen von Ar- chitekten, Bauingenieure und Sach- verständige angeboten werden. Kraftfahrt-Kaskoversicherung In der Schadenanzeige als auch in einem später ausgefüllten er- gänzenden Fragebogen wurde die Fahrleistung für ein gestohlenes Fahrzeug mit 120.000 angegeben, obwohl der Kilometerstand in ei- nem TÜV-Protokoll 4 Monate vor- her bereits mit 126.000 Kilome- ter angegeben war. Sowohl der Teilkasko-Versicherer als auch das Landgericht Görlitz (Az 4 0 792/ 04) werteten dies als grob fahr- lässige Verletzung der Aufklärungs- obliegenheit, es besteht seitens des Versicherers keine Leistungspflicht. VERSICHERUNG Partner des DHBV bei Versiche- rungsfragen: Dipl.-Kfm. Heinz-Dieter Walther Valoisstraße 13 26382 Wilhelmshaven Tel fon (0 44 21) 9 40 30 Telefax (0 4421) 94 03 33 VERSICHERUNG Schützen & Erhalten · Dezember 2005 · eite 20

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=